§ 70 FSO

Übergangsvorschriften

1Für Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Chemietechnik, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2022 begonnen haben, gilt die Anlage 2 Nr. 1.5 in der am 31. Juli 2022 geltenden Fassung. 2Für Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Galvanotechnik, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2022 begonnen haben, gilt die Anlage 2 Nr. 1.11 in der am 31. Juli 2022 geltenden Fassung. 3Für Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Druck- und Medientechnik, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2023 begonnen haben, gilt die Anlage 2 Nr. 1.6 in der am 31. Juli 2023 geltenden Fassung. 4Für Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Glasbautechnik, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2023 begonnen haben, gilt die Anlage 2 Nr. 1.12 in der am 31. Juli 2023 geltenden Fassung. 5Für Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Glastechnik, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2023 begonnen haben, gilt die Anlage 2 Nr. 1.13 in der am 31. Juli 2023 geltenden Fassung. 6Für Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Blumenkunst, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2023 begonnen haben, gilt die Anlage 2 Nr. 3.1 in der am 31. Juli 2023 geltenden Fassung. 7Für Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Heilerziehungspflege, die ihre Ausbildung zum Schuljahr 2024/25 oder zum Schuljahr 2025/26 beginnen und diese in der zweijährigen Organisationsform nach § 3 Abs. 2 Satz 2 absolvieren, findet § 6 Abs. 1 in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung Anwendung. 8Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die zweijährige Organisationsform nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ist letztmalig zum Schuljahr 2025/26 möglich. 9Für Schülerinnen und Schüler der Fachschule für Heilerziehungspflege, die ihre Ausbildung vor Ablauf des 31. Juli 2024 begonnen haben, gelten die § 15 Satz 1, § 42 Satz 1 Nr. 2, § 44 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 2, § 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 sowie die Anlagen 3 und 4 in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung fort.

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