Art. 49 BayMRVG

Befugnisse der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung

(1) 1Die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung kann, mit Ausnahme der in Abs. 2 geregelten Entscheidungen, Befugnisse auf entsprechend qualifizierte Beschäftigte der Maßregelvollzugseinrichtung übertragen. 2Es ist sicherzustellen, dass die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung ein umfassendes fachliches Weisungsrecht gegenüber diesen Beschäftigten hat und über Entscheidungen, die von ihnen getroffen werden, hinreichend informiert wird.

(2) 1Folgende Entscheidungen sind durch die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung zu treffen:

1.

die Auferlegung einer Beschränkung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2,

2.

die Anordnung von Behandlungsmaßnahmen, die dem natürlichen Willen der untergebrachten Person widersprechen (Art. 6 Abs. 3 bis 7 und Art. 41 Nr. 3),

3.

die Anordnung der Einschränkung, Untersagung, Überwachung und des Anhaltens von Schriftverkehr, Bild-, Ton- und Datenträgern sowie ähnliche Formen der individuellen Nachrichtenübermittlung und von Paketen (Art. 13),

4.

die Anordnung der Einschränkung, Überwachung und des Abbruchs von Telefongesprächen (Art. 13),

5.

die nicht nur vorübergehende Verlegung einer untergebrachten Person von einem Bereich in einen anderen derselben Maßregelvollzugseinrichtung oder in eine andere Maßregelvollzugseinrichtung,

6.

die Festlegung von Lockerungen des Vollzugs sowie damit verbundene Weisungen (Art. 16 und 18),

7.

die Anordnung von Disziplinarmaßnahmen (Art. 22),

8.

die Anordnung von wiederholt durchzuführenden Durchsuchungen und Untersuchungen (Art. 24 Abs. 4),

9.

die Anordnung von besonderen Sicherungsmaßnahmen (Art. 25),

10.

die Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde über die Möglichkeit, die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder die Unterbringung für erledigt zu erklären (Art. 35 Abs. 1 Satz 2),

11.

die Entlassung (Art. 36),

12.

die Aufnahme von Kindern in der Maßregelvollzugseinrichtung (Art. 43),

13.

das Absehen von der erzieherischen Ausgestaltung des Vollzugs bei jungen untergebrachten Personen (Art. 44 Abs. 1 Satz 1).

 2Anordnungen von Behandlungsmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 sind im Fall des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 vom ranghöchsten Arzt oder von der ranghöchsten Ärztin in Abstimmung mit der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung zu treffen. 3Satz 2 gilt entsprechend, soweit besondere Sicherungsmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 9 nur von einer Ärztin oder einem Arzt angeordnet werden dürfen.

(3) 1Ist die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung nicht rechtzeitig erreichbar, dürfen die Entscheidungen nach Abs. 2 auch von einem hiermit beauftragten Arzt oder einer hiermit beauftragten Ärztin der Maßregelvollzugseinrichtung oder einem hiermit beauftragten psychologischen Psychotherapeuten oder einer hiermit beauftragten psychologischen Psychotherapeutin der Maßregelvollzugseinrichtung getroffen werden; Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2Bei Gefahr in Verzug dürfen die Anordnungen in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 bis 9 auch von anderen Beschäftigten getroffen werden; soweit die Anordnung an sich nur durch einen Arzt oder eine Ärztin erfolgen dürfte, ist unverzüglich deren Zustimmung, im Übrigen unverzüglich jedenfalls die Zustimmung eines psychologischen Psychotherapeuten oder einer psychologischen Psychotherapeutin einzuholen. 3Die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung ist unverzüglich zu unterrichten.

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