Art. 101 BayBeamtVG
Bezügebestandteile
(1) 1Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen mit ruhegehaltfähigen Bezügen der Besoldungsordnungen A und C sowie der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 werden den betragsmäßig entsprechenden Stufen des Grundgehalts der Anlage 3 zum Bayerischen Besoldungsgesetz zugeordnet. 2Weist die Grundgehaltstabelle den bisherigen Betrag nicht aus, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag. 3Die so ermittelte Stufe des Grundgehalts und der zugehörige Betrag treten ab 1. Januar 2011 an die Stelle der nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 geltenden Werte. 4Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen mit ruhegehaltfähigen Bezügen der Besoldungsordnungen B und W sowie der Besoldungsgruppen R 3 bis R 8 werden den Grundgehältern der Anlage 3 zum Bayerischen Besoldungsgesetz zugeordnet. 5Die Grundgehälter der Versorgungsberechtigten mit Bezügen der früheren Bayerischen Besoldungsordnung HS bestimmen sich nach Anlage 6 zum Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2009/2010 und nehmen an Anpassungen nach Art. 4 teil; das gilt auch für die festgesetzten Sondergrundgehälter und Zuschüsse zur Ergänzung des Grundgehalts.
(2) 1Abs. 1 gilt nicht für Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen, deren ruhegehaltfähige Bezüge sich am 31. Dezember 2010 nach der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2 bestimmen. 2Die zu diesem Zeitpunkt geltenden Grundgehaltsbeträge gelten für die Berechnung der Versorgungsbezüge fort und nehmen an allgemeinen Bezügeanpassungen nach Art. 4 teil. 3Das gilt entsprechend für ruhegehaltfähige Bezüge der früheren Besoldungsgruppe B 1.
(3) Mit der Zuordnung nach Abs. 1 entfällt bei Versorgungsempfängern und Versorgungsempfängerinnen mit ruhegehaltfähigen Bezügen der Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.
(4) 1Die der Berechnung der Versorgungsbezüge am 31. Dezember 2010 zugrunde liegenden Zuschläge nach den §§ 50a und 50b BeamtVG werden zum 1. Januar 2011 als Zuschlag im Sinn des Art. 71, die Zuschläge nach § 50d BeamtVG als Zuschlag im Sinn des Art. 72, die Zuschläge nach § 50e BeamtVG als Zuschläge im Sinn des Art. 73 und der Zuschlag nach § 50c BeamtVG als Zuschlag im Sinn des Art. 74 übergeleitet. 2Die übergeleiteten Zuschläge nehmen ab diesem Zeitpunkt an der allgemeinen Anpassung der Versorgungsbezüge nach Art. 4 teil. 3Art. 71 Abs. 7 und 8, Art. 72 Abs. 3 Satz 2, Art. 73 Abs. 2 und Art. 74 Abs. 3 gelten entsprechend.
(5) 1Durch die Anwendung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 auf Leistungen, die vor dem 1. Januar 2011 zugestanden haben, darf der Betrag der Versorgungsbezüge nach Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens- und Kürzungsvorschriften nicht unter den Betrag fallen, der vor dem 1. Januar 2011 ohne Berücksichtigung von Kanndienstzeiten im Sinn des Art. 24 Abs. 4 zuletzt zugestanden hat; die Anrechnung sonstiger Renten im Sinn des Art. 85 Abs. 1 bleibt unberührt. 2Der Betrag nach Satz 1 erhöht oder vermindert sich um erstmals nach dem 31. Dezember 2010 zustehende oder nicht mehr zustehende Anteile des Familienzuschlags oder des Orts- und Familienzuschlags und nimmt an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge gemäß Art. 4 teil.
(6) Zu den ruhegehaltfähigen Bezügen im Sinn des Art. 100 Abs. 1 zählen und nehmen an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach Art. 4 teil:
- 1.
-
die Amtszulagen zu den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
- 2.
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die Ausgleichszulagen nach § 13 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit sie Bezüge ausgleichen, die an allgemeinen Bezügeanpassungen teilgenommen haben,
- 3.
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die Zuschüsse zum Grundgehalt nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu Bundesbesoldungsordnung C zum Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum Ablauf des 22. Februar 2002 geltenden Fassung, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
- 4.
-
die Überleitungszulage nach Art. 14 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322),
- 5.
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die Zulagen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a und b der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung – 2. BesÜV) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
- 6.
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die Überleitungszulage nach Art. IX § 11 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl I S. 1173),
- 7.
-
der Zuschuss zur Ergänzung des Grundgehalts nach Fußnote 2 zu den Besoldungsgruppen HS 3 kw und HS 4 kw der Anlage 1 zum Bayerischen Besoldungsgesetz in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung,
- 8.
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die Zulagen nach Nrn. 6 und 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
- 9.
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die Zulage für Gerichtsvollzieher nach § 12 der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung – VollstrVergV) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
- 10.
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die Amtszulage nach Fußnote 7 zu Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 7 zum Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2007/2008 (BayBVAnpG 2007/2008),
- 11.
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die Ausgleichszulage nach § 7 Abs. 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes (Drittes Bayerisches Besoldungsänderungsgesetz – 3. BayBesÄndG) vom 13. März 1972 (GVBl. S. 61),
- 12.
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die Zulage nach Art. 10 Abs. 7 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Bayerischen Besoldungsrechts (Zweites Bayerisches Besoldungsneuregelungsgesetz – 2. BayBesNG) vom 29. Mai 1970 (GVBl. S. 201),
- 13.
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die Stellenzulage nach Nr. 15 der Anlage I (AV-BayBesO) zum Bayerischen Besoldungsgesetz vom 10. November 1970 (GVBl. S. 545),
- 14.
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die Zulage nach Art. 5 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes (Zweites Bayerisches Besoldungsänderungsgesetz – 2. BayBesÄndG) vom 27. Oktober 1970 (GVBl. S. 496),
- 15.
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die Zulage nach Nr. 2b der Vorbemerkungen zu Bundesbesoldungsordnung C zum Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
- 16.
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die Amtszulagen zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung.
(7) Zu den ruhegehaltfähigen Bezügen im Sinn des Art. 100 Abs. 1 zählen und nehmen nicht an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach Art. 4 teil:
- 1.
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der Anpassungszuschlag nach § 71 BeamtVG in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung nach Maßgabe des Art. 32 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S. 1532) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
- 2.
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der Strukturausgleich nach Art. 1 § 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1991 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1991 – BBVAnpG 91) vom 21. Februar 1992 (BGBl I S. 266) nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1998 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1998 – BBVAnpG 98) vom 6. August 1998 (BGBl I S. 2026),
- 3.
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der Anpassungszuschlag nach § 71 BeamtVG in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung nach Maßgabe des Art. 4 Nr. 12 und 13 des Reformgesetzes,
- 4.
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der Zuschlag zum Grundgehalt (Erhöhungszuschlag) nach Art. 5 § 1 Abs. 1 oder Art. 6 Abs. 1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (7. BesÄndG) vom 15. April 1970 (BGBl I S. 339) nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 4 BBVAnpG 98,
- 5.
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die Ausgleichszulage nach § 81 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
- 6.
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die Überleitungszulage nach Art. IX § 11 2. BesVNG,
- 7.
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die Ausgleichszulage nach Art. IX § 13 2. BesVNG,
- 8.
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der Zuschuss zur Ergänzung des Grundgehalts nach Fußnote 2 zu den Besoldungsgruppen HS 3 kw und HS 4 kw der Anlage 1 Anhang, Teil 1 zum Bayerischen Besoldungsgesetz in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung,
- 9.
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die Zulagen nach Nrn. 8, 9, 10, 12, 13a und Stellenzulagen nach Nrn. 23, 25 und 26 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung nach Maßgabe des § 81 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und des Art. 5 Abs. 1 BayBVAnpG 2007/2008,
- 10.
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die Zulagen nach Nrn. 8, 9, 10, 12, 13a und Stellenzulagen nach Nrn. 23, 25 und 26 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung,
- 11.
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das Kolleggeld nach Fußnote 2 zu den Besoldungsgruppen HS 3 kw und HS 4 kw der Anlage 1 Anhang Teil 1 zum Bayerischen Besoldungsgesetz in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung,
- 12.
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die Ausgleichszulagen nach § 13 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit sie nicht von Abs. 6 Nr. 2 erfasst sind.
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