Inhaltsübersicht LuftVO

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften

§  1Anwendungsbereich
§  2Maßeinheiten
§  3Zuständige Behörde nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012

Abschnitt 2Luftfahrtpersonal

§  4Körperliche und geistige Beeinträchtigungen
§  5Lärm
§  6Mitführung von Urkunden und Ausweisen

Abschnitt 3Besondere Meldepflichten

§  7Meldung von Unfällen und Störungen
§  8Startverbote
§  9Meldung von sicherheitsrelevanten Ereignissen
§ 10Register für sicherheitsrelevante Ereignisse

Abschnitt 4Allgemeine Verkehrsregeln

§ 11Abweichung von Höchstgeschwindigkeiten
§ 12Zuständige Behörde nach Anhang SERA.3210 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
§ 13Abwerfen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen
§ 14Kunstflüge
§ 15Schlepp- und Reklameflüge

Abschnitt 5Nutzung des Luftraums

§ 16Luftraumordnung
§ 17Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen
§ 18Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen
§ 19Verbotene Nutzung des Luftraums
§ 20Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
§ 21Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle

Abschnitt 5aBetrieb von unbemannten Fluggeräten

§ 21aZuständige Behörden in der Betriebskategorie „offen“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
§ 21bZuständige Behörden für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „speziell“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
§ 21cZuständige Behörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947; Verkehrsvorschriften
§ 21dZuständige Behörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 durch Betreiber aus Drittländern
§ 21eBenannte und anerkannte Stellen
§ 21fRegelungen für den Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
§ 21gRegelungen für die Erteilung einer Genehmigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 an Luftsportverbände
§ 21hRegelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
§ 21iErteilung einer Genehmigung
§ 21jAusweisung und Veröffentlichung geografischer Gebiete nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 >
§ 21kBetrieb von unbemannten Fluggeräten durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Abschnitt 6Flugplatzverkehr

§ 22Regelung des Flugplatzverkehrs
§ 23Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung
§ 24Flugbetrieb mit Flugzeugen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen
§ 25Besondere Regelungen für den Flugbetrieb auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle
§ 26Beschränkungen der Starts und Landungen von Flugzeugen mit Strahltriebwerken

Abschnitt 7Flugvorbereitung

§ 27Prüfung der Flugvorbereitung und der vorgeschriebenen Ausweise
§ 28Festlegung des Flugplans

Abschnitt 8Flug

§ 29Festlegungen im Funkverkehr
§ 30Standortmeldungen
§ 31Flugverkehrskontrollfreigabe
§ 32Start- und Landemeldung
§ 33Flugverfahren

Abschnitt 9Sichtflugregeln

§ 34Genehmigung von Flügen oberhalb der Flugfläche 195
§ 35Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Flügen nach Sichtflugregeln
§ 36Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht
§ 37Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Sichtflugregeln
§ 38Überschallflüge nach Sichtflugregeln
§ 39Allgemeingenehmigung für Such- und Rettungsflüge
§ 40Mindestsichtwetterbedingungen in den Lufträumen der Klassen F und G

Abschnitt 10Instrumentenflugregeln

§ 41Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Flügen nach Instrumentenflugregeln
§ 42Abbruch von Landeanflügen

Abschnitt 11Bußgeld- und Schlussvorschriften

§ 43Bekanntmachung in den Nachrichten für Luftfahrer
§ 44Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1
(zu § 9 Absatz 2)
Verzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen bei Betrieb, Instandhaltung und Herstellung von Luftfahrzeugen
Anlage 2
(zu § 9 Absatz 2)
Verzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen im Zusammenhang mit Flugnavigationsdiensten
Anlage 3
(zu § 18 Absatz 4)
Bauliche Anforderungen an Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse nach § 18 Absatz 4

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