§ 5 KryptoWTransferV
Übergangsbestimmungen
(1) Verpflichtete, die am 27. Mai 2023 in Bezug auf Kryptowerte Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes betreiben, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes erbringen, und welche die Pflichten nach den §§ 3 und 4 aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht oder nicht vollständig erfüllen können, haben dies der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes bis zum 30. Juni 2023 anzuzeigen und bis zum 31. Juli 2023 zu begründen. Die Pflicht zur Anzeige und Begründung entfällt jedoch, soweit der Verpflichtete bereits eine Anzeige nach § 5 Absatz 1 oder 2 der Kryptowertetransferverordnung in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung gemacht hat.
(2) Nehmen Verpflichtete derartige Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen oder Wertpapierdienstleistungen erstmals nach dem 27. Mai 2023 auf, gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Anzeige einschließlich Begründung bei Aufnahme zu erfolgen hat.
(3) In die Begründung sind Angaben zum Hinderungsgrund und zu den Maßnahmen aufzunehmen, die getroffen werden, um den Hinderungsgrund zu beseitigen. Zudem ist der Zeitraum anzugeben, in dem die Beseitigung des Hinderungsgrundes voraussichtlich erfolgen wird, und es ist zu bezeichnen, welche anderen risikoangemessenen Maßnahmen währenddessen bei der Durchführung von Transfers ergriffen werden. Der angegebene Zeitraum nach Satz 2 darf höchstens zwölf Monate betragen. Eine Verlängerung um bis zu weitere zwölf Monate ist jedoch zulässig,
- 1.
- wenn der Verpflichtete, bevor der zuvor angezeigte Zeitraum abgelaufen ist, der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes
- a)
- die Verlängerung anzeigt und
- b)
- die Verlängerung begründet und
- 2.
- wenn der Grund, aus dem der Verpflichtete nicht in der Lage ist, die verstärkten Sorgfaltspflichten nach den §§ 3 und 4 zu erfüllen, weiterhin vorliegt.
- 1.
- warum der Grund, aus dem der Verpflichtete nicht in der Lage ist, die verstärkten Sorgfaltspflichten nach den §§ 3 und 4 zu erfüllen, weiterhin besteht,
- 2.
- warum die Maßnahmen, die der Verpflichtete bisher getroffen hat, um diesen Grund zu beseitigen, diesen Grund doch noch nicht beseitigt haben und
- 3.
- mit welchen anderen risikoangemessenen Maßnahmen das mit dem Transfer verbundene Risiko bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung minimiert werden soll.
(4) Die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes bestätigt den Eingang einer erstmaligen Anzeige nach Absatz 1 oder Absatz 2 und einer Verlängerungsanzeige nach Absatz 3 Satz 4 und prüft, ob die formalen Voraussetzungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 erfüllt und die vorgetragenen Hinderungsgründe hinreichend plausibel sind. Ist dies nicht der Fall, so teilt sie dies dem Verpflichteten innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Begründung oder der Verlängerungsanzeige mit.
(5) Die Anzeige nach Absatz 1 oder Absatz 2 und die Verlängerungsanzeige nach Absatz 3 Satz 4 führen zur Aussetzung der Pflichten nach den §§ 3 und 4 für den in der Anzeige angegebenen und nach Absatz 3 zulässigen Zeitraum, sofern und solange die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes keine Mitteilung nach Absatz 4 Satz 2 abgegeben hat. Ausgenommen von der Aussetzung der verstärkten Sorgfaltspflichten nach den §§ 3 und 4 sind jedoch die Transfers, bei denen der Kryptowertedienstleister des Auftraggebers und des Begünstigten identisch ist.
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