Präambel RL 78/1035/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Richtlinie 74/651/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 über Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art innerhalb der Gemeinschaft(4) in der Fassung der Richtlinie 78/1034/EWG(5) ist festgelegt, in welchen Grenzen und unter welchen Voraussetzungen diese Sendungen von der Mehrwertsteuer und gegebenenfalls von anderen Verbrauchsteuern befreit werden können.

Es empfiehlt sich, eine Gemeinschaftsregelung auch für die Befreiung von Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr von Kleinsendungen gleicher Art mit Herkunft aus Drittländern zu treffen.

Aus praktischen Gründen müssen für eine solche Steuerbefreiung soweit wie möglich die gleichen Begrenzungen gelten, wie sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 3060/78(6) für die Zollbefreiung vorgesehen sind.

Außerdem erscheint es notwendig, für bestimmte Erzeugnisse, die gegenwärtig in den Mitgliedstaaten hoch besteuert werden, besondere Begrenzungen vorzuschreiben —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 18 vom 25. 1. 1975, S. 6, und ABl. Nr. C 213 vom 7. 9. 1978, S. 11.

(2)

ABl. Nr. C 261 vom 6. 11. 1978, S. 46.

(3)

Stellungnahme vom 19. 10. 1978 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)

ABl. Nr. L 354 vom 30. 12. 1974, S. 57.

(5)

Siehe Seite 33 dieses Amtsblatts.

(6)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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