Artikel 4 VO (EU) 2016/759

Musterbescheinigung

1. Die Musterbescheinigung für die Durchfuhr der in Artikel 3 genannten Rohstoffe und behandelten Rohstoffe durch die Union ist in Anhang III festgelegt.

Diese Bescheinigung ist entsprechend den Erläuterungen in Anhang IV und in der jeweiligen Musterbescheinigung auszufüllen.

2. Elektronische Bescheinigungen und sonstige auf Unionsebene vereinheitlichte Systeme können genutzt werden.

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