§ 11 AZKoV
Maßgebliche Vorschriften für Lehrkräfte an beruflichen Schulen und beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung
Die §§ 4 bis 6 gelten für Lehrkräfte an beruflichen Schulen und beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung mit folgenden Maßgaben entsprechend:
- 1.
-
Die Ansparphase ist abweichend von § 4 Abs. 1 abzuleisten:
- a)
-
in den Schuljahren 2005/2006 bis einschließlich 2009/2010, wenn sie das 43. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 2005/2006 (1. August 2005) vollendet haben,
- b)
-
im Übrigen in den Schuljahren 2006/2007 bis einschließlich 2010/2011.
- 2.
-
Die Ausgleichsphase beginnt abweichend von § 6
- a)
-
ab dem Schuljahr 2013/2014 für die in Nr. 1 Buchst. a genannten Lehrkräfte,
- b)
-
ab dem Schuljahr 2014/2015 für die in Nr. 1 Buchst. b genannten Lehrkräfte.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.