§ 6 POEich
Aufgaben des Prüfungsausschusses
(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat folgende Aufgaben:
- 1.
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es trifft die vorbereitenden Maßnahmen zur Durchführung der Prüfung,
- 2.
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es wählt die Prüfungsaufgaben aus, die von den Beisitzenden oder den von ihm Beauftragten entworfen werden, es kann die Aufgabenentwürfe ändern oder gegebenenfalls andere Entwürfe anfordern,
- 3.
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es sorgt für die vertrauliche Behandlung der ausgewählten Prüfungsaufgaben,
- 4.
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es bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel,
- 5.
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es verwahrt das Verzeichnis der ausgelosten Arbeitsplatznummern (§ 10 Abs. 1) oder der Prüfungsnummern (§ 10 Abs. 2),
- 6.
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es sorgt für die Überwachung des schriftlichen Teils der Prüfung durch von ihm beauftragte Aufsichtspersonen (§ 12) und stellt sicher, dass während der Prüfung eine fachkompetente Person, insbesondere der/die Entwurfsverfasser/ in einer Prüfungsaufgabe, erreichbar ist,
- 7.
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es entscheidet über Maßnahmen zum Nachteilsausgleich im Rahmen der Prüfung (§ 29),
- 8.
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es hat den Stichentscheid (§ 14 Abs. 2) zu treffen,
- 9.
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es überwacht die Berechnung der Gesamtprüfungsnoten und stellt die Platzziffern fest, die die Prüfungsteilnehmenden in der Prüfung erzielt haben (§§ 19, 20),
- 10.
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es bestimmt die Zeit, innerhalb der die fehlenden Prüfungsteile nachzuholen sind (§ 24),
- 11.
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es unterzeichnet die Prüfungszeugnisse (§ 22 Abs. 2),
- 12.
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es stellt die sachgemäße Verwahrung der Prüfungsakten sicher.
(2) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
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er bestimmt die Prüfenden für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 14 Abs. 1),
- 2.
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er nimmt den mündlichen Teil der Prüfung (§ 16 Abs. 1) ab,
- 3.
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er stellt fest, ob Prüfungsteilnehmende eine Verhinderung nicht zu vertreten haben (§ 24 Abs. 3),
- 4.
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er entscheidet über das Vorliegen und die Folgen von Rücktritt und Versäumnis (§ 23) sowie von Täuschungs- und Beeinflussungsversuchen (§ 26),
- 5.
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er gibt Beurteilungen ab (§ 22 Abs. 5),
- 6.
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er entscheidet über Anträge gemäß § 30 Abs. 2,
- 7.
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er entscheidet über Anträge gemäß § 14 Abs. 6 und legt die zur Ermittlung der Gesamtnote des schriftlichen Teils der Prüfung noch zu erbringenden schriftlichen Prüfungsleistungen fest.
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