Für Wahlen, die vor den allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2026 stattfinden, sind § 15 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 45 Abs. 1, §§ 46, 75, 76 und 86 Nr. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Oktober 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
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