§ 13 ZFdG
Daten zur Beobachtung bestimmter Verkehre
Das Zollkriminalamt kann, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, erforderlich ist, personenbezogene Daten von Personen, die am innerstaatlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen, verarbeiten. Das Zollkriminalamt kann hierzu verarbeiten:
- 1.
- Angaben zur betroffenen Person,
- 2.
- die hinweisgebende Stelle und
- 3.
- Art und Inhalt der Information.
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