ANHANG VO (EU) 2010/351

Es gibt folgende Gruppen für die Länder und die Staatsangehörigkeit:

Basisgruppen,

zusätzliche Gruppen für andere nicht der Europäischen Union (EU) angehörende Länder bzw. für Nicht-EU-Staatsangehörigkeiten.

1.
BASISGRUPPEN FÜR DIE LÄNDER

1.1.
Gruppen für die Staatsangehörigkeit

„Staatsangehörigkeit” wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 definiert. Einer Person, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzt, wird nur die Staatsangehörigkeit eines Landes zugeordnet, wobei nach folgender Rangfolge verfahren wird:
1.
Staatsangehörigkeit des Meldelands oder, falls die Person nicht die Staatsangehörigkeit des Meldelands besitzt,
2.
Staatsangehörigkeit eines anderes EU-Mitgliedstaats, oder, falls die Person nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats besitzt,
3.
Staatsangehörigkeit eines anderen Landes außerhalb der Europäischen Union.
Wenn eine Person zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten von EU-Mitgliedstaaten besitzt, von denen aber keiner das Meldeland ist, legen die Mitgliedstaaten das Land der Staatsangehörigkeit fest. Wenn eine Person zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten von Nicht-EU-Mitgliedstaaten besitzt, legen die Mitgliedstaaten das Land der Staatsangehörigkeit fest. Die Daten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 werden nach den folgenden Gruppen für die Staatsangehörigkeit untergliedert:

Staatsangehörigkeit des Meldelands (eigene Staatsangehörige);

Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats (andere EU-Bürger);

Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Landes (Nicht-EU-Bürger), nämlich

Staatsangehörigkeit eines EFTA-Landes;

Staatsangehörigkeit eines Kandidatenlandes;

Staatsangehörigkeit eines anderen Nicht-EU-Landes;

Staatsangehörigkeit unbekannt.

Die Daten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 werden nach den folgenden Gruppen für die Staatsangehörigkeit untergliedert:

Staatsangehörigkeit des Meldelands (eigene Staatsangehörige);

Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats (andere EU-Bürger);

Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Landes (Nicht-EU-Bürger);

Staatsangehörigkeit unbekannt.

1.2.
Gruppen für das Geburtsland

„Geburtsland” wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 definiert. Die Daten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 werden nach den folgenden Gruppen für das Geburtsland untergliedert:

Meldeland (im Inland geboren);

anderer EU-Mitgliedstaat (im EU-Ausland geboren);

außerhalb der EU (nicht im EU-Ausland geboren), nämlich

Länder,

Kandidatenländer,

andere Nicht-EU-Länder;

Geburtsland unbekannt.

1.3.
Gruppen für das Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts

Die Daten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 werden nach den folgenden Gruppen für das Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts untergliedert:

andere EU-Mitgliedstaaten;

außerhalb der EU, nämlich

Länder,

Kandidatenländer,

andere Nicht-EU-Länder;

des letzten üblichen Aufenthaltsorts unbekannt.

1.4.
Gruppen für das Land des nächsten üblichen Aufenthaltsorts

Die Daten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 werden nach den folgenden Gruppen für das Land des nächsten üblichen Aufenthaltsorts untergliedert:

andere EU-Mitgliedstaaten;

außerhalb der EU;

des nächsten üblichen Aufenthaltsorts unbekannt.

2.
ZUSÄTZLICHE GRUPPEN FÜR DIE ANDEREN NICHT-EU-LÄNDER BZW. FÜR DIE NICHT-EU-STAATSANGEHÖRIGKEITEN NACH DEM ENTWICKLUNGSSTAND

Im Fall der Daten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii sowie Buchstabe c Ziffern i und ii der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 werden die sich auf andere Nicht-EU-Länder bzw. Nicht-EU-Staatsangehörigkeiten beziehenden Daten nach den folgenden Gruppen für den Entwicklungsstand untergliedert:

Länder mit hohem Entwicklungsstand;

Länder mit mittlerem Entwicklungsstand;

Länder mit geringem Entwicklungsstand.

3.
LISTE MIT GRUPPEN FÜR LÄNDER UND STAATSANGEHÖRIGKEITEN

Bei dem Geburtsland, dem Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts und dem Land des nächsten üblichen Aufenthaltsorts handelt es sich jeweils um das Land innerhalb der am 1. Januar des Berichtsjahrs bestehenden internationalen Grenzen. Für die Zusammensetzung der EU, der EFTA und der Kandidatenländer ist der 1. Januar des Berichtsjahrs maßgeblich. Die Kommission wird den Mitgliedstaaten Listen mit in jede einzelne Basisgruppe aufzunehmenden Ländern und Staatsangehörigkeiten zur Verfügung stellen. Erforderlichenfalls werden diese Listen für die Basisgruppen aktualisiert. Die Kommission wird den Mitgliedstaaten Listen mit in jede einzelne zusätzliche Gruppe für den Entwicklungsstand aufzunehmenden Ländern und Staatsangehörigkeiten zur Verfügung stellen. Erforderlichenfalls werden diese Listen für die zusätzlichen Gruppen aktualisiert.

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