Art. 16 BayAbwAG

Verwendung, Verwaltungsaufwand, Beirat (zu

(1) 1Das Aufkommen aus der Abwasserabgabe einschließlich von Rückflüssen aus Darlehen und deren Verzinsung ist im Rahmen der Zweckbindung des § 13 AbwAG und nach Maßgabe des Haushaltsplans bevorzugt zu verwenden

1.

für Schwerpunkte der Sanierung der Gewässer,

2.

in Gebieten, deren Struktur zur Verbesserung und Erhaltung der Lebens- und Arbeitsbedingungen nachhaltig gestärkt werden soll,

3.

für Unternehmen von regionalen oder sektoralen Gruppen, bei denen ohne Zuwendungen erheblich nachteilige wirtschaftliche Entwicklungen eintreten würden,

4.

für den Bau von Modellanlagen zur Behandlung von Abwasser,

5.

für Abwasseranlagen, an die erheblich über dem Durchschnitt liegende Anforderungen gestellt werden.

 2Für Aufwendungen, die nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG oder nach Art. 9 mit geschuldeter Abgabe verrechnet werden, dürfen keine staatlichen Zuwendungen gewährt werden. 3Werden Aufwendungen für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen (Zuführungsanlagen) ganz oder teilweise nach § 10 Abs. 4 AbwAG mit geschuldeter Abwasserabgabe verrechnet, dürfen für diese Zuführungsanlagen insgesamt keine staatlichen Zuwendungen zugesagt oder bewilligt werden, wenn die Verrechnung nach dem 1. Januar 2007 erklärt wird; erteilte Zuwendungs- und Bewilligungsbescheide sind zu widerrufen.

(2) Aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe wird der mit dem Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand gedeckt; das Nähere bestimmt der Haushaltsplan.

(3) 1Zur Deckung des Verwaltungsaufwands, der den Kreisverwaltungsbehörden durch den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes entsteht, erhalten die Landkreise und kreisfreien Gemeinden aus den Mitteln nach Abs. 2 pauschale Zuweisungen. 2Die Höhe der Zuweisung legt das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände durch Rechtsverordnung fest. 3Sie kann insbesondere bestimmen, dass sich die Zuweisung nach einem Anteil an den festgesetzten Abgaben oder der Zahl der Bescheide richtet.

(4) Zur Deckung des Verwaltungsaufwands, der bei der Abwälzung der Abgabe nach Art. 8 Abs. 3 entsteht, und für die Fälle, in denen ein Ausgleich der Abgabeschuld nach Art. 8 Abs. 3 nicht erlangt werden kann, ist von der Abgabeschuld der Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände im Jahr eine Pauschale von 0,51 Euro je Einwohner, für den die Abgabe zu entrichten ist, abzusetzen.

(5) 1Für die Maßnahmen nach Abs. 1 ist auf der Grundlage des Haushaltsplans ein Programm aufzustellen. 2Hierbei wirkt beratend ein Beirat mit, der aus sechs Vertretern der Abgabepflichtigen besteht. 3Von den Beiratsmitgliedern werden eines

vom Bayerischen Gemeindetag,

vom Bayerischen Städtetag,

vom Bayerischen Landkreistag,

von den Industrie- und Handelskammern,

vom Landesverband der Bayerischen Industrie,

von den Handwerkskammern

benannt. 4Es können jeweils auch Stellvertreter benannt werden. 5Die Mitgliedschaft im Beirat ist ehrenamtlich. 6Den Mitgliedern kann aus den Mitteln für den Verwaltungsaufwand (Art. 16 Abs. 2) eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. 7Die Geschäftsordnung des Beirats und die Aufwandsentschädigung regelt das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

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