§ 90 GLKrWO

Vorbereitung der Feststellung und Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses

(1) 1 Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat dafür zu sorgen, dass die Wahlunterlagen der Stimmbezirke und der Briefwahlvorstände sobald wie möglich bei ihr oder ihm vorliegen. 2Die Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses wird in folgender Reihenfolge vorbereitet:

1.

von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter für die Gemeindewahlen:

a)

für die Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters,

b)

für die Wahl des Gemeinderats,

2.

von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter für die Landkreiswahlen:

a)

für die Wahl der Landrätin oder des Landrats,

b)

für die Wahl des Kreistags.

(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ermittelt bei jeder Wahl für den Wahlkreis die Zahl

1.

der Stimmberechtigten,

2.

der Personen, die gewählt haben,

3.

der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,

4.

der insgesamt abgegebenen ungültigen Stimmzettel,

5.

der für jede Person abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) 1Für die Wahl der ersten Bürgermeisterin, des ersten Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats ermittelt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter außerdem,

1.

ob die Person mit der höchsten Stimmenzahl mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat und, wenn dies der Fall ist, welche Person damit zur ersten Bürgermeisterin, zum ersten Bürgermeister, zur Landrätin oder zum Landrat gewählt ist,

2.

falls keine Person mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, die Personen, zwischen denen eine Stichwahl stattzufinden hat.

 2Hängt die Durchführung der Stichwahl von der Gesamtzahl der nach § 81 Abs. 7 als gültig behandelten Stimmzettel ab, hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter anzuordnen, dass die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände diese Stimmzettel einzeln auswerten.

(4) Bei der Wahl des Gemeinderats oder des Kreistags ermittelt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter außerdem

1.

bei Verhältniswahl

a)

die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen durch Zusammenzählen der Stimmen sämtlicher sich bewerbender Personen eines Wahlvorschlags,

b)

die auf die Wahlvorschläge entfallenden Sitze,

c)

die Namen und die Reihenfolge der Gewählten und der Listennachfolger,

2.

bei Mehrheitswahl

die Namen und die Reihenfolge der Gewählten und der Listennachfolger nach der Zahl der auf sie entfallenen Stimmen,

3.

ob auf nicht wählbare Personen entfallene Stimmen bei der Sitzverteilung zu berücksichtigen sind.

(5) 1Ist die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Auffassung, dass der Wahlvorstand das Abstimmungsergebnis oder der Briefwahlvorstand das Ergebnis der Briefwahl nicht richtig festgestellt hat, bereitet sie oder er die Berichtigung vor. 2Soweit erforderlich, kann die Wahlleiterin oder der Wahlleiter veranlassen, dass hierzu der Wahlvorstand oder der Briefwahlvorstand einberufen wird, damit dieser das Ergebnis erneut ermittelt und feststellt.

(6) 1 Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat das nach den Abs. 1 bis 5 ermittelte vorläufige Wahlergebnis unter dem Vorbehalt der Feststellung durch den Wahlausschuss in geeigneter Form gegenüber der Öffentlichkeit zu verkünden und dies zu dokumentieren. 2Sie oder er muss vor dem Wahltag bekanntmachen, in welcher Form sie oder er das vorläufige Wahlergebnis gegenüber der Öffentlichkeit verkünden wird und, falls sie oder er mehrere Arten nutzen will, welche Verkündung für den Beginn der Frist nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG entscheidend ist.

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