Artikel 5 RL 2009/40/EG

Unbeschadet der Anhänge I und II können die Mitgliedstaaten

a)
den Zeitpunkt für die erste obligatorische technische Untersuchung vorverlegen und gegebenenfalls eine Untersuchung vor der Zulassung des Fahrzeugs vorschreiben,
b)
den Zeitabstand zwischen zwei aufeinander folgenden obligatorischen technischen Untersuchungen abkürzen,
c)
die technische Untersuchung der fakultativen Ausrüstung zwingend vorschreiben,
d)
die Zahl der zu untersuchenden Punkte erhöhen,
e)
die Verpflichtung zur regelmäßigen technischen Untersuchung auf andere Fahrzeuggruppen ausdehnen,
f)
zusätzliche technische Untersuchungen vorschreiben,
g)
für die auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge höhere Werte für die Mindestwirksamkeit der Bremsen festlegen und die Prüfungen bei höheren Nutzlasten als den in Anhang II festgelegten Werten durchführen, sofern diese Vorschriften nicht über die der ursprünglichen Typgenehmigung des Fahrzeugs hinausgehen.

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