§ 117 SVG
Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 eingetreten sind, ist § 17 Absatz 2, § 23 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1 Satz 1 und § 27 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung in Verbindung mit § 36 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene einer vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die am 28. Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag nach § 11 Absatz 2 Satz 6 oder § 26 Absatz 5 in der jeweils an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen weiter mit der Maßgabe, dass sich dieser Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge um die Hälfte verringert; die Verringerung darf jedoch die Hälfte der allgemeinen Erhöhung nicht übersteigen. Bei einer weiteren allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt der verbleibende Erhöhungsbetrag. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die am 30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag nach § 89b in der an diesem Tag geltenden Fassung in Verbindung mit § 71 des Beamtenversorgungsgesetzes in der an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter. Künftige Hinterbliebene der in den Sätzen 3 und 5 genannten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen Beträge entsprechend anteilig.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.