Anlage 5 PrüfbV

(zu § 27)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 137 - 139)



Erfassungsbogen gemäß § 27 PrüfbV

Institut:

Berichtszeitraum:

Prüfungsstichtag:

Prüfungsleiter vor Ort:



A.Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen institutseigenen Risikoanalyse (§ 27 Abs. 8 PrüfbV):
1.Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse):
2.Anzahl der Kunden:___________________
I.Anteil der Kunden mit geringem Risiko____,____%
II.Anteil der Hochrisikokunden____,____%
III.Anzahl von politisch exponierten Personen
(Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte)

________
3.Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit
Unternehmen mit Sitz in:
I.EU/EWR-Staaten________
II.Drittstaaten________davon in
Hochrisikostaaten________
4.Anzahl der Zweigstellen/Zweigniederlassungen/
nachgeordneten Unternehmen:
I.im Inland________
II.im EU-/EWR-Ausland________
III.in Drittstaaten________davon in Hochrisikostaaten________
5.Anzahl der für das Institut tätigen
gebundenen Vermittler:
I.im Inland________
II.im Ausland________


B.
Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen
Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
Feststellung F 0 – keine Mängel
Feststellung F 1 – geringfügige Mängel
Feststellung F 2 – mittelschwere Mängel
Feststellung F 3 – gewichtige Mängel
Feststellung F 4 – schwergewichtige Mängel
Feststellung F 5 – nicht anwendbar
Eine F 0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.
Eine F 1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß, der die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.
Eine F 5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.



Nr.VorschriftPrüfungspflichtenFeststellungFundstelle
A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
I. Interne Sicherungsmaßnahmen
 1.§ 5 Abs. 1 und 2 GwGErstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Aktualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung
 2.§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4, Abs. 5 GwGDurchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung
 3.§ 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 GwGErfüllung von Pflichten in Bezug auf den Geldwäschebeauftragten (Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen)
 4.§ 6 Abs. 2 Nr. 5 GwGDurchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen
 5.§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwGDurchführung von Schulungen und Unterrichtung von Mitarbeiter/-innen
 6.§ 6 Abs. 2 Nr. 7 GwGDurchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
 7.§ 25h Abs. 2 KWGSchaffung und Betreiben eines EDV-Monitoring-Systems
 8.§ 6 Abs. 7 GwGVertragliche Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen
II. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
 9.§ 10 Abs. 2 GwG, § 14 Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2 GwGDurchführung von Risikobewertungen von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen
10.§ 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG, § 25j KWG), § 10 Abs. 9 GwGIdentifizierung des Vertragspartners und der für diesen auftretenden Personen (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung)
11.§ 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG
(i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG), § 10 Abs. 9 GwG
Abklärung und ggf. Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung)
12.§ 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG, § 10 Abs. 9 GwGEinholung von Informationen zum Zweck/zur Art der Geschäftsverbindung (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung)
13.§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG, § 10 Abs. 9 GwGAbklärung der Politisch exponierte Person-Eigenschaft (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung)
14.§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1 GwGLaufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen (sofern nicht durch § 25h Abs. 2 KWG abgedeckt)
15.§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2 GwGDurchführung von Aktualisierungen
16.§ 14 Abs. 1 und 2 GwGDurchführung von vereinfachten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen)
17.§ 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9
i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG, § 25k KWG
Durchführung von verstärkten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen)
18.§ 17 Abs. 1 bis 7 GwGAusführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte und vertragliche Auslagerung
19.§ 25i KWGErfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld
III. Sonstige Pflichten
20.§ 6 Abs. 6 GwGOrganisation und Erfüllung der Auskunftsverpflichtung
21.§ 8 GwGDurchführung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung
22.§ 9 i. V. m. § 5 Abs. 3 GwGDurchführung von gruppenweiten Pflichten
23.§ 43 GwG i. V. m. § 47 Abs. 1 bis 4 GwGDurchführung des Verdachtsmeldeverfahrens (einschließlich Beachtung des Verbots der Informationsweitergabe)
24.§ 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39 Abs. 3 GwG, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GwG, § 6a KWG, § 25h Abs. 5 KWG, § 25i Abs. 4 KWGBefolgung von Anordnungen
25.§ 25m KWGEinhaltung von Geschäftsverboten
B. Sonstige strafbare Handlungen im Sinne von § 25h KWG
26.§ 25h Abs. 1 KWGErstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Aktualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf sonstige strafbare Handlungen
27.§ 25h Abs. 1 KWGDurchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf sonstige strafbare Handlungen
28.§ 25h Abs. 1 KWGDurchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von sonstigen strafbaren Handlungen
29.§ 25h Abs. 2 KWGBetreiben und Aktualisierung von EDV-Monitoring-Systemen
30.§ 25h Abs. 3 Satz 1 und 2 KWG i. V. m. § 8 GwGDurchführung der Untersuchungspflicht
31.§ 25h Abs. 4 KWGVertragliche Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen
32.§ 25h Abs. 5 KWGBefolgung von Anordnungen
33.§ 25h Abs. 7 KWG i. V. m. § 7 GwGWahrnehmung der Aufgaben der zentralen
Stelle (ggf. zulässiges Absehen)
C. Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers
34.Verordnung (EU) 2015/847Pflichten aufgrund der Verordnung (EU) 2015/847
35.§ 25g Abs. 3 KWGBefolgung von Anordnungen in Bezug auf Pflichten aufgrund der Verordnung (EU) 2015/847
D. Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
36.§ 24c KWGPflichten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen

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