Anlage 66 SokaSiG2

(zu § 22)

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 400 - 403)


Inhaltsverzeichnis:

§  1Geltungsbereich
§  2Verfahrensgrundlage
§  3Anforderung des Versicherungsheftes
§  4Verwendung des Versicherungsheftes im Arbeitsverhältnis
§  5Versicherungsheft während der gesetzlichen Dienstpflicht
§  6Beitragshöhe im Arbeitsverhältnis
§  7Meldung und Zahlung der Beiträge im Arbeitsverhältnis
§  8Höhe, Meldung und Zahlung der Beiträge für Dienstpflichtige
§  9Verzugszinsen
§ 10Verfallfrist
§ 11Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 12Verfahrensvereinfachungen
§ 13Erklärung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes
§ 14Vertragsdauer


§ 1
Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein.

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands in der jeweils geltenden Fassung fallen.

(3) Persönlicher Geltungsbereich:

Gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte, die unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands in der jeweils geltenden Fassung fallen, sowie Personen, die als Arbeitnehmer bis zur Einberufung zur Ableistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – versicherungspflichtige Tätigkeit in einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb ausgeübt haben.



§ 2
Verfahrensgrundlage

In Ausführung des § 26 des Tarifvertrages über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands (TVZN) richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen dieses Tarifvertrages.



§ 3
Anforderung des Versicherungsheftes

(1) Für jeden Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis zu einem der vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Betriebe steht, führt der Arbeitgeber das Heft „Versicherungsnachweise für die Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands“ (nachstehend Versicherungsheft genannt).

(2) Der Arbeitgeber fordert auf dem von der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (nachstehend Kasse genannt) zur Verfügung zu stellenden Formblatt bzw. unter Verwendung der Anforderungskarte ein Versicherungsheft bei der Kasse an, soweit der Arbeitnehmer nicht schon aus einem früheren Arbeitsverhältnis innerhalb des Betonsteingewerbes Nordwestdeutschlands ein solches vorlegt. Die Kasse ist verpflichtet, das Versicherungsheft zur Verfügung zu stellen. Fordert der Arbeitgeber das Versicherungsheft nicht an, so ist der Arbeitnehmer berechtigt, die Ausstellung des Versicherungsheftes unmittelbar bei der Kasse zu beantragen.

(3) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber bei Beginn der Beschäftigung ein aus einem früheren Arbeitsverhältnis innerhalb des Betonsteingewerbes Nordwestdeutschlands in seinem Besitz befindliches Versicherungsheft auszuhändigen.

(4) Ist nach Verbrauch der Entgeltbescheinigungen über Beschäftigungszeiten im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands oder bei Namensänderung des Arbeitnehmers die Ausstellung eines neuen Versicherungsheftes erforderlich, so ist der Belegsatz „Anforderungskarte“ auszufüllen. Das Original dieses Belegsatzes ist der Kasse einzusenden. Die Kopie ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

(5) Bei Verlust des Versicherungsheftes hat der Arbeitgeber bei der ZVK-Bau ein neues Versicherungsheft anzufordern.



§ 4
Verwendung des Versicherungsheftes im Arbeitsverhältnis

(1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Erhalt des Versicherungsheftes den darin enthaltenen „Ausweis über die Arbeitnehmer-Nummer bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG“ auszuhändigen.

(2) Der Arbeitgeber hat die auf den einzelnen Belegsätzen des Versicherungsheftes geforderten Angaben zu machen.

(3) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine der im Versicherungsheft enthaltenen Entgeltbescheinigungen über Beschäftigungszeiten im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands auszufüllen. Das Original dieses Belegsatzes ist der Kasse einzusenden. Die Kopie ist zusammen mit dem Versicherungsheft dem Arbeitnehmer auszuhändigen; der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Empfang zu bescheinigen.

(4) Bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember eines Jahres hinaus ist eine der Entgeltbescheinigungen über Beschäftigungszeiten im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands für die Zeit bis zum 31. Dezember auszufüllen. Das Original dieses Belegsatzes ist bis zum 15. März an die Kasse einzusenden. Die Kopie ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen; der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Empfang zu bescheinigen.

(5) Bei Arbeitsaufnahme hat der Arbeitgeber einen der im Versicherungsheft enthaltenen Belegsätze „Änderungsmitteilung bei Arbeitsplatzwechsel oder Einberufung zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht“ auszufüllen. Das Original dieses Belegsatzes ist der Kasse einzusenden. Die Kopie ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.



§ 5
Versicherungsheft während der gesetzlichen Dienstpflicht

(1) Während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht (Grundwehrdienst, Zivildienst, Grenzschutzgrunddienst) ist das Versicherungsheft gemäß § 3 Abs. 1 vom Arbeitgeber weiterzuführen.

(2) Bei Einberufung des Arbeitnehmers zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht ist

a) eine Entgeltbescheinigung für das laufende Kalenderjahr bis zum Tage der Einberufung,

b) ein Belegsatz „Änderungsmitteilung bei Arbeitsplatzwechsel oder Einberufung zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht“ auszufüllen. Die Originale dieser Belegsätze sind der Kasse einzusenden. Die Kopien sind dem Arbeitnehmer auszuhändigen; der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Empfang zu bescheinigen.

(3) Bei Beendigung der Dienstzeit ist die „Bescheinigung über die Zeit der gesetzlichen Dienstpflicht und den abgeführten Beitrag“ auszufüllen. Das Original dieses Belegsatzes ist innerhalb einer Frist von vier Wochen an die Kasse zu senden. Die Kopie ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen; der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Empfang zu bescheinigen. Ist die Dienstzeit kürzer als gesetzlich festgelegt, hat der Arbeitgeber die Ursache hierfür anzugeben.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit

a) für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit sowie

b) für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit
gemäß § 16 a des Arbeitsplatzschutzgesetzes.



§ 6
Beitragshöhe im Arbeitsverhältnis

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Betrag von 1,3 Prozent der Bruttolohnsumme aller von diesem Tarifvertrag erfassten gewerblichen Arbeitnehmer an die Kasse abzuführen.

Bruttolohn im Sinne dieser Bestimmung ist

a) bei Arbeitnehmern, die dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden sowie der nach §§ 40 a und 40 b EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer, des Arbeitgeberanteils zur Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente sowie des Beitrages zu einer Gruppen-Unfallversicherung;

b) bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, der bei Anwendung des deutschen Steuerrechts nach Buchst. a) als Bruttolohn gelten würde.

Zum Bruttolohn gehören nicht die tarifliche Jahressondervergütung oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (Weihnachtsgeld), die tarifliche Urlaubsabgeltung und Abfindungen im Sinne von § 3 Nr. 9 EStG.

(2) Für jeden von diesem Tarifvertrag erfassten Angestellten ist ein Beitrag von 30,20 € monatlich für jeden vollen Kalendermonat des bestehenden Arbeitsverhältnisses an die Kasse abzuführen. Beginnt das Arbeitsverhältnis nicht am Ersten eines Monats bzw. endet es nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Arbeitstag ein Zwanzigstel des Beitrags gem. Satz 1 an die Kasse abzuführen. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses besteht keine Beitragspflicht; § 8 Abs.3 bleibt unberührt.

(3) Mit der ordnungsgemäßen Abführung der Beträge gemäß Abs. 1 und 2 an die Kasse hat der Arbeitgeber seine Verpflichtungen zur Beitragszahlung erfüllt.

(4) Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass die Beiträge gemäß Abs. 1 oder 2 oder §§ 19 und 20 TVZN zu hoch oder zu niedrig sind, um die tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien eine alsbaldige Änderung zu erfolgen.



§ 7
Meldung und Zahlung der Beiträge im Arbeitsverhältnis

(1) Die Kasse hat dem Arbeitgeber zur Meldung der gemäß § 6 zu entrichtenden Beiträge ein Formblatt zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Kasse monatlich oder vier- bzw. fünfwöchentlich bis spätestens zum 15. des folgenden Monats auf dem Formblatt unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift sowie seiner Betriebskontonummer bei der Kasse die Bruttolohnsumme aller von diesem Tarifvertrag erfassten gewerblichen Arbeitnehmer und den sich hieraus ergebenden Beitrag gemäß § 6 Abs. 1 sowie die Anzahl der am Ende des Abrechnungszeitraumes beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer für den obenerwähnten Zeitraum zu melden.

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Kasse monatlich bis spätestens zum 15. des folgenden Monats auf dem Formblatt unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift sowie seiner Betriebskontonummer bei der Kasse den Gesamtbetrag der Beiträge gemäß § 6 Abs. 2 aufgeschlüsselt nach vollen Monatsbeiträgen und ggf. Tagesbeiträgen sowie die Anzahl der am Ende des Abrechnungszeitraumes beschäftigten Angestellten für den obenerwähnten Zeitraum zu melden.

(4) Auf besondere Anforderung der Kasse hat der Arbeitgeber auch Namen und Anschriften der im Abrechnungszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer mitzuteilen und die Bruttolohnsumme des Abrechnungszeitraumes auf die einzelnen gewerblichen Arbeitnehmer aufzuschlüsseln.

(5) Beschäftigt der Arbeitgeber im Abrechnungszeitraum keine Arbeitnehmer, so ist er verpflichtet, anstelle der Meldung auf dem Formular und innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 und 3 Fehlanzeige zu erstatten.

(6) Das Meldeformular ist zu unterschreiben. Durch die Unterschrift bestätigt der Arbeitgeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldung.

(7) Erst mit der vollständigen und richtigen Erteilung der genannten Auskünfte hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragsmeldung erfüllt. Die wahrheitswidrige Mitteilung, dass keine Arbeitnehmer beschäftigt wurden, gilt nicht als Meldung.

(8) Die Beiträge gemäß Abs. 2 sind für jeden Kalendermonat oder für vier bzw. fünf Wochen und gemäß Abs. 3 für jeden Kalendermonat, spätestens bis zum 15. des folgenden Monats zugunsten der Kasse einzuzahlen.

(9) Soweit die Beiträge nach § 6 nicht steuerfrei gezahlt werden, ist dies der Kasse spätestens 2 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres gesondert mitzuteilen.



§ 8
Höhe, Meldung und Zahlung der Beiträge für Dienstpflichtige

(1) Mit der Einreichung des Originals des Belegsatzes „Bescheinigung über die Zeit der gesetzlichen Dienstpflicht und den abgeführten Beitrag“ gemäß § 5 Abs. 3 hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Meldung der für den Dienstpflichtigen zu entrichtenden Beiträge erfüllt. Der Dienstpflichtige ist nicht auf dem Formblatt gemäß § 7 Abs. 1 zu berücksichtigen.

(2) Für jeden dienstpflichtigen gewerblichen Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber einen Monatsbeitrag von 32,30 € bzw. kalendertäglich 1,08 € an die Kasse abzuführen.

(3) Für jeden dienstpflichtigen Angestellten hat der Arbeitgeber einen Monatsbeitrag von 30,20 € bzw. kalendertäglich 1,01 € an die Kasse abzuführen.

(4) Die Beiträge sind innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Beendigung der gesetzlichen Dienstpflicht in einer Summe an die Kasse als Einzugsstelle zu zahlen. Mit Abtretung seines Erstattungsanspruches (§ 14 a Arbeitsplatzschutzgesetz) an die Kasse hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragszahlung erfüllt. Die Abtretung wird mit Einreichung des ordnungsgemäß ausgefüllten Belegsatzes „Bescheinigung über die Zeit der gesetzlichen Dienstpflicht und den abgeführten Beitrag“ (§ 5 Abs. 3) erklärt. Der Arbeitgeber versteuert den Beitrag (Abs. 2 und 3) gemäß § 40 b EStG pauschal; eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam.



§ 9
Verzugszinsen

Ist der Arbeitgeber mit der Zahlung des Beitrags in Verzug, so hat die Kasse Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.



§ 10
Verfall und Verjährung

(1) Mit Ausnahme von Auskunftsansprüchen und Beitragsforderungen verfallen Ansprüche der Kasse gegen den Arbeitgeber, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Der Verfall wird auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht wurden. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

(2) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche der Kasse gegen den Arbeitgeber und Ansprüche der Arbeitgeber gegenüber der Kasse beträgt vier Jahre. Die Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.



§ 11
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse ist Wiesbaden.



§ 12
Verfahrensvereinfachungen

Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften beinhalten, ist die Kasse befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.



§ 13
Erklärung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes

Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes – der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., Bonn, der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., Wiesbaden, und die Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Frankfurt – erklären als Mitglieder der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG ihre Zustimmung zur Durchführung der in diesem Tarifvertrag festgelegten Ansprüche und Verpflichtungen durch die Kasse.



§ 14
Vertragsdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2007.

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