Art. 119 BayEUG
Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
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vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegende Anmeldung einer oder eines Schulpflichtigen zum Besuch der Grundschule, der Mittelschule, der Berufsschule oder der Förderschule unterlässt (Art. 35 Abs. 4),
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entgegen Art. 76 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass minderjährige Schulpflichtige am Unterricht regelmäßig teilnehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besuchen, oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 37 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 76 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass ein Kind eine Kindertageseinrichtung mit integriertem Vorkurs besucht; das Gleiche gilt für Personen, denen die Erziehung minderjähriger Schulpflichtiger durch Rechtsvorschrift oder Vertrag ganz oder teilweise übertragen ist,
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entgegen Art. 77 Berufsschulpflichtige nicht zur Teilnahme am Unterricht und zum Besuch der sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen anhält; das Gleiche gilt für Personen, denen die Erziehung minderjähriger Schulpflichtiger durch Rechtsvorschrift oder Vertrag ganz oder teilweise übertragen ist,
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als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger am Unterricht oder an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen (Art. 56 Abs. 4 Satz 3) vorsätzlich nicht teilnimmt,
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eine Schule, ein Schülerheim oder eine Einrichtung der Mittagsbetreuung
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ohne die erforderliche Genehmigung oder die vorgeschriebene Anzeige oder
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nach vollziehbarer Rücknahme oder vollziehbarem Widerruf der Genehmigung oder nach vollziehbarer Untersagung der Errichtung oder Fortführung errichtet oder leitet,
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eine mit der Genehmigung verbundene vollziehbare Auflage nicht erfüllt,
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einer auf Grund von Art. 3 Abs. 2 Satz 2, Art. 95 oder 100 Abs. 2 Satz 1 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
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unbefugt eine nach Art. 97 Abs. 2 festgesetzte Berufsbezeichnung führt,
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als Schulleiterin oder Schulleiter, Lehrkraft oder Erzieherin oder Erzieher an einer Schule tätig ist, obwohl ihm dies untersagt worden ist,
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als Unternehmerin, Unternehmer, Leiterin, Leiter oder Lehrkraft den Vorschriften des Art. 105 Satz 1 zuwiderhandelt,
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entgegen Art. 118 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 einen minderjährigen Schulpflichtigen oder eine minderjährige Schulpflichtige nicht dem Gesundheitsdienst zuführt oder sich nicht vom Gesundheitsdienst untersuchen lässt.
(2) 1Will die Kreisverwaltungsbehörde das Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 einstellen, so hat sie vorher die Schule zu hören. 2Der Erlass eines Bußgeldbescheids ist der Schule mitzuteilen.
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