Inhaltsübersicht EIGV
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Teil 2
Genehmigung
für das Inverkehrbringen,
Fahrzeugtypgenehmigung
und Inbetriebnahmegenehmigung
Kapitel 1
Erteilung einer Genehmigung
Kapitel 2
Erteilung von
Genehmigungen für das Inverkehrbringen
von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen
Kapitel 3
Probefahrten
Kapitel 4
Erteilung einer erstmaligen
Inbetriebnahmegenehmigung
für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie,
streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und
Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur
Kapitel 5
Erteilung einer
Inbetriebnahmegenehmigung
für die Teilsysteme Infrastruktur,
Energie, streckenseitige Zugsteuerung,
Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige
Eisenbahninfrastruktur nach Aufrüstung oder Erneuerung
Teil 3
Interoperabilitätskomponenten,
Bauprodukte und Systeme
Teil 4
Pflichten der Eisenbahnen,
der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen
sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
Teil 5
Konformitätsbewertungsstellen
Teil 6
Register für Fahrzeuge
und Fahrzeugkennzeichnung
Teil 7
Schlussbestimmungen
Allgemeine Vorschriften
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Grundlegende Anforderungen |
§ 4 | Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, der notifizierten technischen Vorschriften und der technischen Vorschriften |
§ 5 | Ausnahmen von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität |
§ 5a | Ausnahmeverfahren betreffend die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität |
§ 6 | Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuwendende Vorschriften |
§ 7 | Notifizierung von technischen Vorschriften |
§ 8 | Nebenbestimmungen |
Genehmigung
für das Inverkehrbringen,
Fahrzeugtypgenehmigung
und Inbetriebnahmegenehmigung
Kapitel 1
Erteilung einer Genehmigung
§ 9 | Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung |
§ 10 | Genehmigungsstelle |
§ 10a | Bestandteile der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken |
Erteilung von
Genehmigungen für das Inverkehrbringen
von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen
§ 11 | Voraussetzungen und Verfahren |
§ 12 | Konformität von Fahrzeugen mit genehmigtem Fahrzeugtyp |
§ 13 | Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen |
§ 14 | Vorgehen im Fall eines Widerrufs einer Genehmigung |
Probefahrten
§ 15 | Probefahrten |
Erteilung einer erstmaligen
Inbetriebnahmegenehmigung
für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie,
streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und
Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur
§ 16 | Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind |
§ 17 | Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind |
§ 18 | Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung und Pflichten des Antragstellers |
§ 19 | Verfahren für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung |
Erteilung einer
Inbetriebnahmegenehmigung
für die Teilsysteme Infrastruktur,
Energie, streckenseitige Zugsteuerung,
Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige
Eisenbahninfrastruktur nach Aufrüstung oder Erneuerung
§ 20 | Aufrüstung und Erneuerung |
§ 21 | Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung |
§ 22 | Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung |
§ 23 | Zwischenzustände und zwischenzeitliche Betriebsaufnahme |
Interoperabilitätskomponenten,
Bauprodukte und Systeme
§ 24 | Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten |
§ 25 | Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen |
§ 25a | Maßnahmen gegenüber dem Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen |
§ 26 | Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten |
§ 27 | Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen |
§ 28 | Marktaufsicht |
Pflichten der Eisenbahnen,
der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen
sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
§ 29 | Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen |
§ 29a | Prüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs |
§ 30 | Pflichten bei Maßnahmen zur Aufrüstung oder Erneuerung |
§ 31 | Weitere Unterrichtungspflichten |
§ 32 | Aufbewahrungs-, Weitergabe- und Aufzeichnungspflichten |
Konformitätsbewertungsstellen
§ 33 | Aufgaben der benannten Stellen |
§ 34 | Aufgaben der bestimmten Stellen |
§ 35 | Anerkennungsvoraussetzungen |
§ 35a | Anerkennung der benannten Stellen |
§ 35b | Unterrichtungspflichten des Eisenbahn-Bundesamtes zur Anerkennung von benannten Stellen |
§ 35c | Anerkennung der bestimmten Stellen |
§ 36 | Rücknahme und Widerruf; Einstellung der Tätigkeit |
§ 37 | Unterauftragsvergabe |
§ 37a | Vorgehen der Konformitätsbewertungsstelle bei Nichterfüllung der Anforderungen durch den Hersteller |
§ 37b | Meldepflichten der Konformitätsbewertungsstellen |
§ 37c | Weitere Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen |
§ 37d | Mitarbeit in Koordinierungsgruppen |
Register für Fahrzeuge
und Fahrzeugkennzeichnung
§ 38 | (weggefallen) |
§ 38a | Europäisches Fahrzeugeinstellungsregister |
§ 39 | Fahrzeugkennzeichnung |
§ 40 | Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen |
Schlussbestimmungen
§ 41 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 42 | Übergangsvorschriften |
§ 43 | Befristung |
Anlage 1 | Umsetzung von Entscheidungen und Beschlüssen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) |
Anlage 2 | Übrige Eisenbahninfrastruktur |
Anlage 3 | (weggefallen) |
Anlage 4 | Maßnahmen, die für die Bestandteile des Eisenbahnsystems als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung einzustufen sind |
Anlage 5 | Maßnahmen, die für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten einzustufen sind |
Anlage 6 | Unterlagen zum Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur |
Anlage 7 | Gegenstand einer Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen |
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.