§ 72 EEG 2023

Netzbetreiber

(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen der Mitteilung nach § 50 Nummer 1 des Energiefinanzierungsgesetzes die folgenden Angaben unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zusammengefasst übermitteln:

1.
die von den Anlagenbetreibern erhaltenen Mitteilungen nach § 21c Absatz 1, jeweils gesondert für die verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1,
2.
bei Wechseln in die Ausfallvergütung zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 den Energieträger, aus dem der Strom in der jeweiligen Anlage erzeugt wird, die installierte Leistung der Anlage sowie die Dauer, seit der die betreffende Anlage diese Veräußerungsform nutzt, und
3.
die sonstigen für die Weitergabe und die Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien erforderlichen Angaben.

(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen nach Absatz 1 sind insbesondere erforderlich

1.
die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage angeschlossen ist,
2.
die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten Netz abgenommen hat, und
3.
die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen nach Nummer 2 an Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben oder sie selbst verbraucht hat.

Fußnote(n):

(+++ § 72: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 72: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 72 Abs. 1 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 9 Abs. 4 Nr. 3 AusglMechV 2015 +++)

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