Inhaltsübersicht BinSchPersV
Teil 1Allgemeine Bestimmungen
Teil 2BefähigungenKapitel 1Befähigungszeugnisse der Besatzung
Kapitel 2Erwerb von BefähigungszeugnissenAbschnitt 1Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb
Abschnitt 2Einstiegsebene,
Betriebsebene und Maschinenpersonal
Abschnitt 3Führungsebene
Abschnitt 4Voraussetzungen für
besondere Berechtigungen
Abschnitt 5Sicherheitspersonal
Abschnitt 6Zulassung von
Lehrgängen, Ausbildungsprogrammen
und Weiterbildungsprogrammen
Kapitel 3Verfahren für die
Prüfung der Befähigung, die
Erteilung von Befähigungszeugnissen und
Ausstellung von Schifferdienstbüchern und
ihre Gültigkeit und VerlängerungAbschnitt 1Verfahren auf
Einstiegsebene und Betriebsebene
sowie für das Maschinenpersonal
Abschnitt 2Verfahren auf FührungsebeneUnterabschnitt 1Behördliche Befähigungsprüfung
Unterabschnitt 2Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher
Abschnitt 3Verfahren für das Sicherheitspersonal
Abschnitt 4Zulassung von Simulatoren
Kapitel 4Überprüfung, Aussetzung und
Entzug von Befähigungszeugnissen
Teil 3Besatzung
Teil 4Pflichten
Teil 5Ordnungswidrigkeiten
Teil 6Qualitätssicherung und Evaluierung
Teil 7Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Vorübergehende Abweichungen; Verordnungsermächtigung |
§ 4 | Zuständige Behörde |
§ 5 | Identitätsnachweis |
§ 6 | Handlungsfähigkeit von Minderjährigen |
§ 7 | Übersetzungen |
§ 8 | Gebühren und Auslagen |
§ 9 | Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und Betriebsebene |
§ 10 | Befähigungszeugnisse für das Maschinenpersonal |
§ 11 | Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene |
§ 12 | Ausnahme von der Pflicht zum Besitz eines Befähigungszeugnisses für die Besatzungsmitglieder auf Führungsebene |
§ 13 | Amtlicher Berechtigungsschein |
§ 14 | Befreiungsmöglichkeiten |
§ 15 | Geltungsbereich der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene |
§ 16 | Besondere Berechtigungen für das Führen von Fahrzeugen |
§ 17 | Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal |
§ 18 | Erfassung der Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher im Befähigungsregister |
§ 19 | Abhandengekommene Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher |
§ 20 | Medizinische Tauglichkeit |
§ 21 | Erstmaliger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit |
§ 22 | Regelmäßiger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit |
§ 23 | Medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen |
§ 24 | Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen |
§ 25 | Fahrzeit |
§ 26 | Nachweis der Fahrzeiten |
§ 27 | Anerkennung von Fahrzeit |
§ 28 | Schifferdienstbuch |
Betriebsebene und Maschinenpersonal
§ 29 | Decksleute |
§ 30 | Leichtmatrose und Leichtmatrosin |
§ 31 | Matrose und Matrosin |
§ 32 | Bootsleute |
§ 33 | Steuerleute |
§ 34 | Maschinenkundige |
§ 35 | Behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene |
§ 36 | (weggefallen) |
§ 37 | Erwerb des Unionspatentes |
§ 38 | Behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent |
§ 39 | Erwerb des Schifferzeugnisses |
§ 40 | Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des Schifferzeugnisses |
besondere Berechtigungen
§ 41 | Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar |
§ 42 | Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken |
§ 43 | Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen |
§ 44 | Erwerb der besonderen Berechtigung für Großverbände |
§ 45 | Zeitpunkt der Prüfungen für besondere Berechtigungen für Radar, maritime Wasserstraßen und Risikostrecken |
§ 46 | Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas |
§ 47 | Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas |
§ 48 | Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt |
§ 49 | Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt |
§ 50 | Auffrischungslehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt |
§ 51 | Atemschutzgerättragende Personen |
§ 52 | Durchführung der Prüfungen |
Lehrgängen, Ausbildungsprogrammen
und Weiterbildungsprogrammen
§ 53 | Lehrgänge für die grundlegende Sicherheitsausbildung |
§ 54 | Lehrgänge für Maschinenkundige |
§ 55 | Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme |
§ 56 | Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige |
§ 57 | Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen |
§ 58 | Lehrgänge für atemschutzgerättragende Personen |
Prüfung der Befähigung, die
Erteilung von Befähigungszeugnissen und
Ausstellung von Schifferdienstbüchern und
ihre Gültigkeit und VerlängerungAbschnitt 1Verfahren auf
Einstiegsebene und Betriebsebene
sowie für das Maschinenpersonal
§ 59 | Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung |
§ 60 | Ausstellung des Schifferdienstbuches |
§ 61 | Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses |
§ 62 | Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms |
§ 63 | Ablaufen und Verlängerung der Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene |
§ 64 | Befähigungszeugnis für Maschinenkundige |
§ 65 | Durchführung der Prüfung |
§ 66 | Antrag auf Zulassung zur Prüfung |
§ 67 | Zulassung zur Prüfung |
§ 68 | Prüfungskommissionen |
§ 69 | Bestellung der beisitzenden Mitglieder |
§ 70 | Befreiungen und Erleichterungen |
§ 71 | Nachteilsausgleich |
§ 72 | Nachprüfungen von Prüfungsteilen |
§ 73 | Wiederholung der gesamten Prüfung |
§ 74 | Ausschluss von der Prüfung; Aberkennung der Prüfungsleistung |
§ 75 | Bewertung der Prüfungsleistung, Gültigkeit der Prüfungsleistungen |
§ 76 | Prüfungsordnung |
§ 77 | Bereitstellung von Prüfungsfragen und -antworten für andere Staaten |
§ 78 | Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen |
§ 79 | Erteilung der besonderen Berechtigung |
§ 80 | Erteilung des Unionspatents nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms |
§ 81 | Ablaufen und Verlängerung des Unionspatentes |
§ 82 | Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses |
§ 83 | Ablaufen und Verlängerung der besonderen Berechtigungen |
§ 84 | Ausstellung des Schifferdienstbuches |
§ 85 | Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige |
§ 86 | Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas |
§ 87 | Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt |
§ 88 | Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen |
§ 89 | Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Simulatoren |
§ 90 | Zuständigkeit und Verfahren für die Zulassung von Simulatoren |
Entzug von Befähigungszeugnissen
§ 91 | Aussetzung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer und Schiffsführerinnen |
§ 92 | Aussetzung ausländischer Unionspatente |
§ 93 | Aussetzung anderer Befähigungszeugnisse |
§ 94 | Entzug des Befähigungszeugnisses |
§ 95 | Sicherstellung des Befähigungszeugnisses |
§ 96 | Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften |
§ 97 | Ausrüstung der Schiffe und anwendbare Vorschriften für die Fahrt auf dem Rhein |
§ 98 | Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 |
§ 99 | Nutzung neuer Technologien |
§ 100 | Aufgaben auf Fahrgastschiffen |
§ 101 | Betriebsformen |
§ 102 | Bordbuch |
§ 103 | Dienst- und Ruhezeiten |
§ 104 | Mindestbesatzung auf geschleppten Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine |
§ 105 | Mindestbesatzung auf Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen |
§ 106 | Mindestbesatzung auf Schubverbänden |
§ 107 | Mindestbesatzung auf Schleppbooten |
§ 108 | Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen |
§ 109 | Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen |
§ 110 | Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen |
§ 111 | Mindestbesatzung auf Fahrgastbooten |
§ 112 | Mindestbesatzung auf Personenfähren |
§ 113 | Mindestbesatzung auf Wagenfähren |
§ 114 | Sachkundige für Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-Antrieb |
§ 115 | Mindestbesatzung auf übrigen Fahrzeugen |
§ 116 | Abweichungen |
§ 117 | Ausnahmebewilligungen |
§ 118 | Zusätzliche Bestimmungen |
§ 119 | Pflichten der Eigentümer, der Ausrüster, der Bevollmächtigten und der Besatzungsmitglieder |
§ 120 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 121 | Überwachung |
§ 122 | Evaluierung |
§ 123 | Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher |
§ 124 | Entsprechungsübersicht der bisherigen und der neuen Befähigungen |
§ 125 | Gültigkeit der Fahrtenbücher und Bordbücher |
§ 126 | Gültigkeit der bisherigen Befähigungszeugnisse für Schiffsführer und Schiffsführerinnen |
§ 127 | Anerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen |
§ 128 | Anerkennung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern aus Drittstaaten |
§ 129 | Umtausch in ein neues Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen |
§ 130 | Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge |
§ 131 | Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen |
§ 132 | Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde |
§ 133 | Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter |
§ 134 | Gültigkeit der Befähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für LNG |
§ 135 | Gültigkeit der Nachweise der Befähigung für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen |
§ 136 | Geltung von Besatzungsdokumenten nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein |
§ 137 | Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen in besonderen Fällen |
§ 138 | Fortgelten von Prüfungsvorschriften; Gebühren; Prüfungen von Landesbehörden |
§ 139 | Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen |
§ 140 | Anrechnung von Fahrzeiten |
§ 141 | Umtausch von Radarbescheinigungen |
§ 142 | Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren |
Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) | Wasserstraßen, auf denen für nicht in Fahrt befindliche schwimmende Geräte kein Befähigungszeugnis nötig ist |
Anlage 2 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) | Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken |
Anlage 3 (zu § 17 Absatz 6 Nummer 1) | Bescheinigung Lehrgang atemschutzgerättragende Person |
Anlage 4 (zu § 20) | Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen) |
Anhang 1 zu Anlage 4 | Relevante Kriterien in Bezug auf das Sehvermögen nach Diagnosecode H 00–59 |
Anhang 2 zu Anlage 4 | Relevante Kriterien in Bezug auf das Hörvermögen nach Diagnosecode H 68–95 |
Anhang 3 zu Anlage 4 | Bemerkungen zu der Tabelle und den Anhängen |
Anlage 5 (zu § 21 Absatz 1) | Muster des Tauglichkeitsnachweises für Besatzungsmitglieder (außer Maschinenpersonal) |
Anlage 6 (zu § 21 Absatz 1) | Muster des Tauglichkeitsnachweises für das Maschinenpersonal |
Anlage 6a (zu § 24 Absatz 2) | Voraussetzungen und Verfahren für die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen |
Anhang 1 zu Anlage 6a | Muster des Antragsformulars |
Anhang 2 zu Anlage 6a | Muster für den Zulassungsbescheid |
Anhang 3 zu Anlage 6a | Muster für den Nachweis der praktischen Tätigkeit |
Anlage 7 (zu § 29) | Grundlegende Sicherheitsausbildung für Decksleute |
Anlage 8 (zu § 35 Absatz 1) | Befähigungsstandards für die Betriebsebene |
Anlage 9 (zu § 38 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2) | Befähigungsstandards für die Führungsebene |
Anlage 10 (zu § 38 Absatz 3, § 75 Absatz 4 und 5) | Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer |
Anlage 11 (zu § 38 Absatz 4) | Standards für das Zusatzmodul zur Aufsicht im Rahmen der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer |
Anlage 12 (zu § 40 Absatz 2) | Prüfungsprogramm Schifferzeugnis |
Anlage 13 (zu § 41 Absatz 2) | Befähigungsstandards für das Führen von Fahrzeugen unter Radar |
Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) | Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen unter Radar |
Anlage 15 (zu § 42 Absatz 2) | Kompetenzen für besondere Berechtigung für Risikostrecken |
Anlage 16 (zu § 43 Absatz 2) | Befähigungsstandards für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter |
Anlage 17 (zu § 47 Absatz 1) | Befähigungsstandards für Sachkundige für Flüssigerdgas (liquified natural gas – LNG) |
Anlage 18 (zu § 47 Absatz 4) | Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für Flüssigerdgas (LNG) |
Anlage 19 (zu § 49 Absatz 1) | Befähigungsstandards für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt |
Anlage 20 (zu § 49 Absatz 4 und 5) | Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt |
Anlage 21 (zu § 53) | Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende Sicherheitsausbildung |
Anhang 1 zu Anlage 21 | Muster der Teilnahmebescheinigung |
Anhang 2 zu Anlage 21 | Lernziele |
Anlage 22 (zu § 54) | Zulassung von Lehrgängen für Maschinenkundige |
Anlage 23 (zu § 58) | Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen |
Anhang 1 zu Anlage 23 | Muster der Teilnahmebescheinigung |
Anhang 2 zu Anlage 23 | Lernziele |
Anlage 24 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 2) | Muster Fährschifferzeugnis |
Anlage 25 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 3) | Muster Behördenschifferzeugnis |
Anlage 26 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 4) | Muster Sportschifferzeugnis |
Anlage 27 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 5) | Muster Kleinschifferzeugnis |
Anlage 28 (zu § 79 Absatz 4 Nummer 1) | Muster für die besondere Berechtigung als gesonderte Karte bei amtlichem Berechtigungsschein |
Anlage 29 (zu § 79 Absatz 4 Nummer 2) | Muster für besondere Berechtigung für Radar als gesonderte Karte bei Sportbootführerscheinen |
Anlage 30 (zu § 89 Absatz 1) | Technische und funktionale Anforderungen an Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren in der Binnenschifffahrt |
Anlage 31 (zu § 90 Absatz 2) | Standards für das behördliche Zulassungsverfahren für Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren |
Anlage 32 (zu § 137 Absatz 2) | (weggefallen) |
Anlage 33 (zu § 138) | (weggefallen) |
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.