ANHANG III VO (EG) 2008/361
ANHANG XVIa
VOLLSTÄNDIGES VERZEICHNIS DER REGELN, DIE NACH ARTIKEL 125f UND ARTIKEL 125l AUF NICHT ANGESCHLOSSENE ERZEUGER AUSGEDEHNT WERDEN KÖNNEN
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1.
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Regeln zur Meldung der Erzeugung
- a)
- Anbauabsichtserklärung nach Erzeugnissen und gegebenenfalls nach Sorten,
- b)
- Anbaumeldung,
- c)
- Meldung der Gesamtanbaufläche nach Erzeugnissen und möglichst nach Sorten,
- d)
- Meldung des voraussichtlichen Ernteaufkommens und des wahrscheinlichen Erntezeitpunkts nach Erzeugnissen und möglichst nach Sorten,
- e)
- regelmäßige Meldung des Ernteaufkommens und der Lagerbestände nach Sorten,
- f)
- Information über die Lagerkapazitäten.
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2.
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Erzeugungsregeln
- a)
- Einhaltung der getroffenen Sortenwahl nach der Bestimmung des Erzeugnisses (Frischmarkt oder industrielle Verarbeitung),
- b)
- Einhaltung der Regeln für den Gehölzschnitt.
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3.
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Vermarktungsregeln
- a)
- Einhaltung des vorgesehenen Erntezeitpunkts und Staffelung der Vermarktung,
- b)
- Erfüllung der Mindestanforderungen an Qualität und Größe,
- c)
- Erfüllung der Regeln für die Aufbereitung, Aufmachung, Verpackung und Kennzeichnung auf der ersten Vermarktungsstufe,
- d)
- Angabe des Ursprungs der Erzeugung.
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4.
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Umweltschutzregeln
- a)
- Regeln für die Düngerverwendung,
- b)
- Regeln für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und für andere Pflanzenschutzmethoden,
- c)
- Regeln für den Höchstgehalt an Rückständen von Pflanzenschutz- und Düngemitteln in Obst und Gemüse,
- d)
- Regeln für die Beseitigung von Neben- und Abfallprodukten,
- e)
- Regeln für Marktrücknahmen.
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5.
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Regeln für die Vermarktungsförderung und Kommunikation im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements nach Artikel 103c Absatz 2 Buchstabe c.
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