ANHANG II VO (EG) 2008/361

ANHANG XIa

VERMARKTUNG VON FLEISCH VON BIS ZU ZWÖLF MONATE ALTEN RINDERN GEMÄSS ARTIKEL 113b

I.
Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet das Wort „Fleisch” ganze Schlachtkörper, nicht entbeintes oder entbeintes Fleisch sowie abgetrennte oder nicht abgetrennte Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gefroren oder tiefgefroren, mit oder ohne Umhüllung oder Verpackung, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und von höchstens zwölf Monate alten Rindern stammen.

II.
Einstufung der bis zu zwölf Monate alten Rinder im Schlachthof

Bei der Schlachtung teilen die Marktteilnehmer alle bis zu zwölf Monate alten Rinder unter Aufsicht der zuständigen Behörde gemäß Abschnitt VII Nummer 1 dieses Anhangs in eine der beiden folgenden Kategorien ein:
A.
Kategorie V: Rinder von bis zu acht Monaten

Kennbuchstabe der Kategorie: V;

B.
Kategorie Z: Rinder von mehr als acht bis zu höchstens zwölf Monaten

Kennbuchstabe der Kategorie: Z.

Diese Einteilung erfolgt auf der Grundlage der Angaben im Tierpass oder, falls dieser nicht vorliegt, der Angaben in der Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen(*).

III.
Verkehrsbezeichnungen

1. Die Verkehrsbezeichnung ist die Bezeichnung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG, unter der ein Lebensmittel verkauft wird.

2. Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern darf in den Mitgliedstaaten nur unter den für den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten folgenden Verkehrsbezeichnungen vermarktet werden:
A.
Für Fleisch von Rindern der Kategorie V:

Land der VermarktungZu verwendende Verkehrsbezeichnung
Belgienveau, viande de veau/kalfsvlees/Kalbfleisch
Bulgarienмесо от малки телета
Tschechische Republiktelecí
Dänemarklyst kalvekød
DeutschlandKalbfleisch
Estlandvasikaliha
Griechenlandμοσχάρι γάλακτος
Spanienternera blanca, carne de ternera blanca
Frankreichveau, viande de veau
Irlandveal
Italienvitello, carne di vitello
Zypernμοσχάρι γάλακτος
Lettlandteļa gaļa
Litauenveršiena
Luxemburgveau, viande de veau/Kalbfleisch
Ungarnborjúhús
Maltavitella
Niederlandekalfsvlees
ÖsterreichKalbfleisch
Polencielęcina
Portugalvitela
Rumäniencarne de vițel
Slowenienteletina
Slowakeiteľacie mäso
Finnlandvaalea vasikanliha/ljust kalvkött
Schwedenljust kalvkött
Vereinigtes Königreichveal

B.
Für Fleisch von Rindern der Kategorie Z:

Land der VermarktungZu verwendende Verkehrsbezeichnung
Belgienjeune bovin, viande de jeune bovin/jongrundvlees/Jungrindfleisch
Bulgarienтелешко месо
Tschechische Republikhovězí maso z mladého skotu
Dänemarkkalvekød
DeutschlandJungrindfleisch
Estlandnoorloomaliha
Griechenlandνεαρό μοσχάρι
Spanienternera, carne de ternera
Frankreichjeune bovin, viande de jeune bovin
Irlandrosé veal
Italienvitellone, carne di vitellone
Zypernνεαρό μοσχάρι
Lettlandjaunlopa gaļa
Litauenjautiena
Luxemburgjeune bovin, viande de jeune bovin/Jungrindfleisch
Ungarnnövendék marha húsa
Maltavitellun
Niederlanderosé kalfsvlees
ÖsterreichJungrindfleisch
Polenmłoda wołowina
Portugalvitelão
Rumäniencarne de tineret bovin
Slowenienmeso težjih telet
Slowakeimäso z mladého dobytka
Finnlandvasikanliha/kalvkött
Schwedenkalvkött
Vereinigtes Königreichbeef

3. Die Verkehrsbezeichnungen gemäß Nummer 2 können durch die Angabe des Namens oder der Bezeichnung des betreffenden Fleischstücks oder Schlachtnebenerzeugnisses ergänzt werden.

4. Die unter Nummer 2 Buchstabe A aufgeführten Verkehrsbezeichnungen für die Kategorie V sowie alle von ihnen abgeleiteten neuen Bezeichnungen dürfen nur verwendet werden, wenn alle Anforderungen dieses Anhangs erfüllt sind. Insbesondere dürfen die Begriffe „veau” , „telecí” , „Kalb” , „μοσχάρι” , „ternera” , „kalv” , „veal” , „vitello” , „vitella” , „kalf” , „vitela” und „teletina” weder als Teil einer Verkehrsbezeichnung für Fleisch von mehr als zwölf Monate alten Rindern noch bei der Etikettierung von solchem Fleisch verwendet werden.

IV.
Obligatorische Angaben auf dem Etikett

1. Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG und der Artikel 13, 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 kennzeichnen die Marktteilnehmer das Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern auf jeder Stufe der Erzeugung und der Vermarktung mit folgenden Angaben:
a)
Alter der Tiere bei der Schlachtung mit der Angabe „Schlachtalter: bis 8 Monate” im Falle von bis zu 8 Monate alten Tieren oder „Schlachtalter: zwischen 8 und 12 Monaten” im Falle von mehr als 8 bis höchstens 12 Monate alten Tieren;
b)
Verkehrsbezeichnung gemäß Abschnitt III dieses Anhangs.
Abweichend von Buchstabe a können die Marktteilnehmer jedoch auf jeder Stufe der Erzeugung und Vermarktung mit Ausnahme der Abgabe an den Endverbraucher das Schlachtalter durch den in Abschnitt II dieses Anhangs festgesetzten Kennbuchstaben der Kategorie ersetzen.

2. Im Falle von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern, das dem Endverbraucher im Einzelhandel ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten wird, legen die Mitgliedstaaten fest, auf welche Weise die Angaben nach Nummer 1 zu machen sind.

V.
Freiwillige Angaben auf dem Etikett

Die Marktteilnehmer können die obligatorischen Angaben gemäß Abschnitt IV durch freiwillige Angaben ergänzen, die nach dem in Artikel 16 bzw. Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 geregelten Verfahren genehmigt sind.

VI.
Registrierung

Um die Richtigkeit der in Abschnitt IV und V genannten Angaben zu gewährleisten, registrieren die Marktteilnehmer auf jeder Stufe der Erzeugung und Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern insbesondere folgende Angaben:
a)
die Kennnummer und das Geburtsdatum der Tiere; diese Angaben sind nur im Schlachthof zu registrieren;
b)
eine Referenznummer, mit der eine Verbindung hergestellt werden kann zwischen der Identifizierung der Tiere, von denen das Fleisch stammt, einerseits und der Verkehrsbezeichnung, dem Schlachtalter und dem Kennbuchstaben auf dem Etikett dieses Fleisches andererseits;
c)
den Zeitpunkt des Zugangs und Abgangs der Tiere und des Fleisches im Betrieb, damit ein Zusammenhang zwischen Zugängen und Abgängen hergestellt werden kann.

VII.
Amtliche Kontrollen

1. Die Mitgliedstaaten benennen vor dem 1. Juli 2008 die zuständigen Behörden, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung von Artikel 113b und dieses Anhangs zuständig sind, und unterrichten hierüber die Kommission.

2. Die amtlichen Kontrollen werden von den zuständigen Behörden nach den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz(**) durchgeführt.

3. Die Kommission stellt gemeinsam mit den zuständigen Behörden sicher, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen von Artikel 113b und dieses Anhangs einhalten.

4. Die Sachverständigen der Kommission führen, soweit erforderlich gemeinsam mit den betreffenden zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Vor-Ort-Kontrollen durch, um die Durchführung von Artikel 113b und dieses Anhangs sicherzustellen.

5. Ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, stellt der Kommission alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zur Verfügung.

VIII.
Einfuhr von Fleisch aus Drittländern

1. Aus Drittländern eingeführtes Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern wird gemäß Artikel 113b und diesem Anhang auf dem Gemeinschaftsmarkt vermarktet.

2. Marktteilnehmer aus Drittländern, die Fleisch gemäß Nummer 1 auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringen wollen, lassen ihre Tätigkeit von der von dem betreffenden Drittland benannten zuständigen Behörde oder, sollte es eine solche nicht geben, von einer unabhängigen Einrichtung kontrollieren. Diese Einrichtung muss gewährleisten, dass sie die Bedingungen der europäischen Norm EN 45011 oder ISO/IEC Guide 65 ( „Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben” ) erfüllt.

3. Die benannte zuständige Behörde bzw. die unabhängige Einrichtung gewährleistet, dass die Anforderungen des Artikels 113b und dieses Anhangs eingehalten werden.

IX.
Sanktionen

Unbeschadet besonderer Bestimmungen, die von der Kommission nach Artikel 194 dieser Verordnung erlassen werden können, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 113b und dieses Anhangs zu verhängenden Sanktionen fest und treffen die zur Gewährleistung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens bis zum 1. Juli 2009 mit und melden ihr unverzüglich alle spätere Änderungen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(**)

ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 180/2008 (ABl. L 56 vom 29.2.2008, S. 4).

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