Inhaltsübersicht AbfKlärV
Teil 1Allgemeine Vorschriften
Teil 2Anforderungen an die Verwertung
von Klärschlamm, Klärschlammgemisch
und Klärschlammkompost auf und in BödenAbschnitt 1Untersuchungspflichten
Abschnitt 2Grenzwerte; Seuchen- und Phytohygiene
Abschnitt 3Abgabe und Auf- oder Einbringung von Klärschlamm
Abschnitt 4Anzeige- und Lieferscheinverfahren
Teil 3Anforderungen an
die regelmäßige Qualitätssicherung
Abschnitt 1Träger der Qualitätssicherung
Abschnitt 2Qualitätszeichennehmer
Abschnitt 3Fortlaufende Überwachung
nach Erteilung des Qualitätszeichens
Teil 4Gemeinsame Bestimmungen zur
Probenuntersuchung und zur Registerführung
Teil 5Schlussbestimmungen
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Kreislaufwirtschaft von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost |
§ 3a | Berichtspflichten; Phosphoruntersuchungen |
von Klärschlamm, Klärschlammgemisch
und Klärschlammkompost auf und in BödenAbschnitt 1Untersuchungspflichten
§ 4 | Bodenbezogene Untersuchungspflichten |
§ 5 | Klärschlammbezogene Untersuchungspflichten |
§ 6 | Beschränkte Klärschlammuntersuchung |
§ 7 | Bodenbezogene Grenzwerte |
§ 8 | Klärschlammbezogene Grenzwerte |
§ 9 | Rückstellprobe |
§ 10 | Analysefehler und Messtoleranzen |
§ 11 | Anforderungen an die Seuchen- und die Phytohygiene |
§ 12 | Abgabe von Klärschlamm |
§ 13 | Bereitstellung von Klärschlamm |
§ 14 | Auf- oder Einbringungsmenge |
§ 15 | Beschränkung der Klärschlammverwertung |
§ 16 | Anzeigeverfahren |
§ 17 | Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Klärschlammverwertung |
§ 18 | Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Verwertung von Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost |
die regelmäßige Qualitätssicherung
§ 19 | Regelmäßige Qualitätssicherung |
§ 20 | Anerkennung des Trägers der Qualitätssicherung |
§ 21 | Pflichten des Trägers der Qualitätssicherung |
§ 22 | Sachverständige |
§ 23 | Unabhängiger Ausschuss beim Träger der Qualitätssicherung |
§ 24 | Behördliche Überwachung des Trägers der Qualitätssicherung |
§ 25 | Widerruf der Anerkennung; Auflösung des Trägers der Qualitätssicherung |
§ 26 | Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie an die Fach- und Sachkunde des Qualitätszeichennehmers |
§ 27 | Antrag auf Erteilung des Qualitätszeichens |
§ 28 | Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der regelmäßigen Qualitätssicherung |
nach Erteilung des Qualitätszeichens
§ 29 | Fortlaufende Überwachung |
§ 30 | Anforderungen an die Eigen- und die Fremdüberwachung in der fortlaufenden Überwachung |
§ 31 | Abweichende Regelungen bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts |
Probenuntersuchung und zur Registerführung
§ 32 | Probenuntersuchung |
§ 33 | Unabhängige Untersuchungsstellen |
§ 34 | Registerführung |
§ 35 | Auf- oder Einbringungsplan |
§ 36 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 37 | Bereits erteilte Qualitätszeichen |
§ 38 | Verwendung vorliegender Untersuchungsergebnisse |
§ 39 | Bestehende Untersuchungsstellen |
Anlage 1 | (zu § 8 Absatz 1) Zusätzliche Grenzwerte für im Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost enthaltene Schadstoffe |
Anlage 2 | (zu § 32 Absatz 2 und 3) Probenuntersuchung |
Anlage 3 | (zu § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, 3 und 4 und § 18 Absatz 1, 3 und 4) Anzeigen, Lieferscheine, Bestätigungen |
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