§ 5 AZKoV
Wartezeit
1Während der unmittelbar auf die Ansparphase folgenden drei Schuljahre erteilen die Lehrkräfte Unterricht gemäß ihrer unabhängig vom verpflichtenden Arbeitszeitkonto bestehenden Unterrichtsverpflichtung (Wartezeit). 2Die Wartezeit verlängert sich – abweichend von § 3 – für Lehrkräfte mit vorzeitig beendeter Ansparphase bis zum Beginn der Ausgleichsphase nach § 6.
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