§ 32 AVBayFiG
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 66 Abs. 1 Nr. 4 BayFiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen § 11 Abs. 2, 3, 4 Satz 1, Abs. 6, 7 oder entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder entgegen § 11 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung oder entgegen § 11 Abs. 9
- a)
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Fische während der festgesetzten Schonzeiten fängt,
- b)
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Fische vor Erreichen der festgesetzten Schonmaße entnimmt,
- c)
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untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische nicht unverzüglich in dieselbe Gewässerstrecke zurücksetzt,
- d)
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unter Einhaltung der festgesetzten Fangbeschränkungen gefangene Fische oder gefangene Fische ohne Fangbeschränkung wieder aussetzt,
- e)
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gefangene Fische anderer als der in der Anlage genannten Arten wieder aussetzt,
- 2.
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einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 5 Satz 4, zuwiderhandelt,
- 3.
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einer durch vollziehbare Anordnung nach
- a)
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§ 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 als verbindlich festgestellten Regelung des nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 genehmigten Aalbewirtschaftungsplans,
- b)
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§ 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 getroffenen Regelung über Fangbeschränkungen, Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangarten oder über Besatzmaßnahmen
zuwiderhandelt,
- 4.
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entgegen
- 5.
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entgegen § 14 Satz 1 nach einer Besatzmaßnahme den Fischfang ausübt,
- 6.
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den Vorschriften
- a)
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des § 15 Abs. 1 über verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen oder des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder des § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung über die Anwendung zulässiger Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen,
- b)
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des § 16 über die Beschaffenheit und die Verwendung der Angelfischereigeräte (Handangel und Legangel),
- c)
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des § 17 Abs. 1 oder 2 oder des § 18 Abs. 1 oder 2 über die Beschaffenheit und die Verwendung von Netzen, Reusen oder ständigen Fangvorrichtungen
zuwiderhandelt,
- 7.
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entgegen
- a)
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§ 19 Abs. 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne Erlaubnis ausübt,
- b)
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§ 19 Abs. 4 Satz 1 oder 2 die Fangelektrode nicht selbst führt oder nicht mindestens einen unterwiesenen Helfer hinzuzieht,
- c)
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§ 19 Abs. 4 Satz 3 bei Ausübung der Elektrofischerei den Berechtigungsschein, den Bedienungsschein oder den Zulassungsschein nicht mitführt oder auf Verlangen eines Berechtigten nicht zur Einsichtnahme aushändigt,
- 8.
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den Vorschriften des § 20 über das Hältern, die Beschaffenheit des verwendeten Setzkeschers und das erneute Aussetzen gefangener Fische zuwiderhandelt,
- 9.
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entgegen
- 10.
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entgegen
- a)
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§ 22 Abs. 2 Satz 1 Fische in außerhalb der für die jeweilige Fischart in der Anlage genannten Einzugsgebieten aussetzt,
- b)
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§ 22 Abs. 3 Satz 1 Fische ohne die erforderliche Genehmigung aussetzt,
- c)
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§ 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Welse aussetzt,
- d)
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§ 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Störartige in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG, wenn das Gewässer regelmäßig mit der Handangel befischt wird, sowie in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 3 BayFiG, aussetzt,
- e)
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§ 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Aale oder Hechte in Fließgewässern der Forellen- oder Äschenregion oder in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen, oder Aale in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand aussetzt,
- f)
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§ 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 Bachsaiblinge in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen aussetzt,
- g)
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§ 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Fische aussetzt, die nicht zu den in der Anlage genannten Arten gehören,
- h)
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§ 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Fische aussetzt, die künstlich genetisch verändert worden sind oder von derart veränderten Fischen abstammen,
- i)
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§ 22 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs.7 Nr. 3, Zehnfußkrebse der in der Anlage nicht genannten Arten aussetzt,
- j)
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§ 22 Abs. 6 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder mit einer vollziehbaren Anordnung Fische aussetzt,
- 11.
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entgegen § 23 Abs. 2 Tiere einer nicht heimischen Art einführt oder Tiere einer gebietsfremden Art umsiedelt,
- 12.
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entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 25 Abs. 2 Fischnährtiere einem Gewässer entnimmt oder in ein Gewässer einbringt,
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entgegen § 26 Abs. 1 oder einer darauf beruhenden vollziehbaren Anordnung Enten in ein Gewässer einlässt,
- 14.
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entgegen
- a)
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§ 27 Abs. 1 Satz 1 Fische erwirbt, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt,
- b)
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§ 27 Abs. 2 Satz 1 Fische, die Krankheitserscheinungen zeigen oder erkrankt sind, in den Verkehr bringt,
- c)
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§ 27 Abs. 2 Satz 2 Zehnfußkrebse ohne Beifügung des vorgeschriebenen schriftlichen Hinweises lebend in den Verkehr bringt.
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