Art. 31 BayESG
Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- eine Mitteilung nach Art. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 2.
- entgegen Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Aufsichtsbehörde keine mit den Belangen des Eisenbahnbetriebs beauftragte Person benennt.
(2) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer
- 1.
- vorsätzlich oder fahrlässig
- a)
- b)
- c)
- einer nach Art. 29 erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund einer solchen Verordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
- 2.
- eine sonstige Bahn besonderer Bauart entgegen Art. 30 Abs. 1 ohne die erforderliche Erlaubnis errichtet oder betreibt oder
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 30 Abs. 4 nicht Folge leistet.
(3) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- 2.
- entgegen Art. 7 eine Haftpflichtversicherung nicht abschließt oder nicht aufrechterhält,
- 3.
- einer Rechtsverordnung nach Art. 10 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist,
- 4.
- 5.
- entgegen Art. 22 Abs. 1 und 3 der Aufsichtsbehörde, der anerkannten sachverständigen Stelle oder der nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 beauftragten Stelle nicht alle Vorkommnisse mitteilt, die für die Betriebssicherheit der Seilbahn von Bedeutung sein können oder die geeignet sind, die Einstellung des Betriebs herbeizuführen, oder
- 6.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.