§ 4 AZKoV
Ansparphase
(1) Lehrkräfte an Grundschulen haben für fünf Schuljahre über ihre Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich eine zusätzliche Unterrichtsstunde während folgender Schuljahre zu erteilen (Ansparphase):
- 1.
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in den Schuljahren 1999/2000 bis einschließlich 2003/2004, wenn sie das 44. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 1999/2000 (1. August 1999) vollendet haben,
- 2.
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im Übrigen in den Schuljahren 2000/2001 bis einschließlich 2004/2005.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
- 1.
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schwerbehinderte Lehrkräfte im Sinn des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX),
- 2.
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Lehrkräfte, die vor dem 1. Februar des jeweiligen Schuljahres das 55. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben,
- 3.
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Lehrkräfte, die sich wegen eines vor dem 1. Januar 2001 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommenen Kindes im Erziehungsurlaub befinden und eine Teilzeitbeschäftigung ausüben,
- 4.
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Lehrkräfte, denen auf Grund vorübergehend eingeschränkter Dienstfähigkeit eine befristete Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit gewährt wird, für die entsprechende Dauer,
- 5.
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begrenzt dienstfähige Lehrkräfte im Sinn von § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG),
- 6.
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Lehrkräfte, die ausschließlich abweichenden Arbeitszeitregelungen unterliegen.
(3) Für Lehrkräfte, die nach Beginn der Ansparphase einbezogen oder ausgenommen werden, verkürzt sich der Ansparzeitraum entsprechend.
(4) 1In den Fällen des § 8b Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV), erfolgt keine Ansparung. 2Abweichend von § 8b Abs. 1 Satz 2 AZV verlängert sich die Ansparphase in diesen Fällen nicht.
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