§ 6 KryptoWTransferV
Evaluierung
Diese Verordnung wird bis zum 30. Juni 2024 durch das Bundesministerium der Finanzen auf der Grundlage eines Berichts der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes evaluiert, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt die Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 in Kraft getreten ist.
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