ANHANG IV VO (EU) 2016/759

ERLÄUTERUNGEN ZUM AUSFÜLLEN DER BESCHEINIGUNGEN

a)
Die Bescheinigungen werden vom Ausfuhrdrittland nach den Mustern in den Anhängen II und III — jeweils entsprechend dem Muster für die betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs — ausgestellt.

Sie enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen sowie gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder ein Gebiet des Ausfuhrdrittlands verlangten zusätzlichen Garantien.

Falls der Bestimmungsmitgliedstaat zusätzliche Anforderungen an Bescheinigungen für die betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs stellt, muss die Erfüllung dieser Anforderungen ebenfalls aus dem Bescheinigungsoriginal hervorgehen.

b)
Wenn aus dem Muster der Bescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der/die Bescheinigungsbefugte nicht zutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Bescheinigung entfernt.
c)
Für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus einem Gebiet bzw. aus Gebieten oder aus einer Zone bzw. aus Zonen ein und desselben in Anhang I gelisteten oder genannten Ausfuhrlandes ausgeführt und in ein und demselben Eisenbahnwaggon, LKW, Flugzeug oder Schiff an ein und denselben Bestimmungsort befördert werden, ist eine einzige, separate Bescheinigung auszustellen.
d)
Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen.
e)
Die Bescheinigung wird in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats, an dessen Eingangsgrenzkontrollstelle die Sendung zur Verbringung in die EU gestellt wird, und in mindestens einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese Mitgliedstaaten können jedoch die Ausstellung der Bescheinigung in der Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats zulassen, wobei gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung beiliegen muss.
f)
Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der zur Sendung gehörenden Posten (Aufstellung gemäß Nummer I.28 der Musterbescheinigung) weitere Blätter beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, wenn jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des/der Bescheinigungsbefugten versehen ist.
g)
Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Blätter gemäß Buchstabe f, mehrere Seiten, so wird jede Seite am Seitenende im Format „Seite … (Seitenzahl) von … (Gesamtseitenzahl)” nummeriert, und sie weist am Seitenbeginn die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bezugsnummer der Bescheinigung auf.
h)
Das Bescheinigungsoriginal ist von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin oder, wenn die Musterbescheinigung dies vorsieht, von einem/einer anderen benannten amtlichen Inspektor(in) auszufüllen und zu unterzeichnen. Die zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes tragen dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates(1) gleichwertig sind.

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.

i)
Die Bezugsnummer der Bescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a ist von der zuständigen Behörde zu vergeben.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse (ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28).

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