Art. 18 BayMRVG
Beurlaubung zum Zwecke des Probewohnens
(1) 1Zur Vorbereitung der Entlassung kann ohne Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde nach Unterrichtung der Strafvollstreckungskammer oder bei einer Unterbringung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes nach Unterrichtung des Jugendrichters eine Beurlaubung nach Art. 16 Abs. 3 und 4 in eine geeignete Wohnform für längstens 18 Monate erfolgen (Probewohnen). 2Eine erneute Beurlaubung nach Satz 1 ist frühestens nach sechs Monaten zulässig. 3Die Kosten des Probewohnens sind Kosten des Maßregelvollzugs. 4Findet das Probewohnen in einer Wohnform ohne therapeutische Leistungen Dritter statt, trägt die untergebrachte Person die Kosten, soweit therapeutische Gründe dem nicht entgegenstehen.
(2) 1Die Träger können sich zur Erfüllung der Aufgabe des Probewohnens privater Einrichtungen bedienen. 2Die privaten Einrichtungen müssen
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die notwendige Zuverlässigkeit und Fachkunde aufweisen,
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eine geeignete Wohnform für das Probewohnen bereitstellen,
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die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Probewohnens erforderlichen personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllen,
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dem Träger Kontroll- und Eingriffsmöglichkeiten einräumen sowie
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die datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten.
3Die Rechte der Fachaufsichtsbehörde gelten entsprechend gegenüber der privaten Einrichtung.
(3) 1Der Träger kann ausschließlich nachfolgende hoheitliche Befugnisse auf die privaten Einrichtungen übertragen, soweit dies nach der Art und Weise des Probewohnens erforderlich ist:
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Behandlungen, Untersuchungen und Maßnahmen, die die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung angeordnet hat, nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 3 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 8,
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Beschränkung der Zimmerausstattung und Entzug von persönlichen Gegenständen nach Maßgabe des Art. 9,
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Beschränkung des Besuchsrechts nach Maßgabe der Art. 12 und 44 Abs. 5,
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Überwachung von Schriftverkehr bzw. Paketen und von Telefongesprächen nach Maßgabe der Art. 13 und 44 Abs. 5,
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Erlass einer Hausordnung nach Maßgabe des Art. 15,
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Vornahme von Durchsuchungen und Untersuchungen nach Maßgabe des Art. 24,
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Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen nach Maßgabe des Art. 25 bei Gefahr im Verzug und
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Anwendung unmittelbaren Zwangs nach Maßgabe des Art. 27 bei Gefahr im Verzug.
2Die Übertragung bedarf der Schriftform. 3Art. 49 Abs. 2 gilt entsprechend. 4Werden Befugnisse nach Satz 1 wahrgenommen, ist die Leitung der zuständigen Maßregelvollzugseinrichtung unverzüglich zu informieren.
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