ANHANG III VO (EG) 2008/361

ANHANG XVIa

VOLLSTÄNDIGES VERZEICHNIS DER REGELN, DIE NACH ARTIKEL 125f UND ARTIKEL 125l AUF NICHT ANGESCHLOSSENE ERZEUGER AUSGEDEHNT WERDEN KÖNNEN

1.
Regeln zur Meldung der Erzeugung

a)
Anbauabsichtserklärung nach Erzeugnissen und gegebenenfalls nach Sorten,
b)
Anbaumeldung,
c)
Meldung der Gesamtanbaufläche nach Erzeugnissen und möglichst nach Sorten,
d)
Meldung des voraussichtlichen Ernteaufkommens und des wahrscheinlichen Erntezeitpunkts nach Erzeugnissen und möglichst nach Sorten,
e)
regelmäßige Meldung des Ernteaufkommens und der Lagerbestände nach Sorten,
f)
Information über die Lagerkapazitäten.

2.
Erzeugungsregeln

a)
Einhaltung der getroffenen Sortenwahl nach der Bestimmung des Erzeugnisses (Frischmarkt oder industrielle Verarbeitung),
b)
Einhaltung der Regeln für den Gehölzschnitt.

3.
Vermarktungsregeln

a)
Einhaltung des vorgesehenen Erntezeitpunkts und Staffelung der Vermarktung,
b)
Erfüllung der Mindestanforderungen an Qualität und Größe,
c)
Erfüllung der Regeln für die Aufbereitung, Aufmachung, Verpackung und Kennzeichnung auf der ersten Vermarktungsstufe,
d)
Angabe des Ursprungs der Erzeugung.

4.
Umweltschutzregeln

a)
Regeln für die Düngerverwendung,
b)
Regeln für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und für andere Pflanzenschutzmethoden,
c)
Regeln für den Höchstgehalt an Rückständen von Pflanzenschutz- und Düngemitteln in Obst und Gemüse,
d)
Regeln für die Beseitigung von Neben- und Abfallprodukten,
e)
Regeln für Marktrücknahmen.

5.
Regeln für die Vermarktungsförderung und Kommunikation im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements nach Artikel 103c Absatz 2 Buchstabe c.

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