Art. 14 BayAbwAG
Festsetzungsverfahren
(1) 1Die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden
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aus dem Ersten Teil – Einleitende Vorschriften –
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aus dem Zweiten Teil – Steuerschuldrecht –
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aus dem Dritten Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften –
- 4.
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aus dem Vierten Teil – Durchführung der Besteuerung –
- a)
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über die Steuererklärung:
- b)
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über die Steuerfestsetzung:
§ 155 Abs. 3 und 4, § 156 Abs. 2, § 157 Abs. 2, §§ 163 bis 166 AO,
- c)
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über die Festsetzungsverjährung:
§§ 169, 170, 171 AO mit der Maßgabe, dass in § 171 Abs. 3a Satz 3 AO an Stelle der Bezugnahme „§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung“ die Bezugnahme „§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung“ tritt,
- d)
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über die Haftung:
2Unbeschadet einer vorherigen Festsetzungsverjährung erlöschen Ansprüche nach Art. 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG ein Jahr nach dem Tag der tatsächlichen Inbetriebnahme, wenn sie nicht zuvor gemäß Art. 10 Abs. 4 gegenüber der zuständigen Behörde geltend gemacht werden.
(2) Bei der Anwendung der in Abs. 1 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an Stelle
- 1.
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der Finanzbehörde oder des Finanzamts die Kreisverwaltungsbehörde,
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der Worte „der obersten Finanzbehörde der Körperschaft, die die Steuer verwaltet“ „dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“,
- 3.
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des Worts „Steuer(n)“ – allein oder in Wortzusammensetzungen – das Wort „Abgabe(n)“,
- 4.
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des Worts „Besteuerung“ „Heranziehung zu Abgaben“,
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des Finanzgerichts das Verwaltungsgericht,
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der Worte „§ 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes“ „Art. 10 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes“.
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