§ 6 AZKoV
Ausgleichsphase
1Die angesparte Arbeitszeit ist in vollem Umfang durch eine entsprechende Anrechnung auf die Unterrichtsverpflichtung auszugleichen. 2Der Ausgleich erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Wartezeit in einer fünfjährigen Ausgleichsphase mit einer um eine Wochenstunde verringerten Unterrichtsverpflichtung. 3Die Ausgleichsphase beginnt
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