§ 8 AZKoV

Maßgebliche Vorschriften für Lehrkräfte – ohne Fachlehrer – an Volksschulen für Behinderte und Hauptschulen

Die §§ 4 bis 6 gelten für Lehrkräfte – ohne Fachlehrer – an Volksschulen für Behinderte und Hauptschulen mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1.

Die Ansparphase ist abweichend von § 4 Abs. 1 abzuleisten:

a)

in den Schuljahren 2001/2002 bis einschließlich 2005/2006, wenn sie das 44. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 2001/2002 (1. August 2001) vollendet haben,

b)

im Übrigen in den Schuljahren 2002/2003 bis einschließlich 2006/2007.

2.

Die Ausgleichsphase beginnt abweichend von § 6

a)

ab dem Schuljahr 2009/2010 für die in Nummer 1 Buchst. a genannten Lehrkräfte,

b)

ab dem Schuljahr 2010/2011 für die in Nummer 1 Buchst. b genannten Lehrkräfte.

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