Artikel 6 VO (EU) 2016/778

Kriterien zur Bestimmung der kritischen Funktionen

(1) Eine Funktion gilt als kritisch, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)
die Funktion wird von einem Institut für Dritte erbracht, die nicht dem Institut oder der Gruppe angehören; und
b)
der plötzliche Ausfall dieser Funktion hätte wahrscheinlich wesentliche negative Auswirkungen auf die Dritten, würde zu Ansteckung führen oder das allgemeine Vertrauen der Marktteilnehmer untergraben, da die Funktion für Dritte systemrelevant ist und das Ausüben der Funktion durch das Institut oder die Gruppe systemrelevant ist.

(2) Bei der Bewertung der wesentlichen negativen Auswirkungen auf Dritte, der systemischen Relevanz der Funktion für Dritte und der systemischen Relevanz des Instituts oder der Gruppe, die die Funktion erbringt, berücksichtigen das Institut und die Abwicklungsbehörde die Größe, den Marktanteil, die externen und internen Verflechtungen, die Komplexität und die grenzüberschreitenden Tätigkeiten des Instituts oder der Gruppe.

Die Bewertungskriterien für die Auswirkungen auf Dritte umfassen mindestens:

a)
Art und Reichweite der Tätigkeit, globale, nationale oder regionale Reichweite, Umfang und Anzahl der Transaktionen; Anzahl der Kunden und Gegenparteien; Anzahl der Kunden, für die das Institut das einzige oder wichtigste Partnerinstitut ist;
b)
die Bedeutung des Instituts auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene, je nach betreffendem Markt. Die Bedeutung des Instituts kann auf Grundlage des Marktanteils, der bestehenden Verflechtungen, der Komplexität und der grenzüberschreitenden Tätigkeiten bewertet werden;
c)
Art der Kunden und Interessenträger, die von der Funktion betroffen sind, wie zum Beispiel Privat- und Unternehmenskunden, Interbankenkunden, zentrale Clearingstellen und öffentlich-rechtliche Einrichtungen;
d)
die Folgen eines möglichen Ausfalls der Funktion für Märkte, Infrastrukturen, Kunden und öffentliche Dienste. Die Bewertung kann insbesondere die Auswirkungen auf die Liquidität der betreffenden Märkte, das Ausmaß der Störung des Kundengeschäfts sowie den kurzfristigen Liquiditätsbedarf beinhalten; ebenso können die Wahrnehmbarkeit für Gegenparteien, Kunden und Öffentlichkeit, die Kapazitäten und die Schnelligkeit der Kundenreaktion, die Bedeutung für das Funktionieren anderer Märkte, die Auswirkungen auf Liquidität, Geschäfte und Struktur anderer Märkte, die Auswirkungen auf andere Gegenparteien in Verbindung mit den Hauptkunden und der Zusammenhang zwischen der Funktion und anderen Dienstleistungen berücksichtigt werden.

(3) Eine für die Realwirtschaft und die Finanzmärkte wesentliche Funktion gilt als substituierbar, wenn sie in vertretbarer Weise und innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens ersetzbar ist, wodurch systemische Probleme für die Realwirtschaft und die Finanzmärkte vermieden werden können.

Bei der Bewertung der Substituierbarkeit einer Funktion sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

a)
die Struktur des Marktes für diese Funktion und die Verfügbarkeit von Ersatzanbietern;
b)
die Möglichkeiten anderer Anbieter unter dem Gesichtspunkt der Kapazität, der Anforderungen an die Durchführung der Funktion und der möglichen Hürden für den Markteinstieg oder die Markterweiterung;
c)
die Anreize für andere Anbieter, diese Tätigkeiten zu übernehmen;
d)
die Zeit, die für den Wechsel der Nutzer der Dienstleistung zu dem neuen Dienstleistungsanbieter erforderlich ist, sowie die Kosten dieses Wechsels, die Zeit, die andere Wettbewerber für die Übernahme der Funktionen benötigen, sowie die Frage, ob diese Zeit ausreicht, um je nach Art der Dienstleistung eine wesentliche Beeinträchtigung zu verhindern.

(4) Eine Dienstleistung gilt als kritisch, sofern ihr Ausfall ein ernsthaftes Hindernis für eine oder mehrere kritische Funktionen darstellt oder deren Durchführung verhindert. Eine Dienstleistung gilt nicht als kritisch, wenn sie im Hinblick auf Gegenstand, Qualität und Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums in vergleichbarem Umfang von einem anderen Anbieter erbracht werden kann.

(5) Als Ausfall von Funktionen oder Dienstleistungen wird der Zustand bezeichnet, in dem Funktionen und Dienstleistungen nicht mehr in vergleichbarem Ausmaß, unter vergleichbaren Bedingungen oder in vergleichbarer Qualität erbracht werden, es sei denn, der Wechsel bei der Erbringung der betreffenden Funktion oder Dienstleistung erfolgt in geordneter Weise.

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