Anlage AufbewV

Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden

Teil 1 Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden

Abschnitt 1 Amtsgericht

Unterabschnitt 1 Allgemeines

Kennziffer

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

1

AR

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind,

a)

soweit sie Vertreterbestellungen nach § 13 Abs. 2 GWB betreffen

10 Jahre

b)

soweit sie Schutzschriften betreffen

1 Jahr

c)

alle übrigen

2 Jahre

2

Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen

a)

Namen- und Unternehmenverzeichnisse zum Grundbuch und zu allen öffentlichen Registern

dauernd aufzubewahren

b)

soweit in ihnen Akten oder Aktenteile verzeichnet sind, die dauernd aufzubewahren sind

dauernd aufzubewahren

c)

alle übrigen

keine

Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.

3

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher sowie die Haft- und Steckbrieflisten und die Listen der Überführungsstücke.

2 Jahre

4

Sammelakten mit den Unterlagen über die Schöffenwahl, Schöffenauslosung und Schöffengeschäftsstelle (§§ 28 ff. GVG)

20 Jahre

Unterabschnitt 2 Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen

Kennziffer

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

12

B

Mahnsachen

Register und Hüllen in Mahnsachen sind zu vernichten, sobald alle darin verzeichneten Akten und die aus diesen zur längeren Aufbewahrung herausgenommenen Vollstreckungsbescheide bzw. Europäischen Zahlungsbefehle und Nachweise ausgesondert sind.

Die Behördenleitung kann anordnen, dass die Register und Hüllen in Mahnsachen bereits nach Ablauf von 2 Jahren nach der in Spalte 4 zu Buchst. b) vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist für Akten und Datenbestände in übrigen Fällen vernichtet werden.

Bei automatisierter Bearbeitung sind Akten nur solche Aktenteile und Eingänge, deren Inhalt nicht im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 Zivilprozessordnung wiedergegeben werden kann. Kann deren Inhalt im Aktenausdruck wiedergegeben werden, handelt es sich um Erfassungsbelege, für die Buchst. c) gilt.

Datenbestände sind nur Datensammlungen, in denen Anträge, Rechtsbehelfe und andere Eingänge nach deren Verarbeitung zum Zweck der Verfahrensführung und Wiedergabe in einem Aktenausdruck nach § 696 Abs. 2 Zivilprozessordnung gespeichert werden (Bestandsdateien).

Bewegungsdateien sind Dateien, in denen Daten zum Zweck der späteren Verarbeitung oder der Weitergabe an die Parteien, Gerichte und andere Beteiligte zunächst gesammelt werden.

Workdateien sind Dateien, die nur temporär während der Verarbeitung der Bewegungsdateien dynamisch erzeugt werden.

a)

Akten und Datenbestände über Mahnsachen, auch bei automatisierter Bearbeitung, sofern ein (Teil-) Vollstreckungsbescheid bzw. Europäischer Zahlungsbefehl erlassen wurde, der nicht durch Antragsrücknahme wirkungslos geworden ist.

30 Jahre

Bei nicht maschineller Bearbeitung kann die Behördenleitung bestimmen, dass die nicht nach Kennziffer 27 aufzubewahrenden Schriftstücke bereits nach Ablauf der unter Buchst. b) genannten Frist ausgesondert werden können.

Bei nicht maschineller Bearbeitung beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Verfahren als weggelegt gilt. Bei maschineller Bearbeitung entspricht der letzte Zugriff im Sinn einer Verfügung auf den Datensatz der letzten Verfügung auf die Sache. Die Aufbewahrungsfrist der Erfassungsbelege beginnt mit deren Eingang, die der Bewegungsdateien mit deren maschineller Verarbeitung.

Sofern die nach Kennziffer 27aufzubewahrenden Schriftstücke im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 Zivilprozessordnung wiedergegeben sind, genügt dessen Aufbewahrung.

b)

Akten und Datenbestände in übrigen Fällen

2 Jahre

c)

Erfassungsbelege und Bewegungsdateien

3 Monate

Die Behördenleitung kann eine längere Aufbewahrung von bis zu zwei Jahren anordnen.

d)

Workdateien

keine

13

C

Prozessakten und sonstige Akten, die betreffen

a)

Ansprüche nichtehelicher Kinder gegen ihren Vater, soweit der Anspruch in einer rechtskräftigen, vor dem 01.07.1970 erlassenen Entscheidung festgestellt worden ist oder der Mann vor diesem Zeitpunkt in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfüllung der Ansprüche verpflichtet hat, Anfechtungen der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 BGB und Art. 12 § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.08.1969 – BGBl. I S. 1243 –

70 Jahre

b)

bis zum 30.06.1998:

alle übrigen Kindschaftssachen, Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit nicht Familiensache (Unterabschnitt 4), Entmündigungssachen

30 Jahre

Urteile, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c Zivilprozessordnung), Entmündigungsbeschlüsse (siehe Kennziffer 13c) und d))

Kindschaftssachen im Sinn dieser Bestimmung sind die in § 640 Abs. 2 Zivilprozessordnung in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 01.09.2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG).

c)

bis zum 30.06.1998:

Urteile und Entmündigungsbeschlüsse aus den Akten zu b)

70 Jahre

wie zu Kennziffer 13b)

d)

bis zum 30.06.1998:

Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c Zivilprozessordnung), aus den Akten zu b)

70 Jahre

wie zu Kennziffer 13b)

e)

Aufgebotsverfahren

10 Jahre

Die in Kennziffer 27 bezeichneten Titel

Aufgebotsverfahren ab dem 01.09.2009: siehe Kennziffer 84b)

f)

alle übrigen Akten

5 Jahre

Die in Kennziffer 27 bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.

18

H

a)

Akten über Verfahren nach der Regelunterhaltsverordnung, Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln

10 Jahre

Die in Kennziffer 27 bezeichneten Titel usw.

Unterhaltssachen ab dem 01.09.2009: siehe Kennziffer 116

b)

Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

5 Jahre

Die in Kennziffer 27 bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.

19

Sammelakten über die bei dem Gericht niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b Abs. 1 Zivilprozessordnung a.F., Sammelakten über die bei dem Gericht nach § 796a Zivilprozessordnung niedergelegten Anwaltsvergleiche sowie Sammelakten über Verfahren nach dem Schlichtungsgesetz

30 Jahre

20

J

a)

Akten über das Verteilungsverfahren

2 Jahre

Verteilungspläne (siehe Kennziffer 20b))

b)

Verteilungspläne

30 Jahre

21

K

a)

Zwangsversteigerungsakten, soweit der Zuschlag nicht erteilt ist

2 Jahre

b)

Zwangsversteigerungsakten, sofern der Zuschlag erteilt ist

5 Jahre

Beschlüsse über Zuschlagserteilung, Verhandlungen und Protokolle über die Verteilung des Versteigerungserlöses

Aus den in Spalte 5 genannten Schriftstücken sind Sammelakten zu bilden

(siehe Kennziffer 21c))

(siehe Kennziffer 21c))

c)

Sammelakten mit den Beschlüssen über Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren und mit den Verhandlungen und Protokollen über die Verteilung des Versteigerungserlöses

30 Jahre

22

L

a)

Zwangsverwaltungsakten

2 Jahre

Protokolle über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld

Aus den in Spalte 5 genannten Schriftstücken sind Sammelakten zu bilden (siehe Kennziffer 22c)) vgl. auch Kennziffer 134

b)

Akten über die Zwangsliquidation von Bahneinheiten

10 Jahre

c)

Sammelakten mit den Protokollen über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld

30 Jahre

23

M

Akten über Zwangsvollstreckungssachen

5 Jahre

Die in Kennziffer 27 bezeichneten Titel

Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 915a Zivilprozessordnung

24

IN, IK, IE

Insolvenzakten

a)

die Bände mit den Schriftstücken über die Verteilung

30 Jahre

b)

die Bände über das Restschuldbefreiungsverfahren, Insolvenz- und Schuldenbereinigungspläne

10 Jahre

Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289f, 296298, 300 und 303 InsO); rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss, angenommene Schuldenbereinigungspläne samt Annahmebeschluss (siehe Kennziffer 24d))

c)

die übrigen Bände

5 Jahre

Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Abs. 2 InsO (siehe Kennziffer 24d))

d)

Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Abs. 2 InsO; rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss; angenommene Schuldenbereinigungspläne nebst Annahmebeschluss; rechtskräftige Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289f, 296298, 300 und 303 InsO)

30 Jahre

25

N

Konkursakten

a)

die Bände mit den Schriftstücken über die Verteilung

30 Jahre

b)

die übrigen Bände

5 Jahre

Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche – Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss (siehe Kennziffer 25c))

c)

Die Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche – Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss –

30 Jahre

26

VN

a)

Akten über die Verfahren nach der Vergleichsordnung

5 Jahre

Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung – Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen – (siehe Kennziffer 26b))

b)

Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung – Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen –

30 Jahre

27

a)

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, alle Urteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, Nachweisungen über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarerklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gemäß Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarerklärung; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist.

Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.

30 Jahre

Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 Zivilprozessordnung), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.

Unter diese Ziffer fallen auch die noch aufzubewahrenden Schriftstücke des Registerzeichens MSch.

b)

Urteile und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934d, 1934e BGB in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung).

100 Jahre

c)

Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird

100 Jahre

Unterabschnitt 3 Straf- und Bußgeldverfahren

Kennziffer

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

41

Bs

a)

Akten (einschließlich etwaiger Gnadenhefte) über Privatklagen

5 Jahre

Vergleiche (siehe Kennziffer 41b)) sowie auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Kennziffer 48)

b)

Vergleiche in Privatklagesachen

30 Jahre

46

OWi

Akten über

a)

Erzwingungshaftverfahren

2 Jahre

b)

alle übrigen Bußgeldverfahren

5 Jahre

Vollstreckbare Titel (z.B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen)

(siehe Kennziffer 48)

48

Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe erkannt ist (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO bzw. § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO, Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder der Tilgung (§§ 48, 49 BZRG). Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.

30 Jahre

Zu den Urteilen usw. im Sinn dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.

49

Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen

1 Jahr

Unterabschnitt 4 Freiwillige Gerichtsbarkeit und Familiensachen

Kennziffer

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

71

a)

Grundbücher und Bahngrundbücher

dauernd aufzubewahren

b)

das dazugehörige Schriftgut an Akten, Urkunden usw. mit Ausnahme der unter c) und d) bezeichneten Sonderhefte und Sammelakten

dauernd aufzubewahren

c)

Sonderhefte mit den Schriften von vorübergehender Bedeutung

2 Jahre

d)

Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung von Grundbuchabschriften

6 Monate

73

HR

a)

Handelsregister

dauernd aufzubewahren

Zu Kennziffer 73 bis 80:

Beihefte mit Schriftstücken von vorübergehender Bedeutung (z.B. Belegblätter über öffentliche Bekanntmachungen) können nach 10 Jahren vernichtet werden.

b)

Handelsregisterakten

10 Jahre

c)

die zum Handelsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Rechnungslegung

10 Jahre

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Sachbearbeitung nach Prüfung der Jahresabschlüsse usw. beendet worden ist (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 AufbewV).

73a

PR

a)

Partnerschaftsregister

dauernd aufzubewahren

b)

Partnerschaftsregisterakten

10 Jahre

74

GR

a)

Güterrechtsregister

100 Jahre

b)

die zum Güterrechtsregister gehörigen Akten

70 Jahre vom Zeitpunkt der Eintragung an

75

VR

a)

Vereinsregister

dauernd aufzubewahren

b)

die zum Vereinsregister gehörigen Akten

5 Jahre

76

GnR

a)

Genossenschaftsregister

dauernd aufzubewahren

b)

die zum Genossenschaftsregister gehörigen Akten

10 Jahre

c)

die zum Genossenschaftsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Rechnungslegung

10 Jahre

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Sachbearbeitung nach Prüfung der Jahresabschlüsse usw. beendet worden ist (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 AufbewV).

77

MR

a)

Musterregister

50 Jahre

b)

die zum Musterregister gehörigen Akten

5 Jahre

78

SSR

a)

Seeschiffsregister

50 Jahre

b)

die zum Seeschiffsregister gehörigen Akten

30 Jahre

79

BSR

a)

Binnenschiffsregister

50 Jahre

b)

die zum Binnenschiffsregister gehörigen Akten

30 Jahre

80

SBR (früher: PRS)

a)

Schiffsbauregister

50 Jahre

b)

die zum Schiffsbauregister gehörigen Akten (Gemäß der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.05.1951 – BGBl. I S. 359 – ist an die Stelle der Bezeichnung „Pfandrechtsregister für Schiffsbauwerke“ die Bezeichnung „Schiffsbauregister“ getreten – Registerzeichen SBR)

30 Jahre

80/1

LR

a)

Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

50 Jahre

b)

die zum Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gehörigen Akten

30 Jahre

81

Sammelakten in Registersachen

a)

mit den Anträgen auf Erteilung von Abschriften und Auszügen aus den Registern und den Registerakten

1 Jahr

b)

alle sonstigen Sammelakten

5 Jahre

82

PK (früher: Kb)

a)

Pachtkreditregister (früher: Register für landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen)

30 Jahre

b)

Akten über Pachtkreditsachen (früher: Akten über landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen)

30 Jahre vom Zeitpunkt der Rückgabe des Verpfändungsvertrages an

c)

Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Verpfändungsvertrag bei dem Amtsgericht nicht niedergelegt ist (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 09.07.1926 – RGBl I S. 339 –, § 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes vom 05.08.1951 – BGBl. I S. 494)

5 Jahre

83

I

a)

gerichtliche Beurkundungen von Rechtsgeschäften unter Lebenden und von tatsächlichen Vorgängen (z.B. gerichtliche Beurkundung von Erbscheinsanträgen und Urkunden über die Übertragung eines Erbteils), einerlei ob für sie besondere Blattsammlungen angelegt oder ob sie zu anderen Akten genommen sind

100 Jahre

b)

gerichtliche Beurkundungen, die ausschließlich Änderungen der Zahlungsverpflichtung des Vaters eines nichtehelichen Kindes betreffen

30 Jahre

84

II

Akten über sonstige Handlungen und Entscheidungen in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

a)

soweit sie die Gewährung richterlicher Vertragshilfe betreffen

10 Jahre

Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Kennziffer 84h))

b)

soweit sie Aufgebotsverfahren betreffen

10 Jahre

wie zu Kennziffer 84a)

bis zum 31.08.2009: siehe Kennziffer 13e)

c)

soweit sie Verfahren nach §§ 43 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes betreffen

5 Jahre

wie zu Kennziffer 84a)

d)

soweit sie die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat geschiedener Ehegatten betreffen (AV vom 16.01.1945 – Dt. Justiz S. 29)

5 Jahre

wie zu Kennziffer 84a)

e)

soweit sie Angelegenheiten nach dem Beratungshilfegesetz betreffen

5 Jahre

f)

soweit sie Eide und eidesstattliche Versicherungen betreffen

30 Jahre

g)

alle übrigen

30 Jahre

h)

Entscheidungen und Vergleiche in den unter a) bis d) aufgeführten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist. Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen

30 Jahre

85

III

Standesamtssachen

30 Jahre

86

Sammelakten über den Austritt von Personen aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts

10 Jahre

87

a)

Sammelakten mit den Entscheidungen über Erteilung der Vollstreckungsklausel für vollstreckbare Urkunden, die von Beamten der Jugendämter aufgenommen worden sind

30 Jahre

b)

Sammelakten mit den Entscheidungen über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden

30 Jahre

88

Sammelakten über Wechsel- und Scheckproteste

5 Jahre

89

IV

Akten über Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge, Erklärungen gemäß § 13 EHRV)

a)

soweit sie lediglich zurückgegebene Verfügungen von Todes wegen betreffen

5 Jahre

b)

sonstige

100 Jahre

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres der vollständigen Eröffnung der Verfügung von Todes wegen, ggf. mit der Eröffnung nach dem Letztverstorbenen

90

a)

Verwahrungsbücher über Verfügungen

von Todes wegen

30 Jahre

Die Aufbewahrungsfrist beginnt für den jeweiligen Jahrgang mit dem Ablauf des Jahres, in dem die letzte darin verzeichnete Verfügung von Todes wegen eröffnet worden ist.

b)

die zu den Verwahrungsbüchern über Verfügungen von Todes wegen gehörigen Belege

30 Jahre

c)

Sammelakten mit den Anzeigen über auswärts hinterlegte Testamente

100 Jahre

91

VI

Akten über die Vermittlung von Auseinandersetzungen

30 Jahre

Auseinandersetzungsverträge unter Miterben oder Teilnehmern an einer Gütergemeinschaft und sonstige, in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Kennziffer 83a))

92

VI

a)

Akten über sonstige Handlungen des Nachlassgerichts

30 Jahre

Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von letztwilligen Verfügungen (siehe Kennziffer 92 Buchst. c); soweit keine gesonderten Akten über Verfügungen von Todes wegen geführt werden, auch die in Kennziffer 89 Buchst. b genannten Unterlagen

b)

Sammelakten mit Sterbefallnachrichten und -anzeigen

30 Jahre

c)

Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen

100 Jahre

93

F

(bis zum 31.08.2009 VII, VIII, IX)

Akten über Vormundschaften, Pflegschaften, Beistandschaften und Kindschaftssachen nach § 151 FamFG

10 Jahre

Anhörungsprotokolle, Anhörungsvermerke gemäß § 28 Abs. 4 FamFG, Berichte der Jugendämter, ärztliche Gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) (siehe Kennziffer 93 Buchst. a)

Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Abs. 5 AufbewV.

Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Kennziffer 93 Buchst. b)

Aktenteile, die die in Kennziffer 96 Buchst. a und b bezeichneten Angelegenheiten betreffen

die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Kennziffer 104)

a)

Anhörungsprotokolle, Anhörungsvermerke gemäß § 28 Abs. 4 FamFG, Berichte der Jugendämter, ärztliche Gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung)

30 Jahre

b)

Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen

120 Jahre

94

F

(bis zum 31.08.2009 XVI)

Akten über Adoptionen

120 Jahre

95

XVII

a)

Akten über Betreuungssachen

10 Jahre

Vorgänge über die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung und einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1 FamFG) und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nr. 2 FamFG (bis zum 31.08.2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit): Anhörungsprotokolle, ärztliche Gutachten, betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB (siehe Kennziffer 95 b))

die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Kennziffer 104)

b)

Vorgänge über die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung und einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1 FamFG) und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 312 Nr. 2 FamFG; bis zum 31.08.2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), Vorgänge über die betreuungsgerichtliche Genehmigung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB

30 Jahre

Ist die betreute Person verstorben, so sind die gesamten Akten nach dem Tode – nur noch – 10 Jahre aufzubewahren.

96

X

a)

Akten über betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, bis zum 31.08.2009:

Akten über andere vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten

5 Jahre

Der Beginn der Aufbewahrungsfristrichtet sich nach § 4 Abs. 5 AufbewV.

b)

Vorgänge über einstweilige Anordnungen (§ 29a Nr. 4 AktO), bis zum 31.08.2009:

Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

30 Jahre

Ergibt sich aus der Akte der Tod der betroffenen Person, so sind die gesamten Akten nach dem Tode – nur noch – 10 Jahre aufzubewahren.

c)

Ehelichkeitserklärungen, Feststellung der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft, Annahme an Kindes statt

120 Jahre

ab dem 01.09.2009: siehe Kennziffer 114c)

d)

Erklärungen über Gütertrennung nach Art. 8 Abschnitt I Nrn. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach §§ 2 und 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen

120 Jahre

ab dem 01.09.2009: siehe Kennziffer 109b)

97

XI

Akten über Erziehungsbeistandschaften (Schutzaufsichten)

30 Jahre

98

XII

Akten über Fürsorgeerziehung nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG)

30 Jahre

99

XIV

a)

Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung (bis zum 31.08.2009: auch Akten über Minderjährige), sofern nicht unter Kennziffer 99 Buchst. b erfasst

30 Jahre

Bei Minderjährigen ab dem 01.09.2009: siehe Kennziffer 111

b)

Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung (bis zum 31.08.2009: auch Akten über Minderjährige), in denen keine richterliche Entscheidung ergangen ist

5 Jahre

Bei Minderjährigen ab dem 01.09.2009: siehe Kennziffer 111

100

Sammelakten gemäß § 29 Abs. 5 AktO

5 Jahre

101

Akten über Stiftungen

30 Jahre

102

Die an die Amtsgerichte abgelieferten Unterlagen der Notare (§ 51 BNotO), und zwar

a)

Sammelbände für Wechsel- und Scheckproteste

5 Jahre

b)

Blattsammlungen und Sammelakten mit den nicht zur Urkundensammlung zu nehmenden Schriftstücken

7 Jahre

Sofern der Notar eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt hat, ist diese auch für die Aufbewahrung beim Amtsgericht maßgeblich.

c)

Verwahrungs- und Massenbücher, Namenverzeichnis zum Massenbuch, Anderkontenliste, Generalakten

30 Jahre

d)

Urkundenrolle, Erbvertragsverzeichnis, Namenverzeichnis zur Urkundenrolle, Urkundensammlung einschließlich der gesondert aufbewahrten Erbverträge

100 Jahre

Das vor dem 01.01.1950 entstandene Schriftgut ist abweichend von der in Spalte 4 genannten Frist bis auf weiteres zu verwahren; eine Verpflichtung zur Konservierung besteht nicht.

103

UnschZ (jetzt: II)

Akten über Anträge nach dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse

5 Jahre

104

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gemäß Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind

30 Jahre

105

F

Akten über Familiensachen (§ 23b GVG, ab dem 01.09.2009: § 111 FamFG) einschließlich Akten der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe (§ 117 Zivilprozessordnung) sowie Akten weiterer Einzelangelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehören, soweit nachfolgend oder bei den Kennziffern 93 und 94 keine besonderen Bestimmungen gelten

5 Jahre

Die in Kennziffer 117 bezeichneten Titel

106

F

a)

Akten über Ehesachen bzw. Lebenspartnerschaftssachen, die zur Aufhebung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft führen einschließlich dazugehöriger Sonderhefte über einstweilige Anordnungen und der für Folgesachen angelegten Sonderhefte

30 Jahre

Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz (siehe Kennziffer 106c)), Vergleiche gemäß Kennziffer 117b)

b)

Akten über sonstige Ehesachen und Lebenspartnerschaften, soweit die Verfahren nicht durch Antrags- oder Klagerücknahme beendet wurden und soweit es sich nicht um isolierte Prozess bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren handelt

20 Jahre

Entscheidungen, Vergleiche sowie alle anderen in Kennziffer 117 aufgeführten Titel, usw.

c)

Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz aus den unter Buchst. a) genannten Akten

80 Jahre

107

F

Akten über Streitigkeiten, die die durch Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen

15 Jahre

Die in Kennziffer 117 bezeichneten Titel, usw.

108

F

a)

Akten über Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen

30 Jahre

Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz (siehe Kennziffer 108b))

b)

Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz aus den unter Buchst. a) genannten Akten

80 Jahre

109

F

a)

Akten betreffend Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind

15 Jahre

Die in Kennziffer 117 bezeichneten Titel, usw.

b)

Erklärungen über Gütertrennung nach Art. 8 Abschnitt I Nrn. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach §§ 2 und 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen

120 Jahre

bis zum 31.08.2009: siehe Kennziffer 96d)

110

F

Akten über Verfahren nach §§ 1382 und 1383 BGB

10 Jahre

Entscheidungen (siehe Kennziffer 117)

111

F

a)

Akten über Kindschaftssachen gemäß § 640 Abs. 2 Zivilprozessordnung

30 Jahre

Entscheidungen, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (siehe Kennziffer 111b))

Kindschaftssachen im Sinn dieser Bestimmung sind die in § 640 Abs. 2 Zivilprozessordnung in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 01.09.2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG).

b)

aus den Akten zu Buchst. a) Entscheidungen sowie Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten

70 Jahre

wie zu Kennziffer 111a)

112

F

Akten über Anträge auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2 BGB)

5 Jahre

113

F

a)

Akten über sonstige familienrechtliche Angelegenheiten, soweit sie Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung (§ 1631b BGB) enthalten

30 Jahre

Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Abs. 5 AufbewV.

b)

Akten über die Anordnung von Ergänzungspflegschaften, soweit § 1836e BGB Anwendung findet, sowie Akten mit Vermögensverzeichnissen nach §§ 1640 und 1683 BGB

10 Jahre

Die in Kennziffer 117 bezeichneten Titel, usw.

Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Abs. 5 AufbewV.

114

F

a)

Akten über Abstammungssachen

30 Jahre

Protokolle, die Beurkundungen in Abstammungssachen enthalten gemäß § 180 FamFG (siehe Kennziffer 114b))

Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft (siehe Kennziffer 114c))

bis zum 31.08.2009: siehe Kennziffer 13b)

b)

aus den Akten zu Buchst. a): Entscheidungen und Protokolle gemäß § 180 FamFG

70 Jahre

bis zum 31.08.2009: siehe Kennziffern 13c) und 13d)

c)

Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft

120 Jahre

bis zum 31.08.2009: siehe Kennziffer 96c)

115

a)

Akten über Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen

5 Jahre

Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Kennziffer 115c))

bis zum 31.08.2009: siehe Kennziffer 13f)

b)

Akten über Gewaltschutzsachen

5 Jahre

wie zu Kennziffer 115a)

bis zum 31.08.2009: siehe Kennziffer 13f)

c)

Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist. Zu den Entscheidungen, usw., gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen.

30 Jahre

116

FH

a)

Akten über Verfahren nach § 53e Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

30 Jahre

b)

Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

5 Jahre

Die in Kennziffer 117 bezeichneten Titel

c)

Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln

5 Jahre

Die in Kennziffer 117 bezeichneten Titel

d)

Akten über sonstige Verfahren außerhalb eines anhängigen Verfahrens

5 Jahre

Die in Kennziffer 117 bezeichneten Titel

Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich bei den Vorgängen, die eine Fürsorge des Familiengerichts für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind betreffen, nach § 4 Abs. 5 AufbewV.

e)

Erklärungen nach § 21 LPartG (auch soweit sie zu Maßnahmen des Familiengerichts keinen Anlass geben und nicht unter dem Registerzeichen FH erfasst sind)

100 Jahre

117

a)

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckungsbescheide sowie Nachweise über die Zustellung der Mahn und Vollstreckungsbescheide; verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gemäß Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind, ferner Handzeichnungen, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen wird. Zu den Entscheidungen usw. im Sinn dieser Vorschrift gehören auch die beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften

30 Jahre

Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 Zivilprozessordnung), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.

b)

Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird

100 Jahre

118

Sammelakten gemäß § 13a Abs. 4 AktO

5 Jahre

Bei Erklärungen nach § 21 LPartG ist Kennziffer 116e) zu beachten.

Unterabschnitt 5 Anerbensachen und Landwirtschaftssachen

Kennziffer

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

122

EhR

Erbhofakten

100 Jahre

Eintragungsbewilligungen, auf die bei der Eintragung eines Rechts im Grundbuch Bezug genommen wurde (sind in die Grundakte zu übernehmen)

131

Lw (XV) (früher: LwG, LwS, LwP, LwV, PSch)

Akten über Landwirtschaftssachen sowie Entscheidungen und Vergleiche zur Hauptsache sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus Akten in Pachtschutzsachen

30 Jahre

wegen der Höfeakten siehe Kennziffer 140

Aus dem Registerzeichen PSch kommen nur abgeschlossene Verfahren in Betracht.

132

Lw (XV) (früher: LwZ)

Zuweisungsverfahren

50 Jahre

133

Lw (XV) (früher: LwH)

a)

Verfahren betr. die Erteilung von Hoffolgezeugnissen und Erbscheinen

30 Jahre

Hoffolgezeugnisse, Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils (siehe Kennziffer 133 Buchst. b)

b)

Hoffolgezeugnisse, Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils

100 Jahre

c)

Verfahren betr. die Genehmigung von Hofübergabeverträgen

50 Jahre

d)

sonstige

30 Jahre

134

Lw (XV) (früher: HLw)

Akten über sonstige Anträge außerhalb einer anhängigen Landwirtschaftssache, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

30 Jahre

135

Sammelakten mit dem Schriftgut über die nicht in das Register für Landwirtschaftssachen oder entsprechende Register eingetragenen Sachen

30 Jahre

140

Höfeakten gemäß § 10 der Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO) vom 29.03.1976 (BGBl. I S. 881, 885) oder entsprechende Akten nach landesrechtlicher Regelung

dauernd aufzubewahren

Abschnitt 2 Landgericht

Unterabschnitt 1 Allgemeines

Kennziffer

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

301

AR

a)

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 301 Buchst. b aufgeführten Akten

2 Jahre

b)

Akten, die Schutzschriften enthalten

1 Jahre

302

Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen

keine

Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.

303

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher

2 Jahre

304

Sammelakten mit den Unterlagen über die Schöffenwahl, Schöffenauslosung und Schöffengeschäftsstelle (§§ 28 ff. GVG)

20 Jahre

Unterabschnitt 2 Zivilsachen

Kennziffer

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

312

O

a)

Akten über Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis nach dem bis zum 30.06.1998 geltenden Recht

30 Jahre

b)

alle übrigen Akten

5 Jahre

Die in Kennziffer 321a) bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.

– vgl. auch Kennziffern 324, 326, 363 –

315

OH

Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

5 Jahre

Die in Kennziffer 321a) bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.

– vgl. auch Kennziffern 324, 326, 363 –

316

Sammelakten über die bei dem Gericht vor dem 01.01.1998 niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b Abs. 1 Zivilprozessordnung a.F.

30 Jahre

317

R

Urteile aus Akten über Ehe-, Kindschafts- und Entmündigungssachen

50 Jahre

betrifft Altverfahren vor 1977

318

S

Sammelakten mit den in der Berufungsinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

5 Jahre

Die in Kennziffer 321a) bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.

319

SH

Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens

2 Jahre

Vergleiche (siehe Kennziffer 321a)

320

T

Sammelakten mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

5 Jahre

Die in Kennziffer 321a) bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.

321

a)

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, Nachweisungen über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gemäß Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist.

30 Jahre

Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 Zivilprozessordnung), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst

Zu den Entscheidungen usw. im Sinn dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.

b)

Entscheidungen und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich, (§§ 1934d, 1934e BGB in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung).

100 Jahre

c)

Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird

100 Jahre

322

Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen usw.

2 Jahre

323

Sammel- und Sonderakten gemäß § 39 AktO

2 Jahre

324

O, OH (VH)

a)

Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe

5 Jahre

Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Kennziffer 324b))

b)

Entscheidungen und Vergleiche in den zu a) genannten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist.

30 Jahre

Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen

325

Akten über Stiftungen

30 Jahre

326

O, OH (AktG) (früher: AktE)

Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidungen nach dem Aktiengesetz

30 Jahre

327

O (Th)

Akten über Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz

30 Jahre

Unterabschnitt 3 Straf- und Bußgeldverfahren

Kennziffer

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

341

Sammelakten mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

30 Jahre

342

Sammelakten mit den Schriftstücken über Anträge auf Entscheidung der Strafkammer als oberen Gerichts und über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 41 Abs. 1b) AktO)

5 Jahre

344

StVK bzw. Vollz.

Akten über Verfahren nach §§ 109, 110 StVollzG

10 Jahre

345

BwH

Akten der hauptamtlichen Bewährungshelfer

6 Jahre

346

GerH

Sammelakten der Gerichtshelfer

5 Jahre

347

FA

Akten der Führungsaufsichtsstellen über Verurteilte

10 Jahre

348

Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen

1 Jahr

Unterabschnitt 4 Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts

Kennziffer

Registerzeichen

Angelegenheit 3

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

361

Akten über Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung)

30 Jahre

362

Akten über Wiedergutmachungssachen (Entschädigung)

30 Jahre

363

O, OH (Wp)

Akten über Wertpapierbereinigungssachen

10 Jahre

Unterabschnitt 5 Dienststrafsachen, Dienst- und Berufsgerichtssachen

Kennziffer

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

371

Akten über Dienststrafsachen

30 Jahre

372

Akten über berufsgerichtliche Verfahren

a)

in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist

30 Jahre

b)

alle übrigen

20 Jahre

373

Akten der Richterdienstgerichte über

a)

Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist

30 Jahre

b)

alle anderen Disziplinarverfahren

20 Jahre

c)

Versetzungs- und Prüfungsverfahren

20 Jahre

Abschnitt 3 Oberlandesgericht

Unterabschnitt 1 Allgemeines

Kennziffer

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

401

AR

a)

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 401 Buchst. b und c aufgeführten Akten

2 Jahre

b)

Akten über Anträge auf Enthebung vom Amt des Beisitzers gemäß § 77 Wirtschaftsprüferordnung und § 101 des Steuerberatungsgesetzes

5 Jahre

c)

Akten, die Schutzschriften enthalten

1 Jahr

402

Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen

keine

Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.

403

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher.

2 Jahre

Unterabschnitt 2 Zivil- und Familiensachen

Kennziffer

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

410

Sch, Kap, AktG, EK

a)

Akten über schiedsrichterliche Verfahren, Verfahren nach dem Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetz, Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungsgesetz, Entschädigungsverfahren

5 Jahre

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit (siehe Kennziffer 410b))

b)

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit

30 Jahre

410a

SchH

a)

Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den in § 1062 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 Zivilprozessordnung genannten Fällen

5 Jahre

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Beschlüsse usw. (siehe Kennziffer 410a b))

b)

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Beschlüsse

30 Jahre

411

U, UF

a)

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz (bis zum 31.08.2009: Berufungsinstanz) zurückbehaltenen Schriftstücken

5 Jahre

Entscheidungen und Vergleiche (siehe Kennziffer 411b) und c))

b)

Entscheidungen und Vergleiche aus den Akten zu a)

30 Jahre

c)

Prozessvergleiche aus den Akten zu a), die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird

100 Jahre

412

UH, UFH

a)

Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Beschwerdeverfahrens (bis zum 31.08.2009: Berufungsverfahrens), die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

2 Jahre

Vergleiche (siehe Kennziffer 412b))

b)

Vergleiche aus den Akten zu a)

30 Jahre

413

W, WF

a)

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

5 Jahre

vollstreckungsfähige Beschlüsse (siehe Kennziffer 413b))

b)

Instanz abschließende Beschlüsse mit vollstreckungsfähigem Inhalt sowie Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit erstinstanzlicher Entscheidungen aus den Akten zu Buchst. a)

30 Jahre

Zwischenentscheidungen (siehe Kennziffer 413a))

414

Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen

2 Jahre

415

Sammel- und Sonderakten gemäß § 39 AktO

2 Jahre

415a

U (Th), W (Th)

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

30 Jahre

416

OLG II

Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus den Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe in Energiewirtschaftssachen und bei der Abwicklung von Lieferverträgen.

30 Jahre

Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanz.

417

FS I

Akten über Fideikommisse, Lehen, Stammgüter sowie Hausgüter, Hausvermögen und sonstige gebundene Vermögen

50 Jahre

418

FS II

Akten über Schutzforsten, Waldgüter, Deichgüter, Weingüter, Landgüter, Stiftungen, Waldgenossenschaften und dergl.

50 Jahre

419

Akten über Stiftungen

30 Jahre

420

VA

Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Zivilakten)

a)

wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt

2 Jahre

b)

in allen übrigen Fällen

30 Jahre

421

REMiet

Akten über Rechtsentscheide in Mietsachen

30 Jahre

Unterabschnitt 3 Strafsachen und Bußgeldverfahren

Kennziffer

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

431

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Revisions- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

10 Jahre

Urteile und Beschlüsse (siehe Kennziffer 433)

432

Sammelakten mit den Schriftstücken über Anträge auf Entscheidung des Strafsenats als oberen Gerichts und über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 41 Abs. 1b) AktO)

5 Jahre

433

Urteile und Beschlüsse in Revisionen sowie Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten

30 Jahre

434

VAs

Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Strafsachen)

a)

wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt

5 Jahre

b)

in allen übrigen Fällen

30 Jahre

435

Entscheidungen über Rechtsbeschwerden nach §§ 116, 117 StVollzG

30 Jahre

436

Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen

1 Jahr

Unterabschnitt 4 Landwirtschaftssachen

Kennziffer

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

451

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

30 Jahre

452

Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen usw.

5 Jahre

Unterabschnitt 5 Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts

Kennziffer

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

471

a)

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung)

10 Jahre

Entscheidungen (siehe Kennziffer 471b))

b)

Entscheidungen aus den Akten zu a)

30 Jahre

472

a)

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Entschädigung)

10 Jahre

Entscheidungen (siehe Kennziffer 472b))

b)

Entscheidungen aus den Akten zu a)

30 Jahre

473

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wertpapierbereinigungssachen

10 Jahre

475

Kart (früher: Kart V, Kart B, Kart)

a)

Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

10 Jahre

Beschlüsse (siehe Kennziffer 475b))

b)

Beschlüsse

30 Jahre

476

Verg

a)

Akten über sofortige Beschwerden und Entscheidungen nach § 115 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GWB in Vergaberechtssachen

10 Jahre

Beschlüsse (siehe Kennziffer 476b))

b)

Beschlüsse aus den Akten zu a)

30 Jahre

477

Kart

a)

Akten über Beschwerden nach § 75 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

10 Jahre

Beschlüsse (siehe Kennziffer 477b))

b)

Beschlüsse aus den Akten zu Buchst. a)

30 Jahre

Unterabschnitt 6 Dienststrafsachen, Dienst-, Ehren- und Berufsgerichtssachen

Kennziffer

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

491

Akten über Dienststrafverfahren

30 Jahre

492

Akten über

a)

Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare (einschließlich der im Rahmen des Untersuchungsverfahrens entstandenen Akten), in denen auf Entfernung aus dem Amt erkannt worden ist

30 Jahre

b)

alle anderen Disziplinarverfahren

30 Jahre

c)

Anfechtungsverfahren nach § 111 BNotO

30 Jahre

493

a)

Akten des Anwaltsgerichtshofs über Anträge auf gerichtliche Entscheidung (§ 112a ff. Bundesrechtsanwaltsordnung; bis zum 31.08.2009: §§ 37 ff., 223 Bundesrechtsanwaltsordnung)

30 Jahre

b)

Sammelakten und Blattsammlungen über anwaltsgerichtliche Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken, wenn auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist

50 Jahre

c)

alle übrigen der unter b) genannten Akten

30 Jahre

494

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) über berufsgerichtliche Verfahren

20 Jahre

495

Akten der Richterdienstgerichte über

a)

Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist

30 Jahre

b)

alle anderen Disziplinarverfahren

20 Jahre

c)

Versetzungs- und Prüfungsverfahren

20 Jahre

Abschnitt 4 Staatsanwaltschaft

Unterabschnitt 1 Allgemeines

Kennziffer

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

601

AR

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind

5 Jahre

602

Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen sowie die Zentralnamenkartei

keine

Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.

603

a)

die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke

2 Jahre

b)

die Listen der Überführungsstücke

5 Jahre

Unterabschnitt 2 Zivilsachen

Kennziffer

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

611

Akten über Zivilsachen

5 Jahre

Unterabschnitt 3 Strafsachen

Kennziffer

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

622

Js/UJs

Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten) über

Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist, sind in allen Fällen mindestens so lange aufzubewahren, als nicht die Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlossen ist; in den Fällen, in denen die Tat der Verjährung nicht unterliegt, sind sie so lange aufzubewahren, als eine Strafverfolgung den Umständen nach noch möglich ist.

a)

Verfahren zur Ermittlung der Todesursache Verstorbener (Leichensachen)

30 Jahre

b)

Verfahren zur Ermittlung von Bränden (Brandsachen)

20 Jahre

c)

Ermittlungsverfahren, die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt sind

Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit (siehe Kennziffer 623)

aa)

im Falle eines Vergehens

10 Jahre

bb)

im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, § 182 oder § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB

20 Jahre

d)

sonstige Angelegenheiten, in denen das Verfahren eingestellt ist

5 Jahre

623

Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit aus den unter Kennziffer 622 Buchst. c genannten Akten

30 Jahre

wie zu Kennziffer 622

624

Js (Ks, KLs, Ls, Ds, Cs)

(früher: KLs, KMs, Ls, Ms, Cs, DLs, Ds, Es)

Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten und Vollstreckungs-, Bewährungs- sowie Gnadenhefte) über Anklagen (Anträge nach § 413 StPO) und Strafbefehle

wie zu Kennziffer 622

a)

in denen auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist,

aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Beschuldigte das 100. Lebensjahr vollendet hätte

b)

wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist

30 Jahre

c)

wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist

30 Jahre

d)

wenn wegen einer Straftat nach §§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239 bis 239b oder 240 Abs. 4 Satz 2 StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist

30 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise, usw.

(siehe Kennziffer 629)

e)

wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist

Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit (siehe Kennziffer 629)

aa)

im Falle eines Vergehens

10 Jahre

bb)

im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 oder 240 Abs. 4 Satz 2 StGB

20 Jahre

f)

wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,

15 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise, usw.

(siehe Kennziffer 629)

g)

wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist

10 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Kennziffer 629)

h)

wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist

5 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Kennziffer 629)

i)

wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist

5 Jahre

Nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Kennziffer 629)

j)

sonstige

5 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Kennziffer 629)

628

Js

(OWi)

Akten über Bußgeldverfahren (einschließlich der gerichtlichen Bußgeldentscheidung)

5 Jahre

Vollstreckbare Titel (z.B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen) (siehe Kennziffer 629)

629

a)

Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist, einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gemäß Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO bzw. § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder die Tilgung (§§ 48, 49 BZRG).

30 Jahre

Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.

Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Kennziffer 624 Buchst. e genannten Akten.

Zu den Urteilen im Sinn dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.

b)

Nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Kennziffer 624 Buchst. i genannten Akten

10 Jahre

633

Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen

1 Jahr

Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

Abschnitt 5 Generalstaatsanwaltschaft

Unterabschnitt 1 Allgemeines

Kennziffer

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

701

AR

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind

5 Jahre

Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.

702

Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen

keine

703

a)

die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke

2 Jahre

Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.

b)

die Listen der Überführungsstücke

5 Jahre

Unterabschnitt 2 Zivilsachen

Kennziffer

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

711

Rs

Sammelakten für Zivilsachen (§ 46 Abs. 3 AktO)

5 Jahre

Unterabschnitt 3 Strafsachen

Kennziffer

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

721

OJs

Akten über erstinstanzliche Strafsachen beim Oberlandesgericht

wie zu Kennziffer 622

a)

in denen auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist,

aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Beschuldigte das 100. Lebensjahr vollendet hätte

b)

wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist,

30 Jahre

c)

wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,

30 Jahre

d)

wenn wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239 bis 239b oder 240 Abs. 4 Satz 2 StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,

30 Jahre

e)

wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist,

Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit

(siehe Kennziffer 722)

aa)

im Falle eines Vergehens

10 Jahre

bb)

im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach §§ 174 bis 180, 182 oder 240 Abs. 4 Satz 2 StGB

20 Jahre

f)

wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,

15 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise, usw.

(siehe Kennziffer 722)

g)

wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,

10 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise, usw.

(siehe Kennziffer 722)

h)

wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist,

5 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise, usw.

(siehe Kennziffer 722)

i)

wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist,

5 Jahre

Nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise, usw.

(siehe Kennziffer 722)

k)

sonstige

5 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise, usw.

(siehe Kennziffer 722)

722

a)

Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist, einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gemäß Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212a Abs. 2 Satz 2 bzw. § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder die Tilgung (§§ 48, 49 BZRG).

30 Jahre

Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.

Urteile und Beschlüsse, in denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist. Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Kennziffer 721 Buchst. e genannten Akten.

b)

Nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Kennziffer 721 Buchst. i) genannten Akten

10 Jahre

723

Zs

Sammelakten über die Beschwerden gegen das Verfahren eines Staatsanwalts (Amtsanwalts), die nicht zu den Hauptakten genommen sind

5 Jahre

724

Ausl.

Auslieferungssachen

10 Jahre

726

Handakten über Revisionen in Strafsachen und über Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen

5 Jahre

728

Akten über Verfahren nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 02.05.1953 – BGBl. I S. 161 –

a)

soweit sie Entscheidungen enthalten, die die Genehmigung einer Zuführung oder einer Vollstreckung zum Gegenstand haben oder gemäß §§ 10, 11, 14 oder 15 des Gesetzes ergangen sind

50 Jahre

b)

sonstige

10 Jahre

729

Akten über Verfahren nach §§ 23 ff. Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

5 Jahre

730

Handakten über Kartellbußgeldsachen

10 Jahre

Unterabschnitt 4 Dienststrafsachen, Dienst-, Ehren- und Berufsgerichtssachen

Kennziffer

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

741

Handakten in Disziplinarverfahren gegen Richter und Beamte

10 Jahre

742

Handakten des Vertreters der Einleitungsbehörde in Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare

10 Jahre

743

a)

Handakten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sofern die Hauptakten nicht bei der Staatsanwaltschaft geführt werden

10 Jahre

b)

Akten über Ermittlungsverfahren, die nicht zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens geführt haben, einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit die Akten über diese Ermittlungsverfahren nicht an eine andere Stelle abzugeben sind

10 Jahre

c)

Akten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit der Staatsanwaltschaft die Führung der Hauptakten übertragen ist), in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist

40 Jahre

d)

alle übrigen unter c) genannten Akten

20 Jahre

744

a)

Akten über berufsgerichtliche Verfahren einschließlich der dazugehörigen Handakten, in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist

30 Jahre

b)

alle übrigen

20 Jahre

c)

Sammelakten über Rügebescheide

10 Jahre

Abschnitt 6 Justizvollzugsbehörden

Unterabschnitt 1 Allgemeines

Kennziffer

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

801

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher

5 Jahre

Unterabschnitt 2 Besondere Bestimmungen für Justizvollzugsanstalten

Kennziffer

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

821

Gefangenenbücher, Gefangenenkarteien und Transportbücher

10 Jahre

Zu Kennziffern 821 – 824:

Bei Vorliegen besonderer Umstände kann (nur) unter den Voraussetzungen des Art. 202 Abs. 3 Satz 2 BayStVollzG, § 184 Abs. 3 Satz 2 StVollzG eine längere Aufbewahrungsfrist angeordnet werden

822

a)

Zugangsbücher, Abgangsbücher, Belegungsbücher, Abgangskalender, Verzeichnisse der Beurlaubungen, Verzeichnisse der Entweichungen, Verzeichnisse über Freigang, Verzeichnisse über Ausgang, Verzeichnisse der Disziplinarmaßnahmen, Verzeichnisse der besonderen Sicherheitsmaßnahmen

2 Jahre

b)

die Nachweise über die den Gefangenen abgenommenen Gegenstände und Gelder, Krankenbücher

5 Jahre

823

Personalakten der Gefangenen

10 Jahre

824

Gesundheitsakten und Krankenblätter über Gefangene

a)

wenn ausschließlich Abschiebungshaft vollzogen worden ist oder wenn für diese im Anschluss an sonstige Freiheitsentziehung eine gesonderte Gesundheitsakte oder ein gesondertes Krankenblatt angelegt worden ist

10 Jahre

b)

im Übrigen

20 Jahre

825

Kriminologische Untersuchungsakten

30 Jahre

826

Sammelakten mit den Begleitumschlägen der eingehenden Briefe an Untersuchungsgefangene, soweit auf ihnen keine Verfügung über etwaige Einlagen getroffen worden ist, und Sprechscheine der Gefangenen

1 Jahr

Unterabschnitt 3 Besondere Bestimmungen für Jugendarrestanstalten

Kennziffer

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

831

Jugendarrestbücher für Jugendarrestanstalten und Freizeitarresträume, Namenverzeichnisse

10 Jahre

832

a)

Zu- und Abgangsbücher, Belegungsbücher, Jugendarrestkalender

2 Jahre

b)

die Nachweise über die den Arrestanten abgenommenen Gegenstände und Gelder

2 Jahre

833

Personalakten der Arrestanten

10 Jahre

Teil 2 Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der Arbeits-, der Sozial-, der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit

Abschnitt 1 Arbeitsgericht

Unterabschnitt 1 Allgemeines

Kennziffer

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

101

AR

a)

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 101 Buchst. b aufgeführten Akten

5 Jahre

b)

Akten, die Schutzschriften enthalten

1 Jahr

102

Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen

–keine–

Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.

103

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher

2 Jahre

Im Falle einer automatischen Führung dieser Listen und Schriftstücke entfällt die Aufbewahrungsfrist

Unterabschnitt 2 Rechtssachen

Kennziffer

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

104

a)

Prozessakten

5 Jahre

Siehe Kennziffer 104c)

b)

Sammelakten im Sinne von § 7 AktOArbG über niedergelegte Schiedssprüche (§ 108 ArbGG), schiedsrichterliche Vergleiche und Anwaltsvergleiche

30 Jahre

c)

Urteile und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel; ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist.

30 Jahre

Zu den Urteilen usw. im Sinn dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.

Abschnitt 2 Landesarbeitsgericht

Unterabschnitt 1 Allgemeines

Kennziffer

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

201

AR

a)

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 201 Buchst. b aufgeführten Akten

5 Jahre

b)

Akten, die Schutzschriften enthalten

1 Jahr

202

Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen

–keine–

Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.

203

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher

2 Jahre

Im Falle einer automatischen Führung dieser Listen und Schriftstücke entfällt die Aufbewahrungsfrist

Unterabschnitt 2 Rechtssachen

Kennziffer

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

204

a)

Prozessakten

5 Jahre

Siehe Kennziffer 204c)

b)

Vergleiche aus den Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

30 Jahre

c)

Urteile und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel; ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist.

30 Jahre

Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.

Abschnitt 3 Sozialgericht

Unterabschnitt 1 Allgemeines

Kennziffer

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

301

AR

a)

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register (AR) eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 301 Buchst. b aufgeführten Akten

5 Jahre

b)

Akten, die Schutzschriften enthalten

1 Jahr

302

Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen

–keine–

Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.

303

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher

2 Jahre

Im Falle einer automatischen Führung dieser Listen und Schriftstücke entfällt die Aufbewahrungsfrist

Unterabschnitt 2 Rechtssachen

Kennziffer

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

304

a)

Prozessakten

10 Jahre

Siehe Kennziffer 304b)

b)

Urteile, das Hauptverfahren beendende Beschlüsse oder Bescheide, Vergleiche und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel; ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist.

30 Jahre

Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist.

Abschnitt 4 Landessozialgericht

Unterabschnitt 1 Allgemeines

Kennziffer

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

401

AR

a)

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register (AR) eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 401 Buchst. b aufgeführten Akten

5 Jahre

b)

Akten, die Schutzschriften enthalten

1 Jahr

402

Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen

–keine–

Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.

403

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher

2 Jahre

Im Falle einer automatischen Führung dieser Listen und Schriftstücke entfällt die Aufbewahrungsfrist

Unterabschnitt 2 Rechtssachen

Kennziffer

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

404

AR

Sammelakten und Blattsammlungen mit den in der Berufungsinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

10 Jahre

Die in Kennziffer 407 bezeichneten Schriftstücke

405

Sammelakten und Blattsammlungen mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

10 Jahre

Die in Kennziffer 407 bezeichneten Schriftstücke

406

Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

5 Jahre

Die in Kennziffer 407 bezeichneten Schriftstücke

407

Urteile, das Hauptverfahren beendende Beschlüsse oder Bescheide, Vergleiche und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel; ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist.

30 Jahre

Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist

Abschnitt 5 Verwaltungsgericht und Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Kennziffer

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

501

Verfahrensakten über alle

a)

Flurbereinigungssachen

30 Jahre

b)

Lastenausgleichssachen

30 Jahre

c)

Disziplinarsachen

30 Jahre

502

Verfahrensakten über alle Asylverfahren

10 Jahre

503

Verfahrensakten über sonstige

a)

Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einschließlich Beschwerdeverfahren

10 Jahre

b)

Verfahren wegen Zulassung der Berufung

10 Jahre

c)

Verfahren wegen Zulassung der Berufung

10 Jahre

d)

Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich Beschwerdeverfahren

10 Jahre

e)

Streitsachen, die durch Antragsoder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach § 161 Abs. 2 VwGO erledigt wurden

10 Jahre

504

Verfahrensakten über

a)

Verfahren, bei denen das Ruhen (§ 173 VwGO i. V. m. § 251 ZPO) oder die Aussetzung (§ 94 VwGO) angeordnet wurde, bei denen die Unterbrechung eingetreten ist (z.B. § 173 VwGO i. V. m. §§ 239, 241, 242 ZPO) oder bei Nichtbetrieb mit Ablauf von sechs Monaten, im Fall des § 81 AsylG von einem Monat, im Fall des § 92 Abs. 2 VwGO von zwei Monaten nach Eintritt der Unterbrechung oder der letzten Prozesshandlung der Beteiligten, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist

Unbefristet, bei Wiederaufnahme oder Fortsetzung gemäß der Aufbewahrungsdauer des Folgeverfahrens

b)

Kostensachen, sonstige Anträge außerhalb eines bei Gericht anhängigen Verfahrens (z.B. Antrag auf Entbindung als ehrenamtlicher Richter) und Beschwerden in sonstigen Verfahren

10 Jahre

505

Akten über Mediationsverfahren und sonstige güterichterliche Verfahren

Zeitdauer des zugrundeliegenden streitigen Verfahrens

506

Verfahrensakten über alle übrigen Fälle, insbesondere Urteilsverfahren einschließlich Entschädigungsklagen, sowie Vollstreckungsverfahren und zugehörige Rechtsbehelfsverfahren

30 Jahre

507

Eingangsregister in Papierform und digitale Verfahrensdaten

wie Verfahrensakt

508

a)

Akten über Angelegenheiten, die in die Eingangsnachweisliste/Erfassungsliste einzutragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 508 Buchst. b aufgeführten Akten

5 Jahre

b)

Akten, die Schutzschriften enthalten

1 Jahr

Abschnitt 6 Finanzgericht

Kennziffer

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

601

Verfahrensakten

a)

soweit deren Inhalt nicht nach b) länger aufzubewahren ist

10 Jahre

b)

zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel (z.B. Urteile, Gerichtsbescheide, das Verfahren beendende Beschlüsse, Abdrucke von Entscheidungen übergeordneter Gerichte, Kostenfestsetzungsbeschlüsse)

30 Jahre

602

Rechtsbehelfskarteien

30 Jahre

603

Namenskarteien

30 Jahre

604

AR/EN

a)

Akten über Angelegenheiten, die in die Eingangsnachweisliste EN / Erfassungsliste AR einzutragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 604 Buchst. b aufgeführten Akten

5 Jahre

b)

Akten, die Schutzschriften enthalten

1 Jahr

605

sonstiges Schriftgut in Rechtssachen

5 Jahre

606

automatisiert gespeicherte Daten für Verfahren

30 Jahre

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.