§ 6 WpI-AnzV
Erklärungen nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes
(1) Den Informationen nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 und Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 sowie der Anzeige der Absicht der Bestellung nach § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder der Anzeige der Bestellung nach § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist eine Erklärung der dort genannten Personen zu den gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffern iv bis ix, xi und xiii der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 zu machenden Angaben unter Verwendung des Formulars „Angaben zur Zuverlässigkeit und Mindestzeit gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943“ nach Anlage 4 beizufügen. Erfolgt die Anzeige mit Bezug zu einem Großen Wertpapierinstitut im Sinne von § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes, so sind Angaben zur Beurteilung der Einhaltung der Mandatsgrenzen der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nach § 4 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes in Verbindung mit § 25c Absatz 2 und § 25d Absatz 3 oder Absatz 3a des Kreditwesengesetzes unter Verwendung des Formulars nach Satz 1 zu machen.
(2) Bei der Angabe zur aufzuwendenden Mindestzeit nach Artikel 4 Buchstabe a Ziffer xi der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 müssen reine Ehrenämter und Tätigkeiten, die dem Privatleben zuzuordnen sind, nicht berücksichtigt werden.
(3) Für die Erklärung nach Absatz 1 ist der Kenntnisstand der Personen zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung maßgeblich.
(4) Den Anzeigen der Absicht der Ermächtigung nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder Besetzung nach § 65 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist eine Erklärung der dort genannten Personen zu den gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffern iv bis ix der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 zu machenden Angaben unter Verwendung des Formulars „Angaben zur Zuverlässigkeit und Mindestzeit gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943“ nach Anlage 4 beizufügen. Die Angaben zur aufzuwendenden Mindestzeit entfallen.
(5) Das Formular nach den Absätzen 1 und 4 ist vollständig auszufüllen und von der anzuzeigenden Person eigenhändig zu unterzeichnen.
(6) In den Erklärungen nach den Absätzen 1 und 4 können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind oder bei denen eine ergangene Eintragung im Bundeszentralregister getilgt worden ist oder die gemäß § 53 des Bundeszentralregistergesetzes nicht offenbart werden müssen. Eintragungen, die gemäß § 153 der Gewerbeordnung aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben. Die nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellten Strafverfahren sind anzugeben. Die gemäß den Absätzen 1 und 4 anzugebenden Sachverhalte sind gegebenenfalls zu erläutern. Kopien der Urteile, Beschlüsse, Sanktionen oder sonstiger Dokumente über den Abschluss der Verfahren sind beizufügen.
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