§ 7 AZKoV

Maßgebliche Vorschriften für Fachlehrer an Volksschulen und Volksschulen für Behinderte

Die §§ 4 bis 6 gelten für Fachlehrer an Volksschulen und Volksschulen für Behinderte mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1.

Die Ansparphase ist abweichend von § 4 Abs. 1 abzuleisten:

a)

in den Schuljahren 2000/2001 bis einschließlich 2004/2005, wenn sie das 44. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 2000/2001 (1. August 2000) vollendet haben,

b)

im Übrigen in den Schuljahren 2001/2002 bis einschließlich 2005/2006.

2.

Die Ausgleichsphase beginnt abweichend von § 6

a)

ab dem Schuljahr 2008/2009 für die in Nummer 1 Buchst. a genannten Lehrkräfte,

b)

ab dem Schuljahr 2009/2010 für die in Nummer 1 Buchst. b genannten Lehrkräfte.

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