§ 16 BayVkV

Rauchabführung

(1) 1Verkaufsräume ohne notwendige Fenster nach Art. 45 Abs. 2 BayBO sowie Ladenstraßen müssen ausreichende Rauchabzugsanlagen haben; in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen genügen statt dessen Lüftungsanlagen, die im Brandfall so betrieben werden können, daß sie nur entlüften und die Zweckbestimmung von Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung dies zuläßt.

(2) 1Rauchabzugsanlagen müssen von Hand und automatisch durch Rauchmelder ausgelöst werden können; sie sind an den Bedienungsstellen mit der Aufschrift „Rauchabzug“ zu versehen. 2An den Bedienungseinrichtungen muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsanlage offen oder geschlossen ist.

(3) 1Innenliegende Treppenräume notwendiger Treppen müssen Rauchabzugsanlagen haben. 2Sonstige Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugsvorrichtung mit einem freien Querschnitt von mindestens fünf v.H. der Grundfläche der Treppenräume, jedoch nicht weniger als 1 m2 haben. 3Die Rauchabzugsvorrichtungen müssen von jedem Geschoß aus zu öffnen sein.

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