§ 152f SAG
Inhalt der Abwicklungsanordnung
(1) Die Abwicklungsanordnung muss mindestens enthalten:
- 1.
- den Namen oder die Firma und den Sitz
- a)
- der abzuwickelnden zentralen Gegenpartei,
- b)
- bei Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente nach Artikel 40 oder Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/23 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;
- 2.
- Angaben zu den eingesetzten Abwicklungsinstrumenten, insbesondere
- a)
- die Angabe der zu übertragenden Gegenstände in den Fällen der Artikel 40 und 42 der Verordnung (EU) 2021/23,
- b)
- die Angabe der betroffenen Kontrakte und Sicherheiten in den Fällen der Artikel 29 und 30 der Verordnung (EU) 2021/23,
- c)
- die Angabe zu der Gesamthöhe des Abwicklungsbarmittelabrufs im Falle des Artikels 31 der Verordnung (EU) 2021/23 und
- d)
- die Angabe der betroffenen Eigentumstitel und Schuldtitel oder anderer unbesicherter Verbindlichkeiten im Fall des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2021/23,
- 3.
- den Abwicklungsstichtag;
- 4.
- Angaben zum Vorliegen der Zustimmung des Käufers im Falle des Artikels 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23; § 109 Absatz 1 Satz 2 und 4 findet entsprechende Anwendung;
- 5.
- sofern bereits bekannt, Angaben zur Entschädigung nach Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/23;
- 6.
- sofern bereits bekannt, Angaben aus der entsprechenden Anwendung des § 142.
(2) § 136 Absatz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
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