ANHANG RL 2023/959/EU

(1)
Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
Anlagen oder Anlagenteile, die für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Verfahren genutzt werden, fallen nicht unter diese Richtlinie. Anlagen, bei denen während des Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse, die den Kriterien gemäß Artikel 14 entspricht, im Durchschnitt zu mehr als 95 % der durchschnittlichen gesamten Treibhausgasemissionen beitragen, fallen nicht unter diese Richtlinie.

b)
Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
Wenn die Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Anlage berechnet wird, um darüber zu entscheiden, ob die Anlage in das EU-EHS aufgenommen werden soll, werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe innerhalb der Anlage verbrannt werden. Bei diesen Einheiten kann es sich unter anderem um alle Arten von Heizkesseln, Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, CLC-Einheiten ( „Chemical Looping Combustion Units” ), Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern handeln. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 MW werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.

c)
Die Tabelle wird wie folgt geändert:

i)
Die erste Zeile erhält folgende Fassung:

Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen)

Ab dem 1. Januar 2024 die Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW für die Zwecke der Artikel 14 und 15.

Kohlendioxid

ii)
Die zweite Zeile erhält folgende Fassung:

Raffination von Öl bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW Kohlendioxid

iii)
Die fünfte Zeile erhält folgende Fassung:

Herstellung von Eisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzbetrieb), einschließlich Stranggießen, mit einer Kapazität über 2,5 t pro Stunde Kohlendioxid

iv)
Die siebte Zeile erhält folgende Fassung:

Herstellung von Primäraluminium oder Aluminiumoxid Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

v)
Die 15. Zeile erhält folgende Fassung:

Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen mit einer Produktionskapazität für gebrannten Gips oder getrockneten Sekundärgips von insgesamt über 20 t pro Tag Kohlendioxid

vi)
Die 18. Zeile erhält folgende Fassung:

Herstellung von Industrieruß durch Karbonisierung organischer Stoffe wie Öle, Teere, Crack- und Destillationsrückstände mit einer Produktionskapazität über 50 t pro Tag Kohlendioxid

vii)
Die 24. Zeile erhält folgende Fassung:

Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas mit einer Produktionskapazität von über 5 t pro Tag Kohlendioxid

viii)
Die 27. Zeile erhält folgende Fassung:

Beförderung von Treibhausgasen zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte mit Ausnahme jener Emissionen, die unter eine andere Tätigkeit gemäß dieser Richtlinie fallen Kohlendioxid

ix)
Nach der letzten neuen Zeile wird folgende Zeile mit einer Trennlinie angefügt:

Seeverkehr

Seeverkehrstätigkeiten, die unter die Verordnung (EU) 2015/757 fallen, mit Ausnahme der Seeverkehrstätigkeiten, die unter Artikel 2 Absatz 1a und bis zum 31. Dezember 2026 unter Artikel 2 Absatz 1b der genannten Verordnung fallen.

Kohlendioxid

Ab dem 1. Januar 2026 Methan und Stickstoffoxid

(2)
Anhang IIb der Richtlinie 2003/87/EG erhält folgende Fassung:

ANHANG IIb

Teil A

Anteil
Bulgarien 5,84 %
Tschechien 15,59 %
Estland 2,78 %
Kroatien 3,14 %
Lettland 1,44 %
Litauen 2,57 %
Ungarn 7,12 %
Polen 43,41 %
Rumänien 11,98 %
Slowakei 6,13 %

Teil B

Anteil
Bulgarien 4,9 %
Tschechien 12,6 %
Estland 2,1 %
Griechenland 10,1 %
Kroatien 2,3 %
Lettland 1,0 %
Litauen 1,9 %
Ungarn 5,8 %
Polen 34,2 %
Portugal 8,6 %
Rumänien 9,7 %
Slowakei 4,8 %
Slovenien 2,0 %

(3)
Die folgenden Anhänge werden als Anhänge III und IIIa der Richtlinie 2003/87/EG eingefügt:

ANHANG III

TÄTIGKEIT GEMÄẞ KAPITEL IVa

Tätigkeit Treibhausgase

Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr, die zur Verbrennung im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren verwendet werden. Nicht unter diese Tätigkeit fallen:

a)
die Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr, die bei den in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten verwendet werden, es sei denn, sie werden zur Verbrennung bei der Beförderung von Treibhausgasen zur geologischen Speicherung gemäß der Zeile 27 der Tabelle dieses Anhangs oder für die Verbrennung in Anlagen verwendet, die gemäß Artikel 27a ausgeschlossen sind;
(b)
die Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr, deren Emissionsfaktor null ist
(c)
die Überführung von als Brennstoff verwendeten gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen in den steuerrechtlich freien Verkehr.

Der Gebäude- und der Straßenverkehrssektor entsprechen den folgenden Emissionsquellen gemäß den Definitionen in den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 mit den folgenden erforderlich Änderungen dieser Definitionen:

(a)
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) (Quellenkategorie-Code 1A1a ii) und Wärmeerzeugungsanlagen (Quellenkategorie-Code 1A1a iii), sofern sie Wärme für die unter den Buchstaben c und d dieses Absatzes genannten Kategorien entweder direkt oder über Fernwärmenetze erzeugen;
Kohlendioxid
(b)
Straßenverkehr (Quellenkategorie-Code 1A3b), ausgenommen die Benutzung landwirtschaftlicher Fahrzeuge auf befestigten Straßen;
(c)
Gewerblich/Institutionell (Quellenkategorie-Code 1A4a);
(d)
Haushalte (Quellenkategorie-Code 1A4b).

Die zusätzlichen Sektoren entsprechen den folgenden Emissionsquellen gemäß den Definitionen in den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006:

(a)
die Energiewirtschaft (Quellenkategorie-Code 1A1) mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe a dieses Anhangs definierten Kategorien;
(b)
das verarbeitende Gewerbe und das Baugewerbe (Quellenkategorie-Code 1A2).

ANHANG IIIa

ANPASSUNG DES LINEAREN KÜRZUNGSFAKTORS IM EINKLANG MIT ARTIKEL 30c ABSATZ 2

1.
Liegen die gemäß Kapitel IVa für die Jahre 2024-2026 berichteten durchschnittlichen Emissionen um mehr als 2 % über dem Wert der gemäß Artikel 30c Absatz 1 festgelegten Menge für 2025 und ist dieser Unterschied nicht auf die Differenz von weniger als 5 % zwischen den gemäß Kapitel IVa berichteten Emissionen und den Inventardaten 2025 der EU-Treibhausgasemissionen aus UNFCCC-Quellenkategorien für die Sektoren gemäß Kapitel IVa zurückzuführen, so wird der lineare Kürzungsfaktor durch Anpassung des linearen Kürzungsfaktors gemäß Artikel 30c Absatz 1 berechnet.
2.
Der angepasste lineare Kürzungsfaktor gemäß Nummer 1 wird wie folgt bestimmt:

    LRFadj = 100%* [MRV[2024-2026] – (ESR[2024] - 6* LRF[2024]* ESR[2024])]/(5* MRV[2024-2026]), dabei ist

    LRFadj der angepasste lineare Kürzungsfaktor;

    MRV[2024-2026] der Durchschnitt der geprüften Emissionen gemäß Kapitel IVa für die Jahre 2024-2026;

    ESR[2024] der Wert der Emissionen im Jahr 2024, der gemäß Artikel 30c Absatz 1 für die Sektoren gemäß Kapitel IVa festgelegt wird;

    LRF[2024] der lineare Kürzungsfaktor gemäß Artikel 30c Absatz 1.

4)
Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG wird wie folgt geändert:

a)
Der Abschnitt „Berechnung” in Teil A wird wie folgt geändert:

i)
Der letzte Satz „Der Emissionsfaktor für Biomasse ist null.” in Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Der Emissionsfaktor für Biomasse, die den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien für die Nutzung von Biomasse entspricht, mit etwaigen erforderlichen Anpassungen für die Anwendung im Rahmen dieser Richtlinie entsprechend den in Artikel 14 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsrechtsakten ist null.”

ii)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Es sind gemäß der Richtlinie 2010/75/EU entwickelte Standardoxidationsfaktoren zu verwenden, es sei denn, der Betreiber kann nachweisen, dass tätigkeitsspezifische Faktoren genauer sind.”

b)
Der letzte Satz „Der Emissionsfaktor für Biomasse ist null.” in Absatz 4 von Teil B Abschnitt „Überwachung der Kohlendioxidemissionen” erhält folgende Fassung:

„Der Emissionsfaktor für Biomasse, die den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien für die Nutzung von Biomasse entspricht, mit etwaigen erforderlichen Anpassungen für die Anwendung im Rahmen dieser Richtlinie entsprechend den in Artikel 14 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsrechtsakten ist null.”

c)
Folgender Teil wird angefügt:

TEIL C

Emissionsüberwachung Die Überwachung der Emissionen erfolgt durch Berechnung. Berechnung Die Berechnung der Emissionen erfolgt nach folgender Formel: In den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffe × Emissionsfaktor In den steuerrechtlich freien Verkehr überführter Brennstoff schließt die von dem beaufsichtigten Unternehmen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmenge ein. Es werden Standardemissionsfaktoren aus den IPCC-Leitlinien von 2006 oder späteren Aktualisierungen dieser Leitlinien zugrunde gelegt, es sei denn, brennstoffspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden ermittelt wurden, erweisen sich als genauer. Für jedes beaufsichtigte Unternehmen und jeden Brennstoff wird eine gesonderte Berechnung vorgenommen. Berichterstattung über Emissionen Jedes beaufsichtigte Unternehmen nimmt in ihren Bericht folgende Informationen auf:
A.
Angaben zum beaufsichtigten Unternehmen, einschließlich

Name des beaufsichtigten Unternehmens;

Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land;

Art der Brennstoffe, die sie in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, und Tätigkeiten, über die sie dies tut, einschließlich der verwendeten Technologie;

Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift eines Ansprechpartners und

Name des Eigentümers des beaufsichtigten Unternehmens und etwaiger Mutterunternehmen.

B.
Für jede Brennstoffart, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird und für Verbrennungsprozesse in den in Anhang III genannten Sektoren verwendet wird und für die Emissionen berechnet werden:

Brennstoffmenge, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird;

Emissionsfaktor;

Gesamtemissionen;

Endverwendung(en) der Brennstoffe, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden; und

Unsicherheitsfaktor.

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Koordinierung der Anforderungen an die Berichterstattung mit bereits bestehenden Anforderungen an die Berichterstattung, um den Berichterstattungsaufwand der Unternehmen möglichst gering zu halten.

(5)
In Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG wird folgender Teil angefügt:

TEIL C

Allgemeine Grundsätze
1.
Die Emissionen aus einer in Anhang III genannten Tätigkeit werden geprüft.
2.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wird auf den Bericht gemäß Artikel 14 Absatz 3 und auf die Überwachung im Vorjahr eingegangen. Geprüft werden ferner die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, und insbesondere:

a)
die berichteten in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe und die entsprechenden Berechnungen;
b)
Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren;
c)
die Berechnungen zur Bestimmung der Gesamtemissionen.

3.
Die Validierung der Angaben zu den Emissionen ist nur möglich, wenn zuverlässige und glaubwürdige Daten und Informationen eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuverlässigkeitsgrad verlangt von dem beaufsichtigten Unternehmen den Nachweis, dass

a)
die übermittelten Daten schlüssig sind,
b)
die Erhebung der Daten in Einklang mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist und
c)
die einschlägigen Aufzeichnungen des beaufsichtigten Unternehmens vollständig und schlüssig sind.

4.
Die Prüfstelle erhält Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen.
5.
Die Prüfstelle berücksichtigt, ob das beaufsichtigte Unternehmen im Rahmen des Unionssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registriert ist.

Methodik

Strategische Analyse

6.
Die Prüfung basiert auf einer strategischen Analyse aller Brennstoffmengen, die von dem beaufsichtigten Unternehmen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden. Dazu benötigt die Prüfstelle einen Überblick über alle Tätigkeiten, über die das beaufsichtigte Unternehmen Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, und ihre Relevanz für die Emissionen.

Prozessanalyse

7.
Die Prüfung der übermittelten Daten und Informationen erfolgt bei Bedarf am Standort des beaufsichtigten Unternehmens. Die Prüfstelle führt Stichproben durch, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Informationen zu ermitteln.

Risikoanalyse

8.
Die Prüfstelle unterzieht alle Mittel, mit denen das beaufsichtigte Unternehmen Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, einer Bewertung in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Daten über die Gesamtemissionen des beaufsichtigten Unternehmens.
9.
Anhand dieser Analyse ermittelt die Prüfstelle ausdrücklich etwaige Elemente mit hohem Fehlerrisiko und andere Aspekte des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens, die zu Fehlern bei der Bestimmung der Gesamtemissionen führen könnten. Dies betrifft insbesondere die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzelner Emissionsquellen. Besondere Aufmerksamkeit ist Elementen mit einem hohen Fehlerrisiko und den genannten anderen Aspekten des Überwachungsverfahrens zu widmen.
10.
Die Prüfstelle berücksichtigt etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken, die das beaufsichtigte Unternehmen anwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten.

Bericht

11.
Die Prüfstelle erstellt einen Bericht über die Validierung, in dem angegeben wird, ob der Bericht gemäß Artikel 14 Absatz 3 zufriedenstellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. Die Erklärung, dass der Bericht gemäß Artikel 14 Absatz 3 zufriedenstellend ist, kann abgegeben werden, wenn die Prüfstelle zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden.

Mindestanforderungen an die Kompetenz der Prüfstelle

12.
Die Prüfstelle muss unabhängig von dem beaufsichtigten Unternehmen sein, ihre Aufgabe professionell und objektiv ausführen und vertraut sein mit

a)
den Bestimmungen dieser Richtlinie sowie den einschlägigen Normen und Leitlinien, die von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 verabschiedet werden,
b)
den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die zu prüfenden Tätigkeiten von Belang sind, und
c)
dem Zustandekommen aller Informationen über alle Mittel, mit denen das beaufsichtigte Unternehmen Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, insbesondere im Hinblick auf Sammlung, Messung, Berechnung und Übermittlung von Daten.

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