§ 32 AVBayFiG

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 66 Abs. 1 Nr. 4 BayFiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 11 Abs. 2, 3, 4 Satz 1, Abs. 6, 7 oder entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder entgegen § 11 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung oder entgegen § 11 Abs. 9

a)

Fische während der festgesetzten Schonzeiten fängt,

b)

Fische vor Erreichen der festgesetzten Schonmaße entnimmt,

c)

untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische nicht unverzüglich in dieselbe Gewässerstrecke zurücksetzt,

d)

unter Einhaltung der festgesetzten Fangbeschränkungen gefangene Fische oder gefangene Fische ohne Fangbeschränkung wieder aussetzt,

e)

gefangene Fische anderer als der in der Anlage genannten Arten wieder aussetzt,

2.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 5 Satz 4, zuwiderhandelt,

3.

einer durch vollziehbare Anordnung nach

a)

§ 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 als verbindlich festgestellten Regelung des nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 genehmigten Aalbewirtschaftungsplans,

b)

§ 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 getroffenen Regelung über Fangbeschränkungen, Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangarten oder über Besatzmaßnahmen

zuwiderhandelt,

4.

entgegen

a)

§ 13 Abs. 1 ein Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der Fangergebnisse veranstaltet oder an ihm teilnimmt,

b)

§ 13 Abs. 2 innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme ein Gemeinschaftsfischen veranstaltet,

5.

entgegen § 14 Satz 1 nach einer Besatzmaßnahme den Fischfang ausübt,

6.

den Vorschriften

a)

des § 15 Abs. 1 über verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen oder des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder des § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung über die Anwendung zulässiger Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen,

b)

des § 16 über die Beschaffenheit und die Verwendung der Angelfischereigeräte (Handangel und Legangel),

c)

des § 17 Abs. 1 oder 2 oder des § 18 Abs. 1 oder 2 über die Beschaffenheit und die Verwendung von Netzen, Reusen oder ständigen Fangvorrichtungen

zuwiderhandelt,

7.

entgegen

a)

§ 19 Abs. 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne Erlaubnis ausübt,

b)

§ 19 Abs. 4 Satz 1 oder 2 die Fangelektrode nicht selbst führt oder nicht mindestens einen unterwiesenen Helfer hinzuzieht,

c)

§ 19 Abs. 4 Satz 3 bei Ausübung der Elektrofischerei den Berechtigungsschein, den Bedienungsschein oder den Zulassungsschein nicht mitführt oder auf Verlangen eines Berechtigten nicht zur Einsichtnahme aushändigt,

8.

den Vorschriften des § 20 über das Hältern, die Beschaffenheit des verwendeten Setzkeschers und das erneute Aussetzen gefangener Fische zuwiderhandelt,

9.

entgegen

a)

§ 21 Abs. 1 tote Fische dem Gewässer nicht unverzüglich entnimmt,

b)

§ 21 Abs. 2 Satz 1 tote Fische oder Teile von Fischen in ein Gewässer einbringt,

10.

entgegen

a)

§ 22 Abs. 2 Satz 1 Fische in außerhalb der für die jeweilige Fischart in der Anlage genannten Einzugsgebieten aussetzt,

b)

§ 22 Abs. 3 Satz 1 Fische ohne die erforderliche Genehmigung aussetzt,

c)

§ 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Welse aussetzt,

d)

§ 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Störartige in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG, wenn das Gewässer regelmäßig mit der Handangel befischt wird, sowie in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 3 BayFiG, aussetzt,

e)

§ 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Aale oder Hechte in Fließgewässern der Forellen- oder Äschenregion oder in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen, oder Aale in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand aussetzt,

f)

§ 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 Bachsaiblinge in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen aussetzt,

g)

§ 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Fische aussetzt, die nicht zu den in der Anlage genannten Arten gehören,

h)

§ 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Fische aussetzt, die künstlich genetisch verändert worden sind oder von derart veränderten Fischen abstammen,

i)

§ 22 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs.7 Nr. 3, Zehnfußkrebse der in der Anlage nicht genannten Arten aussetzt,

j)

§ 22 Abs. 6 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder mit einer vollziehbaren Anordnung Fische aussetzt,

11.

entgegen § 23 Abs. 2 Tiere einer nicht heimischen Art einführt oder Tiere einer gebietsfremden Art umsiedelt,

12.

entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 25 Abs. 2 Fischnährtiere einem Gewässer entnimmt oder in ein Gewässer einbringt,

13.

entgegen § 26 Abs. 1 oder einer darauf beruhenden vollziehbaren Anordnung Enten in ein Gewässer einlässt,

14.

entgegen

a)

§ 27 Abs. 1 Satz 1 Fische erwirbt, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt,

b)

§ 27 Abs. 2 Satz 1 Fische, die Krankheitserscheinungen zeigen oder erkrankt sind, in den Verkehr bringt,

c)

§ 27 Abs. 2 Satz 2 Zehnfußkrebse ohne Beifügung des vorgeschriebenen schriftlichen Hinweises lebend in den Verkehr bringt.

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