§ 30 AVBayJG
Jagdberater
(1) 1Der Jagdberater erhält von der Jagdbehörde, die ihn bestellt hat, einen Dienstausweis nach einem vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie herausgegebenen Muster. 2Untere Jagdbehörden, die ihren Amtssitz am selben Ort haben, können im gegenseitigen Einvernehmen einen gemeinsamen Jagdberater bestellen.
(2) 1Der Jagdberater ist für die Jagdbehörde, die ihn bestellt hat, weder zeichnungs- noch vertretungsberechtigt. 2Er ist nicht Angehöriger der Jagdbehörde. 3Im übrigen gelten für die ehrenamtliche Tätigkeit des Jagdberaters die Art. 82 bis 84 und Art. 86 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(3) 1Der Jagdberater hat an den Sitzungen des Jagdbeirats teilzunehmen. 2Er soll in allen jagdfachlichen und jagdwirtschaftlichen Angelegenheiten gehört werden und hat die Jagdbehörde bei der Behandlung solcher Angelegenheiten beratend zu unterstützen. 3Dem Jagdberater kann die Vorbehandlung jagdfachlicher und jagdwirtschaftlicher Angelegenheiten übertragen werden.
(4) 1Der Jagdberater hat Anspruch auf Tage- und Übernachtungsgeld sowie Fahrkostenerstattung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz; für die Fahrkostenerstattung wird er den Beamten der Besoldungsgruppe A 8 bis A 16 gleichgestellt. 2Zur Abgeltung der sonstigen mit seinem Amt verbundenen Aufwendungen und des Zeitaufwandes erhält er außerdem eine monatliche Aufwandsentschädigung, die von der Jagdbehörde, die ihn bestellt hat, innerhalb folgender Rahmenansätze festgesetzt werden kann:
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für Jagdberater der unteren Jagdbehörde zwischen zwischen fünfzig Euro und einhundertfünfzig Euro,
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für Jagdberater der höheren Jagdbehörde zwischen zwischen einhundert Euro und zweihundertfünfzig Euro,
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für Jagdberater der obersten Jagdbehörde zwischen zwischen zweihundert Euro und vierhundert Euro.
3Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung bemißt sich im Einzelfall nach den für den Aufwand des Jagdberaters bestimmten Verhältnissen (insbesondere Umfang der Beratungstätigkeit, Größe des Dienstbereiches, Entfernung des Wohnsitzes des Jagdberaters vom Dienstsitz der Jagdbehörde).
(5) Ist der Jagdberater länger als einen Monat in der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert und wird diese inzwischen durch seinen Stellvertreter wahrgenommen, so ist für die Zeit der Vertretung die Aufwandsentschädigung an diesen zu zahlen.
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