§ 7 KARBV
Bestandteile des Jahresberichts
Bestandteile des Jahresberichts sind:
- 1.
- der Tätigkeitsbericht (§ 8);
- 2.
- die Vermögensübersicht, gegliedert nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik (§ 9);
- 3.
- die Vermögensaufstellung unter Angabe der einzelnen Vermögensgegenstände, bei Wertpapieren unter Angabe der Wertpapierkennnummer oder der Internationalen Wertpapieridentifikationsnummer (ISIN) (§ 10);
- 4.
- die Ertrags- und Aufwandsrechnung (§ 11);
- 5.
- die Übersicht über die Verwendung der Erträge des Sondervermögens (Verwendungsrechnung, § 12);
- 6.
- die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens (Entwicklungsrechnung, § 13);
- 7.
- die vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre (§ 14);
- 8.
- die Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind; bei Wertpapieren muss, soweit möglich, die Wertpapierkennnummer oder die ISIN angegeben werden und bei Immobilien-Sondervermögen sowie Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften müssen die getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und die Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften in einer Anlage nach § 247 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches angegeben werden;
- 9.
- der Anhang mit folgenden Angaben:
- a)
- den nach der Derivateverordnung erforderlichen Angaben;
- b)
- den Angaben nach § 16;
- c)
- bei einem AIF:
- aa)
- den nach § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben zu Vergütungen und den nach § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben zu den wesentlichen Veränderungen;
- bb)
- den zusätzlich nach § 300 Absatz 1 bis 3 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben;
- d)
- allen weiteren zum Verständnis des Jahresberichts erforderlichen Angaben;
- 10.
- die Wiedergabe des besonderen Vermerks über das Ergebnis der Prüfung des Jahresberichts des Sondervermögens.
Fußnote(n):
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
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