Artikel 24 RL 2015/2436/EU

Zwangsvollstreckung

(1) Eine Marke kann Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen Verfahren für die Erfassung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in ihren Registern vor.

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