Abschnitt 1Anwendungsbereich,
Ausnahmen, Begriffsbestimmungen
§ 1 | Anwendungsbereich für Messgeräte und Teilgeräte |
§ 2 | Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte |
§ 3 | Anwendungsbereich für sonstige Messgeräte |
§ 4 | Vom Anwendungsbereich ausgenommene Zusatzeinrichtungen |
§ 5 | Vom Anwendungsbereich ausgenommene Verwendungen |
§ 6 | Begriffsbestimmungen |
Abschnitt 2Regelungen im Zusammenhang mit
dem Inverkehrbringen von MessgerätenUnterabschnitt 1Wesentliche Anforderungen an Messgeräte
§ 7 | Allgemeine wesentliche Anforderungen und Feststellung der Einhaltung von Fehlergrenzen |
§ 8 | Gerätespezifische wesentliche Anforderungen |
Unterabschnitt 2Regelungen im Zusammenhang
mit der Konformitätsbewertung
§ 9 | Konformitätsbewertungsverfahren |
§ 10 | Technische Unterlagen |
§ 11 | Konformitätserklärungen |
§ 12 | Haftpflichtversicherung der Konformitätsbewertungsstelle |
Unterabschnitt 3Kennzeichnung, Aufschriften
und beizufügende Informationen
§ 13 | Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten und sonstigen Messgeräten |
§ 14 | Kennzeichnung von Messgeräten beim Inverkehrbringen |
§ 15 | Aufschriften auf Messgeräten |
§ 16 | Aufschriften auf sonstigen Messgeräten |
§ 17 | Beizufügende Informationen |
Abschnitt 3EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung
§ 18 | Verfahrensgrundsätze, wesentliche Anforderungen |
§ 19 | EG-Bauartzulassung |
§ 20 | Rücknahme und Widerruf der EG-Bauartzulassung |
§ 21 | EG-Ersteichung |
Abschnitt 4Pflichten der VerwenderUnterabschnitt 1Allgemeine Pflichten der Verwender
§ 22 | Verkehrsfehlergrenzen |
§ 23 | Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten |
§ 24 | Vermutungswirkung |
§ 25 | Ausnahmen bei Werten für Messgrößen |
§ 26 | Angabe von Gewichtswerten |
Unterabschnitt 2Pflichten der
Verwender bei besonderen Verwendungen
§ 27 | Verwenden von Ausschankmaßen |
§ 28 | Abgabe von flüssigen Brennstoffen |
§ 29 | Besondere Vorschriften für das Verwenden von Messgeräten zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung |
Unterabschnitt 3Öffentliche Waage
§ 30 | Pflichten beim Verwenden einer öffentlichen Waage |
§ 31 | Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen |
§ 32 | Nachweis des Wägeergebnisses |
Abschnitt 5Eichung und Befundprüfung
§ 33 | Pflichten der antragstellenden Person bei der Eichung |
§ 34 | Eichfrist |
§ 35 | Verlängerung der Eichfrist auf Grund von Stichprobenverfahren |
§ 36 | Durchführung der Eichung |
§ 37 | Eichtechnische Prüfung |
§ 38 | Kennzeichnung der Messgeräte |
§ 39 | Durchführung der Befundprüfung |
Abschnitt 6Softwareaktualisierung
§ 40 | Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software in Messgeräten |
§ 41 | Konformitätsbewertung der aktualisierten Software |
Abschnitt 7Prüfstellen für die Eichung
von Messgeräten für Elektrizität,
Gas, Wasser oder Wärme und InstandsetzerUnterabschnitt 1Staatlich anerkannte Prüfstellen
§ 42 | Antrag und Anerkennung |
§ 43 | Anforderungen an die Prüfstelle |
§ 44 | Haftpflichtversicherung der Prüfstelle |
Unterabschnitt 2Prüfstellenleitung
§ 45 | Leitung und stellvertretende Leitung |
§ 46 | Antrag |
§ 47 | Sachkunde |
§ 48 | Öffentliche Bestellung |
Unterabschnitt 3Betrieb der staatlich anerkannten Prüfstelle
§ 49 | Bezeichnung und Anzeige der staatlich anerkannten Prüfstelle |
§ 50 | Durchführung von Eichungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen |
§ 51 | Durchführung von Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen |
§ 52 | Prüfungsunterlagen |
§ 53 | Verantwortung der Prüfstellenleitung |
Unterabschnitt 4Instandsetzer
§ 54 | Befugniserteilung an Instandsetzer |
§ 55 | Pflichten der Instandsetzer |
Abschnitt 8Meldeverfahren der Behörden
Abschnitt 9Bußgeldvorschriften,
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 57 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 58 | Übergangsvorschriften |
Anlage 1 | Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte |
Anlage 2 | Anforderungen an Messgeräte |
Anlage 3 | Gerätespezifische Anforderungen und anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren für einzelne Messgeräte |
Anlage 4 | Konformitätsbewertungsverfahren |
Anlage 5 | Konformitätserklärung für Messgeräte, die nicht europäischen Vorschriften unterliegen |
Anlage 6 | Messgeräte für EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung |
Anlage 7 | Besondere Eichfristen für einzelne Messgeräte |
Anlage 8 | Kennzeichen |