ANHANG VI VO (EU) 2023/894
Erste zwei Positionen — Vermögenswerte notiert in | Definition | |
---|---|---|
Dritte und vierte Position — Kategorie | Definition | |
Land | Ländercode nach ISO 3166-1 Alpha-2 | Anzugeben ist der Code nach ISO 3166-1 Alpha-2 des Landes, in dem der Vermögenswert notiert ist. Ein Vermögenswert gilt als notiert, wenn er an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU gehandelt wird. Ist der Vermögenswert in mehr als einem Land notiert oder zieht das Unternehmen zu Bewertungszwecken einen Preisanbieter heran, der den geregelten Märkten oder dem multilateralen Handelssystem angehört, in denen der Vermögenswert notiert ist, ist das Land des geregelten Marktes oder des multilateralen Handelssystems anzugeben, das zu Bewertungszwecken als Referenz herangezogen wird. |
XV | In einem oder mehreren Ländern notierte Vermögenswerte | Anzugeben sind Vermögenswerte, die in einem oder mehreren Ländern notiert sind, wobei das Unternehmen zu Bewertungszwecken jedoch einen Preisanbieter heranzieht, der den geregelten Märkten oder dem multilateralen Handelssystem, in denen der Vermögenswert notiert ist, nicht angehört. |
XL | Nicht notierte Vermögenswerte | Anzugeben sind Vermögenswerte, die nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden. |
XT | Nicht an der Börse handelbare Vermögenswerte | Anzugeben sind Vermögenswerte, die ihrem Charakter nach nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden können. |
1 | Staatsanleihen |
Anleihen, die von öffentlicher Hand begeben werden, sei es von Zentralstaaten, supranationalen staatlichen Institutionen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank, Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken, in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internationalen Organisationen oder in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 aufgelisteten regionalen und lokalen Gebietskörperschaften garantiert werden, sofern die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt. In Bezug auf Anleihen mit einer qualifizierten Garantie sind die dritte und vierte Position unter Bezugnahme auf das die Garantie ausstellende Unternehmen zuzuordnen. |
11 | Anleihen von Zentralstaaten | Anleihen, die von Zentralstaaten begeben werden, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich vom Zentralstaat eines Mitgliedstaats garantiert werden, mit Ausnahme von Anleihen, die auf eine andere Währung als die Landeswährung dieses Zentralstaats lauten und aus dieser Währung finanziert sind. |
12 | Supranationale Anleihen | Anleihen öffentlicher Institutionen, die durch eine Verpflichtung zwischen Nationalstaaten gegründet wurden, z. B. begeben von einer der in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken oder von einer der in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internationalen Organisationen. |
13 | Anleihen von Regionalregierungen | In einem öffentlichen Zeichnungsangebot auf dem Kapitalmarkt angebotene Schuldtitel von Regionalregierungen oder autonomen Gemeinschaften sowie Anleihen, die von einem der in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 aufgeführten Regionalregierungen vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich garantiert werden. |
14 | Kommunalanleihen | Anleihen, die von lokalen Behörden, einschließlich Städten, Provinzen, Bezirken und anderen kommunalen Behörden, ausgegeben werden, sowie Anleihen, die von den in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 aufgeführten lokalen Behörden vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich garantiert werden. |
15 | Schatzanweisungen | Von Zentralstaaten begebene kurzfristige Staatsanleihen (mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr) und Anleihen (mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr), die von der Europäischen Zentralbank, Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich garantiert werden. |
16 | Gedeckte Schuldverschreibungen (Covered Bonds) | Staatsanleihen und von der Europäischen Zentralbank, Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich garantierte Anleihen mit einem Bestand an Vermögenswerten, der die Anleihe sichert oder „deckt” . Diese Vermögenswerte verbleiben in der Bilanz des Emittenten. |
17 | Nationale Zentralbanken | Von nationalen Zentralbanken begebene Anleihen und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank und Zentralbanken garantiert werden, mit Ausnahme von Anleihen, die auf eine andere Währung als die Landeswährung der betreffenden Zentralbank lauten und aus dieser Währung finanziert sind. |
18 | Staatsanleihen, die nicht auf die Landeswährung lauten | Von Zentralstaaten und Zentralbanken begebene Anleihen, die auf eine andere Währung als die Landeswährung dieses Zentralstaats und der betreffenden Zentralbank lauten und aus dieser Währung finanziert sind. |
19 | Sonstige | Sonstige Staatsanleihen und von der Europäischen Zentralbank, Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich garantierte Anleihen, die nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnet sind. |
2 | Unternehmensanleihen | Von Unternehmen begebene Anleihen. |
21 | Unternehmensanleihen | Von Unternehmen begebene Anleihen, in der Regel klassische Anleihen (sog. „Plain-Vanilla-Anleihen” ), die keine besonderen Merkmale wie die in den Kategorien 22 bis 28 beschriebenen Papiere aufweisen. |
22 | Wandelanleihen | Unternehmensanleihen mit fremd- und eigenkapitalähnlichen Merkmalen, die entweder der Anleiheinhaber oder der Anleiheemittent in Stammaktien des begebenden Unternehmens oder in Barmittel gleichen Werts umwandeln kann. |
23 | Geldmarktpapiere (Commercial Papers) | Von einem Unternehmen begebene unbesicherte kurzfristige Schuldtitel, typischerweise zur Finanzierung von Forderungen und Beständen sowie zur Erfüllung kurzfristiger Verbindlichkeiten, normalerweise mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als 270 Tagen. |
24 | Geldmarktinstrumente | Sehr kurzfristige Schuldverschreibungen (normalerweise mit Laufzeiten von 1 Tag bis zu 1 Jahr); hierbei handelt es sich hauptsächlich um handelbare Einlagenzertifikate (CDs), Bankakzepte und andere hochliquide Instrumente. Geldmarktpapiere fallen nicht in diese Kategorie. |
25 | Hybridanleihen | Unternehmensanleihen mit fremd- und eigenkapitalähnlichen Merkmalen, die aber nicht wandelbar sind. |
26 | Allgemeine besicherte Schuldverschreibungen | Unternehmensanleihen mit einem Bestand an Vermögenswerten, der die Anleihe sichert oder „deckt” . Diese Vermögenswerte verbleiben in der Bilanz des Emittenten. Gesetzlich besicherte Schuldverschreibungen, die besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegen, fallen nicht in diese Kategorie. |
27 | Gedeckte Schuldverschreibungen, die besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegen. |
Unternehmensanleihen mit einem Bestand an Vermögenswerten, der die Anleihe bei Insolvenz des Originators sichert oder „deckt” . Sie unterliegen aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Anleihen einer besonderen öffentlichen Aufsicht gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG. Ein Beispiel für diese Kategorie sind Pfandbriefe, also gedeckte Schuldverschreibungen, die gemäß dem Pfandbriefgesetz ausgegeben werden. Sie werden zur Refinanzierung von Krediten verwendet, die durch Grundvermögen (Hypothekenpfandbriefe), Forderungen gegen die öffentliche Hand (Öffentliche Pfandbriefe), Schiffshypotheken (Schiffspfandbriefe) oder Flugzeughypotheken (Flugzeugpfandbriefe) besichert sind. Die einzelnen Pfandbriefarten werden also nach der Deckungsmasse unterschieden, die für die einzelnen Arten geschaffen wird. |
28 | Nachrangige Schuldverschreibungen | Unternehmensanleihen, bei der Ansprüche des Gläubigers bei Liquidation des Emittenten nachrangig bedient werden. |
29 | Sonstige | Sonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete Unternehmensanleihen. |
3 | Eigenkapitalinstrumente | Anteile und andere Anteilen gleichwertige Wertpapiere, die das Kapital von Gesellschaften, d. h. das Eigentum an einer Gesellschaft darstellen. |
31 | Kernkapital | Eigenkapital, das grundlegende Eigentumsrechte an Gesellschaften darstellt. |
32 | Beteiligung an Immobiliengesellschaften | Eigenkapital, das Kapital von Immobiliengesellschaften darstellt. |
33 | Bezugsrechte | Rechte zum Zeichnen zusätzlicher Anteile am Eigenkapital zu einem festgelegten Preis. |
34 | Vorrangige Beteiligung | Eigenkapitaltitel mit höherem Rang und höherem Anspruch auf die Vermögenswerte und Einkünfte als Kernkapital, jedoch nachrangig gegenüber Schuldverschreibungen. |
39 | Sonstige | Sonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete Beteiligungen. |
4 | Organismen für gemeinsame Anlagen | Ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG oder ein alternativer Investmentfonds (AIF) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU. |
41 | Aktienfonds | Organismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagen hauptsächlich in Aktien. |
42 | Rentenfonds | Organismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagen hauptsächlich in Schuldverschreibungen. |
43 | Geldmarktfonds | Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß der Definition der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) (CESR/10-049). |
44 | Themenfonds | Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Vermögenswerte mit einem speziellen Ziel anlegen, z. B. vorwiegende Anlage in Wertpapiere von Unternehmen in Ländern mit gerade entstehenden Aktienmärkten oder kleinen Volkswirtschaften, bestimmten Sektoren oder Sektorengruppen, bestimmten Ländern oder andere spezifische Anlageziele. |
45 | Immobilienfonds | Organismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagen hauptsächlich in Immobilien. |
46 | Alternative Fonds | Organismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagestrategien wie Hedging, ereignisabhängig, festverzinsliche direktionale und relative Werte, Managed Futures, Rohstoffe usw. |
47 | Private-Equity-Fonds | Organismen für gemeinsame Anlagen zur Anlage in Beteiligungstitel anhand von Strategien im Zusammenhang mit Private Equity. |
48 | Infrastrukturfonds | Organismen für gemeinsame Anlagen, die in Infrastrukturvermögenswerte im Sinne von Artikel 1 Nummern 55a oder 55b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 investieren. |
49 | Sonstige | Sonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete Organismen für gemeinsame Anlagen. |
5 | Strukturierte Schuldtitel | Hybride Wertpapiere, die ein festverzinsliches Instrument (Rendite in Form fester Zahlungen) mit einer Reihe von derivativen Komponenten kombinieren. Ausgenommen von dieser Kategorie sind festverzinsliche Wertpapiere, die von Staaten ausgegeben werden. Betrifft Wertpapiere, in die Derivate gleich welcher Kategorie eingebettet sind, einschließlich Credit Default Swaps ( „CDS” ), Constant Maturity Swaps ( „CMS” ) und Credit Default Options ( „CDOp” ). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt. |
51 | Aktienrisiko | Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Aktienrisiko ausgesetzt sind. |
52 | Zinsrisiko | Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Zinsrisiko ausgesetzt sind. |
53 | Währungsrisiko | Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Währungsrisiko ausgesetzt sind. |
54 | Kreditrisiko | Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Kreditrisiko ausgesetzt sind. |
55 | Immobilienrisiko | Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Immobilienrisiko ausgesetzt sind. |
56 | Rohstoffrisiko | Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Rohstoffrisiko ausgesetzt sind. |
57 | Katastrophen- und Wetterrisiko | Strukturierte Schuldtitel, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen. |
58 | Sterblichkeitsrisiko | Strukturierte Schuldtitel, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen. |
59 | Sonstige | Sonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete strukturierte Schuldtitel. |
6 | Besicherte Wertpapiere | Wertpapiere, deren Wert und Zahlungen von einem Portfolio zugrunde liegender Vermögenswerte abgeleitet sind. Dazu gehören Asset Backed Securities ( „ABS” ), Mortgage Backed Securities ( „MBS” ), Commercial Mortgage Backed Securities ( „CMBS” ), Collateralised Debt Obligations ( „CDO” ), Collateralised Loan Obligations ( „CLO” ) und Collateralised Mortgage Obligations ( „CMO” ). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt. |
61 | Aktienrisiko | Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Aktienrisiko ausgesetzt sind. |
62 | Zinsrisiko | Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Zinsrisiko ausgesetzt sind. |
63 | Währungsrisiko | Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Währungsrisiko ausgesetzt sind. |
64 | Kreditrisiko | Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Kreditrisiko ausgesetzt sind. |
65 | Immobilienrisiko | Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Immobilienrisiko ausgesetzt sind. |
66 | Rohstoffrisiko | Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Rohstoffrisiko ausgesetzt sind. |
67 | Katastrophen- und Wetterrisiko | Besicherte Wertpapiere, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen. |
68 | Sterblichkeitsrisiko | Besicherte Wertpapiere, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen. |
69 | Sonstige | Sonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete besicherte Wertpapiere. |
7 | Barmittel und Einlagen | Geld in physischer Form, Zahlungsmitteläquivalente, Bankeinlagen und sonstige Geldeinlagen |
71 | Bargeld | Im Umlauf befindliche Geldscheine und Münzen, die gewöhnlich zur Bezahlung verwendet werden. |
72 | Jederzeit verfügbare Einlagen (Zahlungsmitteläquivalente) | Auf Verlangen zum Nennwert in Valuta umwandelbare Einlagen, die ohne Vertragsstrafe oder Einschränkung unmittelbar zur Zahlung per Scheck, Wechsel, Giroanweisung, Lastschrift oder mittels einer anderen Form der direkten Zahlung verwendet werden können. |
73 | Sonstige kurzfristige Einlagen (bis zu einem Jahr) | Einlagen (außer jederzeit verfügbare Einlagen) mit einer Restlaufzeit von bis einem Jahr, die nicht jederzeit zur Zahlung verwendet und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können. |
74 | Sonstige Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr | Einlagen (außer jederzeit verfügbare Einlagen) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, die nicht jederzeit zur Zahlung verwendet und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können. |
75 | Depotforderungen | Depotforderungen im Zusammenhang mit dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft. |
79 | Sonstige | Sonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete Barmittel und Einlagen. |
8 | Hypotheken und Darlehen | Finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner, einschließlich Cash-Pools, verleihen. |
81 | Unbesicherte Darlehen | Darlehen ohne Sicherheiten. |
82 | Wertpapierbesicherte Darlehen | Darlehen mit Sicherheiten in Form von Wertpapieren. |
84 | Hypotheken und Darlehen | Hypotheken und Darlehen mit Sicherheiten in Form von Immobilien. |
85 | Sonstige besicherte Darlehen | Darlehen mit Sicherheiten in anderer Form. |
86 | Policendarlehen | Darlehen mit Versicherungsscheinen als Sicherheit. |
87 | Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans | Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans. Diese Klasse hat Vorrang vor den vorstehend genannten Klassen. |
88 | Darlehen an andere natürliche Personen | Darlehen an andere natürliche Personen. Diese Klasse hat Vorrang vor den vorstehend genannten Klassen. |
89 | Sonstige | Sonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete Hypotheken und Darlehen. |
9 | Immobilien | Gebäude, Grundstücke und andere Bauten und Anlagen (unbewegliches Sachgut). |
91 | Büro- und Geschäftsimmobilien | Büro- und Geschäftshäuser als Anlage. |
92 | Wohnimmobilien | Wohngebäude als Anlage. |
93 | Immobilien (zur Eigennutzung) | Immobilien zur Eigennutzung durch das Unternehmen. |
94 | Im Bau befindliche Immobilien (als Anlage) | Im Bau befindliche Immobilien zur künftigen Nutzung als Anlage. |
95 | Sachanlagen (zur Eigennutzung) | Sachanlagen zur Eigennutzung durch das Unternehmen. |
96 | Im Bau befindliche Immobilien (zur Eigennutzung) | Im Bau befindliche Immobilien zur künftigen Eigennutzung. |
99 | Sonstige | Sonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete Immobilien. |
0 | Sonstige Anlagen | Unter „Sonstige Anlagen” gemeldete Anlagen. |
09 | Sonstige Anlagen | Unter „Sonstige Anlagen” gemeldete Anlagen. |
A | Futures | Standardisierter Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten hinsichtlich Quantität und Qualität standardisierten Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis. |
A1 | Futures auf Aktien und Indizes | Futures mit Aktien oder Börsenindizes als Basiswert. |
A2 | Zinsfutures | Futures mit Anleihen oder anderen zinsabhängigen Wertpapieren als Basiswert. |
A3 | Währungsfutures | Futures mit Währungen oder anderen währungsabhängigen Wertpapieren als Basiswert. |
A5 | Warenfutures | Futures mit Rohstoffen oder anderen warenabhängigen Wertpapieren als Basiswert. |
A7 | Katastrophen- und Wetterrisiko | Futures, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen. |
A8 | Sterblichkeitsrisiko | Futures, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen. |
A9 | Sonstige | Sonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete Futures. |
B | Kaufoptionsscheine | Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf eines Vermögenswerts zu einem Referenzpreis innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, wobei der Käufer des Kaufoptionsscheins das Recht, aber nicht die Pflicht erwirbt, den als Basiswert dienenden Vermögenswert zu kaufen. |
B1 | Aktien- und Indexoptionen | Kaufoptionsscheine mit Aktien oder Börsenindizes als Basiswert. |
B2 | Anleiheoptionen | Kaufoptionsscheine mit Anleihen oder anderen zinsabhängigen Wertpapieren als Basiswert. |
B3 | Währungsoptionen | Kaufoptionsscheine mit Währungen oder anderen währungsabhängigen Wertpapieren als Basiswert. |
B4 | Optionsscheine | Kaufoptionsscheine, die den Inhaber zum Kauf von Aktien des emittierenden Unternehmens zu einem bestimmten Preis berechtigen. |
B5 | Warenoptionen | Kaufoptionsscheine mit Rohstoffen oder anderen warenabhängigen Wertpapieren als Basiswert. |
B6 | Tauschoption (Swaption) | Kaufoptionsscheine, die ihren Inhaber berechtigen, aber nicht verpflichten, in Long-Position in einen Swap einzutreten, d. h. in einen Swap, bei dem der Inhaber den festen Zinssatz zahlt und den variablen Zinssatz empfängt. |
B7 | Katastrophen- und Wetterrisiko | Kaufoptionsscheine, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen. |
B8 | Sterblichkeitsrisiko | Kaufoptionsscheine, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen. |
B9 | Sonstige | Sonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete Kaufoptionsscheine. |
C | Verkaufsoptionsscheine | Vertrag zwischen zwei Parteien zum Verkauf eines Vermögenswerts zu einem Referenzpreis innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, wobei der Käufer des Verkaufsoptionsscheins das Recht, aber nicht die Pflicht erwirbt, den als Basiswert dienenden Vermögenswert zu verkaufen. |
C1 | Aktien- und Indexoptionen | Verkaufsoptionsscheine mit Aktien oder Börsenindizes als Basiswert. |
C2 | Anleiheoptionen | Verkaufsoptionsscheine mit Anleihen oder anderen zinsabhängigen Wertpapieren als Basiswert. |
C3 | Währungsoptionen | Verkaufsoptionsscheine mit Währungen oder anderen währungsabhängigen Wertpapieren als Basiswert. |
C4 | Optionsscheine | Verkaufsoptionsscheine, die den Inhaber zum Verkauf von Aktien des emittierenden Unternehmens zu einem bestimmten Preis berechtigen. |
C5 | Warenoptionen | Verkaufsoptionsscheine mit Rohstoffen oder anderen warenabhängigen Wertpapieren als Basiswert. |
C6 | Tauschoption (Swaption) | Verkaufsoptionsscheine, die ihren Inhaber berechtigen, aber nicht verpflichten, in der Short-Position in einen Swap einzutreten, d. h. in einen Swap, bei dem der Inhaber den festen Zinssatz empfängt und den variablen Zinssatz zahlt. |
C7 | Katastrophen- und Wetterrisiko | Verkaufsoptionsscheine, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen. |
C8 | Sterblichkeitsrisiko | Verkaufsoptionsscheine, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen. |
C9 | Sonstige | Sonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete Verkaufsoptionsscheine. |
D | Swaps | Vertrag, bei dem die Gegenparteien bestimmte Vorteile des Finanzinstruments einer Partei gegen die Vorteile des Finanzinstruments der anderen Partei tauschen, wobei die Vorteile von der Art des jeweiligen Finanzinstruments abhängen. |
D1 | Zinsswaps | Austausch von Zinszahlungen. |
D2 | Währungsswaps | Austausch von Währungen. |
D3 | Zins- und Währungsswaps | Austausch von Zinszahlungen und Währungsströmen. |
D4 | Total Return Swap | Swap, bei dem die Seite, für die der nicht variable Satz gilt, sich in Abhängigkeit von der Gesamtrendite eines Aktien- oder festverzinslichen Instruments mit einer längeren Laufzeit als der Swap befindet. |
D5 | Wertpapierswaps | Austausch von Wertpapieren. |
D7 | Katastrophen- und Wetterrisiko | Swaps, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen. |
D8 | Sterblichkeitsrisiko | Swaps, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen. |
D9 | Sonstige | Sonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete Swaps. |
E | Forwards | Nichtstandardisierter Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis. |
E1 | Zinsausgleichsvereinbarung | Forward-Kontrakt, bei dem eine Partei zu einem festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft einen festen Zinssatz zahlt und einen variablen Zinssatz, der einem zugrunde liegenden Zinssatz entspricht, erhält. |
E2 | Devisenforwards | Forward-Kontrakt, bei dem eine Partei zu einem festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft einen Betrag in einer Währung zahlt und zu einem vertraglich vereinbarten Wechselkurs einen gleichwertigen Betrag in einer anderen Währung erhält. |
E7 | Katastrophen- und Wetterrisiko | Forwards, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen. |
E8 | Sterblichkeitsrisiko | Forwards, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen. |
E9 | Sonstige | Sonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete Forwards. |
F | Kreditderivate | Derivat, dessen Wert vom Kreditrisiko eines zugrunde liegenden Schuldtitels, Darlehens oder sonstigen finanziellen Vermögenswerts abgeleitet wird. |
F1 | Credit Default Swap | Kreditderivat-Transaktion, bei der zwei Parteien vereinbaren, dass die eine Partei der anderen für die vereinbarte Laufzeit periodisch eine festgelegte Prämie zahlt und die andere Partei nur dann eine Zahlung leistet, wenn ein Kreditereignis in Bezug auf einen festgelegten Referenzvermögenswert eintritt. |
F2 | Kreditspreadoption | Kreditderivat, das Zahlungsströme generiert, wenn ein gegebener Kredit-Spread zwischen zwei Vermögenswerten oder Basiswerten vom derzeitigen Wert abweicht. |
F3 | Credit Spread Swap | Swap, bei dem eine Partei am Abrechnungstermin des Swaps eine feste Zahlung an die andere leistet und die zweite Partei der ersten einen Betrag auf Basis des tatsächlichen Kredit-Spreads zahlt. |
F4 | Total Return Swap | Swap, bei dem die Seite, für die der nicht variable Satz gilt, sich in Abhängigkeit von der Gesamtrendite eines Aktien- oder festverzinslichen Instruments mit einer längeren Laufzeit als der Swap befindet. |
F9 | Sonstige | Sonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingeordnete Kreditderivate. |
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.