Inhaltsübersicht EZulV
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2
Einzeln abzugeltende Erschwernisse
Titel 1
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
Titel 2
Zulage für Tauchertätigkeit
Titel 3
Zulagen für
den Umgang mit Munition und Sprengstoffen
Titel 4
Zulage für Tätigkeiten
an Antennen und Antennenträgern;
Zulage für Tätigkeiten an Geräten und
Geräteträgern des Wetterdienstes und des
Vermessungsdienstes sowie an Windmasten
des lufthygienischen Überwachungsdienstes
Titel 5
Sonstige einzeln abzugeltende Erschwernisse
Abschnitt 3
Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
Abschnitt 4
Zulagen in festen Monatsbeträgen
Abschnitt 5
Übergangsregelungen
Allgemeine Vorschriften
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Ausschluss einer Erschwerniszulage |
| § 2a | Teilzeitbeschäftigung |
Einzeln abzugeltende Erschwernisse
Titel 1
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
| § 3 | Allgemeine Voraussetzungen |
| § 4 | Höhe und Berechnung der Zulage |
| § 4a | Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit |
| § 5 | Ausschluss der Zulage |
| § 6 | (weggefallen) |
Zulage für Tauchertätigkeit
| § 7 | Allgemeine Voraussetzungen |
| § 8 | Höhe der Zulage |
| § 9 | Berechnung der Zulage |
Zulagen für
den Umgang mit Munition und Sprengstoffen
| § 10 | Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition sowie für das Erproben besonders gefährlicher Munition |
| § 11 | Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler |
Zulage für Tätigkeiten
an Antennen und Antennenträgern;
Zulage für Tätigkeiten an Geräten und
Geräteträgern des Wetterdienstes und des
Vermessungsdienstes sowie an Windmasten
des lufthygienischen Überwachungsdienstes
| § 12 | Allgemeine Voraussetzungen |
| § 13 | Höhe der Zulage |
| § 14 | Berechnung der Zulage |
| § 15 | Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes |
Sonstige einzeln abzugeltende Erschwernisse
| § 16 | Zulage für Klimaerprobung |
| § 16a | Zulage für Unterdruckkammerdienst |
| § 16b | Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr |
| § 16c | Zulage für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg |
| § 17 | Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen |
Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
| § 17a | Allgemeine Voraussetzungen |
| § 17b | Höhe der Zulage |
| § 17c | Ausschluss der Zulage |
| § 17d | Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit |
Zulagen in festen Monatsbeträgen
| § 18 | Entstehen des Anspruchs |
| § 19 | Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit |
| § 20 | (weggefallen) |
| § 21 | Zulage für allgemeine und besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege |
| § 21a | Zulage für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten |
| § 22 | Zulage für besondere Einsätze |
| § 22a | Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal |
| § 23 | Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen |
| § 23a | Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts |
| § 23b | (weggefallen) |
| § 23c | (weggefallen) |
| § 23d | Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe |
| § 23e | Zulage für Minentaucher |
| § 23f | Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes |
| § 23g | Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst |
| § 23h | Zulage für Fallschirmspringer |
| § 23i | Zulage für Tätigkeiten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst |
| § 23j | Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung |
| § 23k | Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen |
| § 23l | Zulage für Bergführer |
| § 23m | Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr |
| § 23n | Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung |
| § 23o | Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr |
| § 23p | Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr |
| § 23q | Zulage für Tätigkeiten im protokollarischen Dienst des Wachbataillons beim Bundesministerium der Verteidigung |
| § 23r | Zulage für Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien |
Übergangsregelungen
| § 24 | Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen |
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