Art. 15 BayAbwAG

Erhebungsverfahren

(1) Die folgenden Bestimmungen des Fünften Teils der Abgabenordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für das Erhebungsverfahren entsprechend anzuwenden

1.
über die Entrichtung von Zinsen auf Erstattungsbeträgen:

§ 236 AO mit der Maßgabe, dass in § 236 Abs. 3 AO an Stelle der Bezugnahme „§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung“ die Bezugnahme „§ 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung“ tritt,

2.
über die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:

§ 237 Abs. 1, 2 und 4 AO mit der Maßgabe, dass an Stelle des Worts „Einspruch(s)“ – allein oder in Wortzusammensetzungen – das Wort“ Widerspruch(s)“ tritt sowie in § 237 Abs. 4 AO die Worte „und 3 gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt werden,

3.
über die Verzinsung von hinterzogenen Steuern und über die Erhebung von Stundungszinsen und Säumniszuschlägen:

§ 234 Abs. 1 und 2, §§ 235 und 240 Abs. 1 und 3 AO,

4.
über die Zahlungsverjährung:

§§ 228 bis 232 AO,

5.
über die Sicherheitsleistung:

§§ 241 bis 248 AO,

6.
über die Höhe der Verzinsung:

§ 238 AO mit der Maßgabe, dass die Höhe der Zinsen abweichend von § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich beträgt.

(2) Bei der Anwendung der in Abs. 1 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an Stelle

1.
des Worts „Steuer(n)“ – allein oder in Wortzusammensetzungen – das Wort „Abgabe(n)“,
2.
des Worts „Besteuerung“: „Heranziehung zu Abgaben“.

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