Art. 19 BayAbwAG

Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) 1Die Art. 1 bis 4, 6 bis 9, 14 und 19 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft. 2Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 1981 in Kraft.

(2) 1Werden Aufwendungen nach § 10 Abs. 4 AbwAG mit der für das Einleiten von Abwasser aus der aufnehmenden Abwasserbehandlungsanlage geschuldeten Abwasserabgabe verrechnet, mindern sich die für die Zuführungsanlage insgesamt gewährten Zuwendungen um den durch die Verrechnung mit der Abwasserabgabe für die aufnehmende Einleitung erlangten Verrechnungsbetrag, wenn die Verrechnung

1.

(aufgehoben)

2.

nach dem 1. Januar 2007 erklärt wird und für die Zuführungsanlage vor dem 1. Januar 2007 eine Zuwendung zugesagt oder bewilligt worden ist, sofern hierauf vor diesem Zeitpunkt mit den geförderten Maßnahmen begonnen wurde.

 2Erteilte Zuwendungs- und Bewilligungsbescheide sind im Umfang der Minderung zu widerrufen.

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